AUSL EGMR Bsw51168/15 (Bsw51186/15)

Bsw51168/15 (Bsw51186/15)Outro Tribunal13 de mar. de 2018

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AUSL EGMR Bsw51168/15 (Bsw51186/15)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2018

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Stern Taulats und Roura Capellera gg. Spanien, Urteil vom 13.3.2018, Bsw. 51168/15.

Spruch

Art. 10 EMRK - Verurteilung für Verbrennung eines Fotos des Königspaares während einer Demonstration in Katalonien.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung ist für sich eine ausreichend gerechte Entschädigung für den von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden. € 2.700,– für materiellen Schaden an jeden der beiden Bf. sowie € 9.000,– für Kosten und Auslagen an die Bf. gemeinsam (jeweils einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden Bf. verbrannten am 13.9.2007, anlässlich des offiziellen Besuchs des Königs von Spanien in Girona, im Rahmen einer Versammlung auf einem öffentlichen Platz eine auf den Kopf gestellte Fotografie des Königspaares. Der Versammlung ging eine Kundgebung unter dem Leitsatz »300 Jahre Bourbonen, 100 Jahr Kampf gegen die spanische Besetzung« voraus. Die Verbrennung dieser Fotografie wurde durch Schreie von mehreren Dutzend Menschen, die sich auf dem Platz versammelt hatten, zelebriert.

Die Bf. wurden hierfür am 9.7.2008 vom Strafrichter der Audiencia Nacional aufgrund des Delikts der Majestätsbeleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die unter anderem aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit der Bf. durch eine Geldstrafe ersetzt wurde. Bei Nichtbezahlung dieser würde die Haftstrafe aber vollstreckt werden. Das Urteil wurde von der Strafkammer des Obersten Gerichts am 5.12.2008 bestätigt.

Daraufhin riefen die Bf. das Verfassungsgericht an, welches in seinem Urteil vom 22.7.2015 erläuterte, dass die Verbrennung eines Portraits des Königspaares als beleidigende, zum Hass aufrufende Handlung einzuordnen und daher nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sei.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

Verbindung der Beschwerden

(19) Angesichts der faktischen und rechtlichen Verbindung der Beschwerden erachtet der GH es als angemessen, sie zu verbinden und darüber in einem einzigen Urteil zu entscheiden (einstimmig).

Zulässigkeit

(21) Die Regierung ist der Auffassung, dass die Beschwerden unter Anwendung von Art. 17 EMRK (Verbot des Missbrauchs der Rechte) für unzulässig erklärt werden müssten, da sie sich auf einen Aufruf zu Gewalt und Hass beziehen würden bzw. subsidiär weil die Verurteilung der Bf. in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig und verhältnismäßig angesehen werden müsse.

(23) Der GH betrachtet die von der Regierung betreffend Art. 17 EMRK vorgebrachten Argumente und dementsprechend die Anwendung von Art. 10 EMRK als untrennbar mit dem Inhalt der Rügen der Bf. unter dem Blickwinkel von Art. 10 EMRK und insbesondere mit der Frage der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft in Zusammenhang stehend. Der GH verbindet die Einrede daher mit der Entscheidung in der Sache.

(24) Feststellend, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, befindet der GH, dass sie für zulässig zu erklären ist (einstimmig).

In der Sache

(25) Wie der GH feststellt, ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die fragliche Verurteilung einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Meinungsfreiheit, wie von Art. 10 Abs. 1 EMRK garantiert, darstellt. Darüber hinaus ist ebenso unbestritten, dass dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen war und ein Ziel im öffentlichen Interesse verfolgte, nämlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK. Im vorliegenden Fall betrifft die Streitigkeit die Frage, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war«.

(34) Zur Feststellung, ob ein Eingriff der staatlichen Behörden in das Recht auf Meinungsfreiheit »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist, hat der GH hervorgehoben, dass eine Freiheitsstrafe, die aufgrund einer im Rahmen einer politischen Debatte begangenen Straftat verhängt wurde, nur unter außergewöhnlichen Umständen mit der Meinungsfreiheit vereinbar und das wesentliche in Betracht zu ziehende Element der Umstand ist, ob die Äußerung zum Einsatz von Gewalt auffordert oder eine Hassrede darstellt.

Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall

(36) Der GH stellt zunächst fest, dass die den Bf. vorgeworfene Handlung im Rahmen der politischen und nicht der persönlichen Kritik der Institution der Monarchie im Allgemeinen und des Königreichs Spanien als Nation im Besonderen liegt. Diese Schlussfolgerung geht aus der Untersuchung des Zusammenhangs, in dem die Handlung stattfand, klar hervor. Selbige hat sich anlässlich des offiziellen Besuches des Königs von Spanien in Girona, dem eine antimonarchische, von Unabhängigkeitsbestrebungen getragene Kundgebung […] folgte, zugetragen. Nach dieser wurde eine Versammlung auf einem Stadtplatz abgehalten und die Bf. positionierten sich in der Mitte dieses Platzes, um ihre Inszenierung, die ihre strafrechtliche Verurteilung zur Folge hatte, unter Verwendung einer Fotografie des Königspaars durchzuführen. Diese […] Inszenierung fand im Rahmen einer Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse statt, genauer gesagt die Unabhängigkeit Kataloniens, die Monarchie als Staatsform und die Kritik am König als Symbol der spanischen Nation. Alle diese Elemente erlauben schlusszufolgern, dass es sich nicht um einen persönlichen Angriff gegen den spanischen König handelte, der als Ziel hatte, Letzteren als Person abzuwerten und zu diffamieren, sondern eine Kritik gegen den König als Oberhaupt und Symbol des Staatsapparates und der Truppen, die laut den Bf. Katalonien besetzt hatten – was dem Bereich der Kritik oder politischen Dissidenz unterfällt und dem Ausdruck der Ablehnung der Monarchie als Institution entspricht.

(37) Der GH stellt anschließend fest, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichts die Art und Weise in Frage gestellt hat, wie die Bf. ihre politische Kritik geäußert haben, nämlich die Umstände, dass sie Feuer einsetzten, eine große Fotografie verwendeten und diese auf den Kopf stellten. Es ist diese Ausdrucksform, welche gemäß dem Verfassungsgericht die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten hat und sich in den Bereich der Hassrede oder des Aufrufs zu Gewalt einreihte.

(38) Unter Berufung auf diese drei Elemente stellt der GH fest, dass es sich dabei um Symbole handelt, bei denen ein klarer und eindeutiger Zusammenhang zur konkreten, von den Bf. geäußerten politischen Kritik, die auf den spanischen Staat und dessen Monarchie abzielt, besteht: das Bildnis des spanischen Königs ist das Symbol des Königs als Staatschef, wie der Umstand zeigt, dass es auf Münzen und Briefmarken abgebildet oder an symbolträchtigen öffentlichen Orten platziert ist; der Einsatz von Feuer und die Positionierung der Fotografie auf dem Kopf drücken eine Ablehnung oder radikale Weigerung aus, und diese beiden Mittel wurden als Manifestation einer politischen Kritik […] eingesetzt; die Dimension der Fotografie schien darauf abzuzielen, die Sichtbarkeit der entsprechenden Handlung, die auf einem öffentlichen Platz stattfand, sicherzustellen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles merkt der GH an, dass die den Bf. vorgeworfene Handlung sich im Rahmen von provozierenden Inszenierungen zutrug, die zunehmend eingesetzt werden, um die Aufmerksamkeit der Medien zu erregen und die in den Augen des GH nicht über den Einsatz einer gewissen Dosis an Provokation hinausgehen, die für die Übermittlung einer kritischen Botschaft unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit erlaubt ist.

(39) Der GH ist auch der Ansicht, dass es ebenso wenig die Absicht der Bf. war, zu Gewalttaten gegen die Person des Königs aufzurufen, und das obwohl die Inszenierung durch die Verbrennung eines Bildes des Vertreters des Staates erfolgt war. Er stellt fest, dass eine Handlung dieser Art als symbolischer Ausdruck der Unzufriedenheit und des Protests interpretiert werden muss. Die orchestrierte Inszenierung der Bf. im vorliegenden Fall ist – obgleich sie dabei ein Bild verbrannten – die Form einer Meinungsäußerung im Rahmen einer Debatte über eine Frage des öffentlichen Interesses, nämlich die Institution der Monarchie. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Meinungsfreiheit nicht nur für »Informationen« oder »Ideen« gilt, die mit Gefallen aufgenommen oder als harmlos und unerheblich betrachtet werden, sondern auch für solche, die anstößig, schockierend oder beunruhigend sind: so wollen es der Pluralismus, die Toleranz und der offene Geist, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt.

