OGH 1Nc37/17g

1Nc37/17gTribunal Superior29 de ago. de 2017

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OGH 1Nc37/17g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00037.17G.0829.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 21 Nc 2/17w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers S***** M*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragt ersichtlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus Entscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das angerufene Landesgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).

Da die Delegierungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird doch sowohl dem angerufenen Erstgericht als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründetes Fehlverhalten vorgeworfen, ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

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