OGH 3Ob144/17y

3Ob144/17yTribunal Superior20 de dez. de 2017

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;Zivilverfahrensrecht;

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OGH 3Ob144/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00144.17Y.1220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*****, beide vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Verein , vertreten durch Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwalt in Wien, und den ihr beigetretenen Nebenintervenienten M, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei und die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2017, GZ 34 R 54/17v42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 31. Jänner 2017, GZ 3 C 750/14s38, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung:

Begründung

Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung von Lärmimmissionen gerichteten Klagebegehren zur Gänze statt. Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten das Klagebegehren teilweise ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

Gegen das Berufungsurteil erhoben zunächst die Kläger eine „außerordentliche“ Revision, die das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Mit Beschluss vom 30. August 2017, 3 Ob 144/17y, wurden die Akten mangels funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs dem Erstgericht zurückgestellt, weil hier richtigerweise nur ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO zu stellen ist, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hat.

Eine diesbezügliche Entscheidung ist bisher nicht erfolgt. Das Berufungsgericht gab vielmehr nur dem vom Beklagten (von Anfang an richtig) gestellten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO statt und legte die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vor.

Das Berufungsgericht wird daher – allenfalls nach vorheriger Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (vgl RISJustiz RS0109623 [T14]) – zunächst über den Abänderungsantrag der Kläger zu entscheiden haben. Für den Fall einer Stattgebung (auch) dieses Antrags wird außerdem zu beachten sein, dass den Revisionsgegnern – unter gleichzeitiger Nachholung der bisher noch nicht erfolgten Zustellung einer Gleichschrift der „außerordentlichen“ Revision – mitzuteilen ist, ihnen stehe die Beantwortung der Revision frei (§ 508 Abs 5 ZPO), und dass die Akten dem Obersten Gerichtshof erst nach Ablauf der für die Erstattung der Revisionsbeantwortung offenstehenden Frist vorzulegen sind.

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