OGH 15Os120/17m

15Os120/17mTribunal Superior22 de nov. de 2017

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OGH 15Os120/17m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00120.17M.1122.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. November 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Nancy M***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StPO und einer weiteren strafbaren Handlung über deren Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 2017, GZ 35 Hv 56/16h26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nancy M***** der Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II./) schuldig erkannt.

Danach hat sie zumindest seit Anfang 2015 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in W***** und andernorts

I./ sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UNSanktionsliste als Terrororganisation geführten Vereinigung ISIslamic State, die aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak (AQI) hervorging, beteiligt, indem sie im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch die Vereinigung ISIslamic State in ihrem Ziel, einen radikalislamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, zur Erreichung dieses Ziels zu fördern,

A./ zumindest seit Anfang 2015 dem ihr nach islamischem Ritus angetrauten abgesondert verfolgten Osman S*****, der sich als Mitglied des IS-Islamic State seit 7. April 2014 im Kampfgebiet in Syrien aufhielt und dort an Kampfhandlungen teilnahm, durch laufenden Kontakt psychische Unterstützung zukommen ließ und ihm in seinem Entschluss bestärkte;

B./ am 5. Februar 2015 versuchte, illegal die türkisch-syrische Grenze zu passieren, um zu S***** in das von der Vereinigung ISIslamic State kontrollierte Gebiet zu gelangen, ihm dort „als Ehefrau zu dienen“ und ihn und die Vereinigung ISIslamic State psychisch, logistisch und auf andere Weise zu unterstützen, wobei ihr der Grenzübertritt nicht gelang und sie von türkischen Beamten aufgegriffen, festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurde;

C./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt ab Mai 2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Osman S***** dessen minderjährige Töchter, nämlich die am 18. Dezember 1999 geborene Hatidza S***** und die am 15. März 2001 geborene Rukiye S*****, als Mitglieder des ISIslamic State zu gewinnen versuchte, indem sie diese wiederholt aufforderte, ihrem Vater nach Syrien zu folgen und dort „einem guten Mujaheddin als Frau zu dienen“;

II./ durch die zu I./ dargestellten Handlungen sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, nämlich der in Syrien agierenden terroristischen Vereinigung ISIslamic State als Mitglied beteiligt, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie in den eroberten Gebieten Städte und Dörfer zerstört und unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB, die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge in Syrien, im Irak, aber auch in Europa, einzuschüchtern und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Mängelrüge (nominell Z 5 erster bis vierter Fall) zu I./A./ und B./ sowie II./ zeigt mit der Behauptung, das Urteil lasse – (ersichtlich) in Bezug auf die Konstatierung, wonach die Angeklagte S***** und die Terrororganisation IsIslamic State psychisch, logistisch und auf andere Weise unterstützen wollte (US 4, 7 f) – „die in diesem Fall überwiegende Privatkomponete außer Acht“, weil es selbstverständlich sei, dass die nach islamischem Recht mit ihm verheiratete Angeklagte mit diesem Kontakt pflegen wolle, keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 auf, sondern setzt der tatrichterlichen Beweiswürdigung (US 12 f) nur eigene Überlegungen entgegen.

Dasselbe gilt für das Vorbringen zu I./C./ und II./, der Angeklagten wäre – entgegen den Urteilsannahmen (US 5, 7 f – nur daran gelegen gewesen, den Kontakt der Töchter zu ihrem Vater zu fördern und erstere hätten schon zuvor versucht, letzteren zu sehen.

Wie die Tatrichter zur Überzeugung gelangt sind, das S***** sich der Terrororganisation IsIslamic State angeschlossen hat, an Kampfhandlungen teilnahm und sonstige Unterstützungshandlungen zugunsten dieser Terrororganisation und deren Mitgliedern setzte (US 4 und 9), haben sie der Beschwerde zuwider nicht nur aus dem Umstand abgeleitet, dass „Raqqa die Hochburg des IS ist und davon lebt, dass junge Männer diese verteidigen“, sondern auch aus den als schlüssig und glaubhaft gewerteten Aussagen der Zeugin Violeta L***** sowie den Protokollen zu den Internetdialogen der Angeklagten mit den Töchtern S*****s (US 9 und 12), weshalb eine Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) nicht vorliegt.

Dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I./ und II./ aus „der objektiven Vorgehensweise“ (vgl dazu RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) sowie den Angaben der Zeuginnen L***** und Rukiye S***** abgeleitet hat (US 10 ff), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden. Soweit die Rüge abermals auf „private Umstände“ für das Vorgehen der Angeklagten verweist, kritisiert sie neuerlich die Beweiswürdigung der Tatrichter außerhalb der Anfechtungskriterien der Z 5.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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