(40) Der GH ist folglich nicht davon überzeugt, dass die oben genannte Handlung im vorliegenden Fall insgesamt gesehen vernünftigerweise als Aufruf zu Hass oder Gewalt betrachtet werden kann. Er ist der Auffassung, dass aus der gemeinsamen Prüfung der für die Inszenierung eingesetzten Elemente und des Zusammenhangs, in dem die Handlung stattfand, kein Aufruf zu Gewalt abgeleitet werden kann. Ebenso wenig kann dies auf der Grundlage der Konsequenzen dieser Handlung festgestellt werden, die […] weder von einem gewalttätigen Verhalten noch von Störungen der öffentlichen Ordnung begleitet wurde. Die Ereignisse, die laut der Regierung ein paar Tage darauf im Rahmen von Protesten gegen die Verurteilung der beiden Bf. stattgefunden hätten, ändern nichts an dieser Schlussfolgerung. Diese Vorfälle sind nicht als Folge der von den Bf. organisierten Inszenierung, sondern als Reaktion auf den Einsatz von strafrechtlicher Verfolgung durch den Staat zu interpretieren.

(41) Hinsichtlich der Hassrede als Rechtfertigung für die strafrechtliche Verurteilung erinnert der GH daran, dass er – auch wenn seine Rechtsprechung den bedeutsamen Charakter der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft bestätigt hat – hierzu ebenso die Grenzen festgelegt hat. Er hat insbesondere geurteilt, dass mit den proklamierten Werten und Garantien der Konvention unvereinbare Äußerungen nicht vom Schutz der Art. 10 bis 17 EMRK erfasst sind. Der GH hat bereits in Rechtssachen entschieden, in denen Aussagen über die Leugnung des Holocausts getroffen bzw. eine den Nationalsozialismus befürwortende Politik gerechtfertigt wurde oder [auch jene Aussagen beurteilt,] in denen alle Muslime mit einem schweren, terroristischen Akt in Verbindung gebracht wurden. Der Schutz von Art. 10 EMRK ist beschränkt und sogar ausgeschlossen, wenn es um Hassrede geht. Dieser Begriff umfasst alle Ausdrucksformen, welche Rassenhass, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus oder andere Formen von auf Intoleranz begründetem Hass propagieren, dazu anstacheln oder dies fördern oder rechtfertigen und muss unter genauer Berücksichtigung des Kontexts beurteilt werden. Die Einordnung einer Handlung als Hassrede, die wie jene, die den Bf. im vorliegenden Fall vorgeworfen wurde, symbolischer Ausdruck der Ablehnung und der politischen Kritik einer Institution ist, und der Ausschluss aus dem Schutz der Meinungsfreiheit, der sich daraus ergibt, würde eine zu weite Interpretation der von der Rechtsprechung des GH zugelassenen Ausnahmen bedeuten, was dem Pluralismus, der Toleranz und dem offenen Geist, ohne die es keine »demokratische Gesellschaft« gibt, schaden würde.

(42) Abschließend ist der GH der Auffassung, dass es nicht möglich ist, den Sachverhalt der Hassrede zuzuordnen. Die von der Regierung vorgebrachte Einrede gemäß Art. 17 EMRK ist daher abzuweisen (einstimmig). Was die den Bf. auferlegte Strafe anbelangt – die aus einer Freiheitsstrafe besteht, die im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe exekutiert würde – ist der GH unter den Umständen des vorliegenden Falles der Ansicht […], dass eine aufgrund einer im Rahmen einer politischen Debatte begangenen Straftat verhängte Freiheitsstrafe, die die größte rechtliche Missbilligung eines Verhaltens darstellt, ein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist, der weder hinsichtlich des Zwecks des öffentlichen Interesses als verhältnismäßig, noch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Somit erfolgte eine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK

(43) Die Bf. rügten ebenfalls eine Verletzung von Art. 9 iVm. Art. 10 EMRK. Diese Beschwerde stützt sich auf dieselben Tatsachen wie jene, die unter Art. 10 EMRK geprüft wurden. Daher vertritt der GH die Auffassung, dass es nicht erforderlich ist, sie separat zu beurteilen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Feststellung einer Verletzung ist für sich eine ausreichend gerechte Entschädigung für den von den Bf. erlittenen immateriellen Schaden. € 2.700,– Schadenersatz für materiellen Schaden an jeden der beiden Bf. sowie € 9.000,– für Kosten und Auslagen an die Bf. gemeinsam (jeweils einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Gerger/TR v. 8.7.1999 (GK)

Sürek Nr. 1/TR v. 8.7.1999 (GK)

Christdemokratische Volkspartei/MD v. 14.2.2006

Lindon, Otchakovsky-Laurens und July/F v. 22.10.2007 (GK) = NL 2007, 61

Otegi Mondragon/E v. 15.3.2011 (GK) = NLMR 2011, 78

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.3.2018, Bsw. 51168/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 158) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im franzsösischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_2/Stern.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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