OGH 5Ob23/18w

5Ob23/18wTribunal Superior13 de mar. de 2018

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OGH 5Ob23/18w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:E121230

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen H* I*, geboren am * 2002, vertreten durch die Mutter M* I*, diese vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Unterhalts, aus Anlass des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters C* P*, vertreten durch Mag. Ulrike Pöchinger, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Dezember 2017, GZ 15 R 460/17y43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Mutter stellte namens des minderjährigen Kindes den Antrag, den Vater ab 1. 2. 2017 zu verpflichten, statt dem ursprünglich in einer Unterhaltsvereinbarung mit dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 7. 8. 2007 mit 250 EUR festgelegten Betrag einen monatlichen Unterhalt von 940 EUR zu zahlen.

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag im Zeitraum von 1. 2. 2017 bis 30. 6. 2017 von 250 EUR auf 795 EUR und ab 1. 7. 2017 bis auf weiteres von 250 EUR auf 940 EUR.

Gegen die Entscheidung des Erstgerichts richtete sich der Rekurs des Vaters mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass der Antrag auf Unterhaltserhöhung abgewiesen werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Vaters mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass der Antrag auf Unterhaltserhöhung abgewiesen werde; hilfsweise stellt der Vater einen Aufhebungsantrag.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (RIS-Justiz RS0122735). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Auszugehen ist von den höchsten Differenzen (RIS-Justiz RS0046543 [T5]).

3. Die höchste zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts zwischen den Parteien strittige Differenz ist hier jene zwischen dem zuletzt vereinbarten laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag von 250 EUR und dem vom Erstgericht dem Minderjährigen nunmehr ab 1. 7. 2017 zugestandenen Betrag von 940 EUR. Multipliziert mit 36 ergibt sich ein Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts von 24.840 EUR.

4. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR, steht einer Partei nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RIS-Justiz RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T14]).

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