11Ns56/17z•OGH 11Ns56/17z
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Ekkehard W***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12, 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 177/17p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. (FH) Manfred K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RISJustiz RS0128937).
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es überdies an einer Antragslegitimation fehlt, war demnach zurückzuweisen.
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