OGH 15Os25/18t

15Os25/18tTribunal Superior14 de mar. de 2018

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Strafrecht;

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OGH 15Os25/18t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00025.18T.0314.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ines E***** wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 84 Abs 4) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2017, GZ 115 Hv 73/17y62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ines E***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 84 Abs 4) StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie sich am 20. August 2016 in W*****, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch von Suchtgift in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihr außer diesem Zustand als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zugerechnet würde, indem sie Andreas B***** dadurch am Körper verletzte, dass sie ihm ein Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge im Bereich der Brust und des Schlüsselbeins in den Oberkörper stieß und ihm dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung zufügte, nämlich eine Stichverletzung am Brustkorb sowie einen Pneumothorax links.

Der dagegen gerichteten und auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Indem die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Verantwortung vor der Polizei und das medizinische Sachverständigengutachten vermeint, es sei nicht sicher, dass sie den Stich gegen das Opfer geführt habe, und die Darstellung des Erstgerichts sei nicht lebensnah und fände im Gerichtsakt keine Deckung, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 auf, sondern bekämpft in unzulässiger Form die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl RISJustiz RS0099455).

Mit der Verantwortung der Angeklagten und den Widersprüchen zwischen ihren Angaben vor der Polizei und in der Hauptverhandlung hat sich das Schöffengericht – der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – auseinandergesetzt (US 5 ff), jedoch nicht die von der Beschwerde angestrebten Schlüsse gezogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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