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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshof Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Okontr. Ponath als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Abänderung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 5. März 2018, GZ 11 Ns 13/18b2, tritt an Stelle der von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 6. Juli 2017, GZ 34 Hv 129/16t-187, ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weiteres Mitglied des Senats 12 Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ein.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An dieser Entscheidung waren Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Mann beteiligt.
Im Senat 12 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski ist, steht – nach Wiederaufnahme des Verfahrens – zu AZ 12 Os 112/17p die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das neuerlich schuldig sprechende Urteil an.
Die Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski wurde bereits zu GZ 11 Ns 13/18b2 festgestellt.
An Stelle des zunächst eintretenden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp (der ebenso urlaubsbedingt verhindert ist wie der Präsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz und Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher) ist nunmehr – aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs – nach Wegfall der weiteren gemäß § 43 Abs 4 erster Fall StPO ausgeschlossenen Vertreter Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
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