12Ns94/17w•OGH 12Ns94/17w
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Michael F***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 9 U 11/17p des Bezirksgerichts Murau über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Da im vorliegenden Verfahren der im Sprengel des Tatortgerichts wohnhafte Zeuge Mag. D***** zu vernehmen sein wird und eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vom Angeklagten nicht hinreichend bescheinigt wurde (vgl ON 5 und 7), liegt ein wichtiger Grund für eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht vor.
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