AUSL EGMR Bsw70838/13

Bsw70838/13Outro Tribunal28 de nov. de 2017

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AUSL EGMR Bsw70838/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2017

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Antovic und Mirkovic gg. Montenegro, Urteil vom 28.11.2017, Bsw. 70838/13.

Spruch

Art. 8 EMRK - Unrechtmäßigkeit von Videoüberwachung an Universität.

Zulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).

Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,– für immateriellen Schaden an jeden der Bf.; € 1.669,50 für Kosten und Auslagen an die Bf. gemeinsam (4:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Am 24.2.2011 erließ der Dekan der Fakultät für Mathematik der Universität von Montenegro eine Entscheidung zur Einführung der Videoüberwachung in sieben Hörsälen und vor seinem Büro. Darin wurde darauf hingewiesen, dass das Ziel der Maßnahme die Gewährleistung der Sicherheit des Eigentums und der Personen, einschließlich der Studenten, sowie die Überwachung der Lehrtätigkeit sei. Der Zugang zu den gesammelten Daten sei durch nur dem Dekan bekannte Codes geschützt. Die Daten sollten für ein Jahr aufbewahrt werden.

Die Bf., bei denen es sich um an der Fakultät unterrichtende Professoren handelt, wandten sich gegen die Videoüberwachung und die Sammlung von Daten über sie an die Agentur zum Schutz persönlicher Daten (im Folgenden: »die Agentur«). Am 21.3.2011 gaben zwei Prüfer der Agentur eine Stellungnahme ab, in der sie feststellten, die Videoüberwachung stünde im Einklang mit dem Gesetz zum Schutz persönlicher Daten.

Die Bf. erhoben Widerspruch gegen die Stellungnahme. Der Rat der Agentur ordnete daraufhin am 28.4.2011 an, die Videokameras aus den Hörsälen zu entfernen, da die Videoüberwachung gegen das Gesetz zum Schutz persönlicher Daten verstoßen würde. Er befand insbesondere, dass die Voraussetzungen des § 36 (Anm: Laut diesem konnte eine Videoüberwachung in öffentlichen oder geschäftlichen Räumlichkeiten durchgeführt werden, um die Sicherheit von Personen oder Eigentum zu gewährleisten oder zum Schutz vertraulicher Daten, sofern dies nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann.) nicht erfüllt wären, da kein Beweis dafür vorliegen würde, dass es in den Hörsälen eine Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Eigentum gab. Zudem würde die Überwachung der Lehrtätigkeit nicht zu den legitimen Gründen für eine Videoüberwachung zählen. Nachdem der Fakultät die Entscheidung am 25.1.2012 zugestellt worden war, wurden die Kameras umgehend entfernt.

Am 19.1.2012 brachten die Bf. eine Schadenersatzklage gegen die Universität, die Agentur und den Staat Montenegro ein. Diese wurde vom Gericht erster Instanz in Podgorica am 27.12.2012 abgewiesen. Es begründete dies insbesondere damit, dass eine Videoüberwachung an öffentlichen Orten wie den Hörsälen nicht das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens verletzen könne. Diese Entscheidung wurde am 17.7.2013 in Berufung bestätigt. Die Bf. erhoben dagegen keine Verfassungsbeschwerde.

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die angeblich unrechtmäßige Installation und Verwendung von Überwachungskameras in den Hörsälen der Universität.

Zur Zulässigkeit

(37) Die Regierung brachte vor, dass nicht alle beruflichen und geschäftlichen Aktivitäten in den Anwendungsbereich des Privatlebens fallen. Die Universität wäre eine öffentliche Einrichtung und die Lehrtätigkeit eine Aktivität von öffentlichem Interesse [...]. Der überwachte Bereich wäre ein nicht von der persönlichen Autonomie umfasster Arbeitsbereich – anders als Büros von Professoren, wo ein gewisses Maß an persönlicher Autonomie existieren könne.

(38) Die Regierung behauptete ferner, die Bf. hätten es verabsäumt, alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, insbesondere die Verfassungsbeschwerde.

Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK

(42) Der GH hat bereits festgehalten, dass der Begriff des »Privatlebens« berufliche Aktivitäten oder Aktivitäten miteinschließen kann, die in einem öffentlichen Kontext stattfinden. Die Mehrheit der Menschen hat gerade im Zuge ihres Arbeitslebens eine bedeutende, wenn nicht sogar die größte Gelegenheit, Beziehungen mit der Außenwelt zu entwickeln, und es ist nicht immer möglich, klar zu unterscheiden, welche der Aktivitäten eines Einzelnen Teil seines Berufs- oder Geschäftslebens sind und welche nicht. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen auch in einem öffentlichen Kontext, der in den Anwendungsbereich des »Privatlebens« fallen kann. Dazu gehört das Berufsleben.

(43) Um sich zu vergewissern, ob der Begriff des »Privatlebens« anwendbar ist, hat der GH bei mehreren Gelegenheiten geprüft, ob Individuen eine angemessene Erwartung hatten, dass ihre Privatsphäre geachtet und geschützt wird. In diesem Zusammenhang stellte er fest, dass eine angemessene Erwartung von Privatsphäre ein bedeutender, wenn auch nicht notwendigerweise ausschlaggebender Faktor ist.

(44) Im vorliegenden Fall hält der GH fest, dass Hörsäle von Universitäten die Arbeitsplätze von Lehrpersonen sind. Dort unterrichten sie Studenten nicht nur, sondern interagieren auch mit diesen. Auf diese Weise entwickeln sich wechselseitige Beziehungen und gestalten die Betroffenen ihre soziale Identität. Es wurde bereits festgehalten, dass die verdeckte Videoüberwachung eines Angestellten an seinem Arbeitsplatz als solche als ein beträchtlicher Eingriff in das Privatleben desselben angesehen werden muss. Das umfasst die aufgezeichnete und reproduzierbare Dokumentation des Verhaltens einer Person an ihrem Arbeitsplatz, welcher der Angestellte nicht entfliehen kann, der nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, die Arbeit an diesem Ort zu leisten. Es gibt für den GH keinen Grund, von dieser Feststellung abzuweichen, auch wenn Fälle nicht geheimer Videoüberwachung eines Angestellten an seinem Arbeitsplatz betroffen sind. Zudem hat der GH festgehalten, dass auch wenn die Vorschriften des Arbeitgebers im Hinblick auf das private soziale Leben restriktiv sind, sie dieses nicht auf Null reduzieren können. Die Achtung des Privatlebens besteht weiter, auch wenn es soweit wie notwendig beschränkt werden kann.

(45) Angesichts des oben Gesagten befindet der GH, dass die von der strittigen Videoüberwachung gesammelten Daten sich auf das »Privatleben« der Bf. bezogen und Art. 8 EMRK daher auf ihre Beschwerde anwendbar ist.

Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs

(47) [...] Angesichts des Umstands, dass die Bf. ihre Beschwerde im Oktober 2013 erhoben – und damit lange bevor die Verfassungsbeschwerde im belangten Staat zu einem wirksamen innerstaatlichen Rechtsmittel wurde – erwägt der GH, dass von ihnen nicht verlangt werden konnte, von diesem besonderen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Die Einrede der Regierung ist daher zurückzuweisen.

Ergebnis

(48) Der GH hält fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (mehrheitlich; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Spano, Bianku und Kjølbro; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Vucinic und Lemmens).

In der Sache

(55) Der GH hat im vorliegenden Fall bereits festgehalten, dass die Videoüberwachung eines Angestellten am Arbeitsplatz – egal ob geheim oder nicht – als eine bedeutende Einmischung in das Privatleben des Betroffenen angesehen werden muss (Rn. 44 oben) und befindet daher, dass sie einen Eingriff iSd. Art. 8 EMRK darstellt. Jeder Eingriff kann unter Art. 8 Abs. 2 EMRK nur gerechtfertigt werden, wenn er mit dem Gesetz im Einklang steht, eines oder mehrere der legitimen Ziele verfolgt, auf die sich diese Bestimmung bezieht, und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, um ein solches Ziel zu erreichen.

