OGH 8Nc33/17w

8Nc33/17wTribunal Superior24 de ago. de 2017

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OGH 8Nc33/17w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00033.17W.0824.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in den Rechtssachen des Antragstellers Dr. E*****, über den Ablehnungsantrag des Antragstellers betreffend den Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** im Verfahren AZ ***** und *****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der neuerliche Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Für das im Spruch genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung der *****. Senat zuständig.

Mit seiner am 3. 5. 2017 eingelangten Eingabe lehnt der Antragsteller Hofrat *****, Mitglied dieses Senats, als befangen ab.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15. 5. 2017 zurückgewiesen. Mit Antrag vom 12. 6. 2017 bringt der Antragsteller einen neuerlichen Ablehnungsantrag gegen Hofrat ***** zum selben Verfahren ein.

Die Ablehnung kann nur ein konkretes, von den abgelehnten Richtern geführtes oder eine zumindest beim betreffenden Gericht bereits anhängige Rechtssache betreffen (RIS-Justiz RS0045966; RS0045933). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ist eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0046032; RS0045978; 8 Nc 11/16h).

Die vom Einschreiter ins Treffen geführten Entscheidungen sind rechtskräftig.

Der neuerliche Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.

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