OGH 8Nc32/17y

8Nc32/17yTribunal Superior10 de ago. de 2017

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OGH 8Nc32/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00032.17Y.0810.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** R*****, vertreten durch die DDr. Fürst Rechtsanwalts GmbH in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1) M***** S*****, 2) T***** S*****, ebendort, 3) R***** J*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Teilung einer Liegenschaft, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 6. Juli 2017 im Revisionsverfahren zu AZ ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über die Revision der beklagten Parteien zu AZ ***** befangen.

Begründung

Begründung:

Im Ausgangsverfahren erhoben die beklagten Parteien gegen das Urteil des Berufungsgerichts außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof. Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 6. Juli 2017 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Dieser Umstand könnte bei Außenstehenden den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen.

Der Befangenheitssenat des Obersten Gerichtshofs hat dazu erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könne, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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