(56) Der GH bemerkt, dass die nationalen Gerichte die Frage nicht prüften, ob die Maßnahme im Einklang mit dem Recht stand, da sie nicht befanden, dass die strittige Videoüberwachung einen Eingriff in das Privatleben der Bf. darstellte.

(57) Die Agentur zum Schutz persönlicher Daten tat das allerdings und hielt ausdrücklich fest, dass sie unrechtmäßig war und insbesondere nicht den §§ 10, 35 und 36 des Gesetzes zum Schutz persönlicher Daten entsprach.

(58) Der GH beobachtet in diesem Zusammenhang, dass § 35 vorsieht, dass öffentliche Einrichtungen – die Universität ist auch nach dem Vorbringen der Regierung eine solche – Videoüberwachungen von Zugangsbereichen zu öffentlichen Räumlichkeiten vornehmen können. Im vorliegenden Fall wurde die Videoüberwachung jedoch in den Hörsälen vorgenommen.

(59) Zudem sieht § 36 vor, dass eine Videoüberwachungsanlage auch in öffentlichen oder geschäftlichen Räumlichkeiten installiert werden kann, aber nur, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ziele, insbesondere die Sicherheit von Personen oder Eigentum oder der Schutz vertraulicher Daten, nicht auf eine andere Weise erreicht werden können. Der GH beobachtet, dass die Videoüberwachung im vorliegenden Fall eingeführt wurde, um die Sicherheit des Eigentums und der Leute, einschließlich der Studenten, zu gewährleisten sowie zur Überwachung der Lehrtätigkeit. Es wird festgehalten, dass eines dieser Ziele, namentlich die Überwachung der Lehrtätigkeit, gesetzlich überhaupt nicht als Grund für eine Videoüberwachung vorgesehen ist. Zudem hielt die Agentur explizit fest, dass es keinen Beweis dafür gab, dass Eigentum oder Personen gefährdet gewesen wären [...]. Die innerstaatlichen Gerichte behandelten diese Frage gar nicht. Die Regierung ihrerseits brachte diesbezüglich weder irgendwelche gegenteiligen Beweise vor noch zeigte sie, dass eine alternative Maßnahme zuvor auch nur in Erwägung gezogen wäre.

(60) Angesichts dessen, dass die einschlägige Gesetzgebung ausdrücklich gewisse Voraussetzungen vorsieht, die erfüllt sein müssen, bevor Rückgriff auf eine Kameraüberwachung genommen wird, und dass diese Bedingungen im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden, sowie unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Entscheidung der Agentur und mangels Prüfung der Frage durch die innerstaatlichen Gerichte kann der GH nur zum Schluss kommen, dass der fragliche Eingriff nicht im Einklang mit dem Gesetz stand. Dieser Umstand genügt für die Begründung einer Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Spano, Bianku und Kjølbro; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richter Vucinic und Lemmens). Angesichts der vorangehenden Schlussfolgerung erachtet es der GH nicht für notwendig zu prüfen, ob die anderen Erfordernisse von Art. 8 Abs. 2 EMRK eingehalten wurden.

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 1.000,– für immateriellen Schaden an jeden der Bf.; € 1.669,50 für Kosten und Auslagen an die Bf. gemeinsam (4:3 Stimmen).

Vom GH zitierte Judikatur:

Niemietz/D v. 16.12.1992 = NL 1993/1, 17 = EuGRZ 1993, 65 = ÖJZ 1993, 389

Peck/GB v. 28.1.2003 = NL 2003, 19 = ÖJZ 2004, 651

Köpke/D v. 5.10.2010 (ZE) = NLMR 2010, 335 = EuGRZ 2011, 471

Fernández Martínez/E v. 12.6.2014 (GK) = NLMR 2014, 206

Vukota-Bojic/CH v. 18.10.2016 = NLMR 2016, 444

Barbulescu/RO v. 5.9.2017 (GK) = NLMR 2017, 430

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.11.2017, Bsw. 70838/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 550) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_6/Antovic.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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