4Ob101/17g•OGH 4Ob101/17g
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Lachinger Rechtsanwälte OG in Korneuburg, gegen die Beklagten 1. Dipl.HTLIng. H***** P*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, 2. Q***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen 110.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2017, GZ 1 R 184/16k-88, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unschlüssigkeit ab.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin geltend, eine nähere Aufschlüsselung des Klagebegehrens wäre wegen Vorliegens einer einheitlichen Gesamtforderung aufgrund einer einheitlichen Schadensursache nicht nötig gewesen.
Damit gelingt es der Klägerin jedoch nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, die eine gegenteilige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderlich machen würde.
1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher – abgesehen vom Vorliegen einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts – nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO sein (RISJustiz RS0037780 [T5]).
2.1. Im vorliegenden Fall forderte das Erstgericht die Klägerin wiederholt zur schlüssigen Darlegung des Schadens auf. Die Klägerin verwies jedoch bloß auf ihr vom Prozessgericht als ungenügend bemängeltes Vorbringen sowie auf die vorgelegte Rechnung. Aus dieser (von den Beklagten als unschlüssig bemängelten) Rechnung lässt sich aber nicht entnehmen, welcher Teilbetrag der Pauschalsumme den Arbeiten zur Behebung der behaupteten Mängel und welcher den in der Rechnung sonst ausgewiesenen (nicht klagsgegenständlichen) Arbeiten zuzuordnen ist.
2.2. Bei der Geltendmachung eines einheitlichen Anspruchs genügt es zwar, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert (vgl 4 Ob 241/14s). Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin aber bloß auf eine Rechnung verweist, mit der auch nicht klagsgegenständliche Arbeiten verrechnet werden und aus der sich kein bestimmter oder bestimmbarer konkreter Betrag im Zusammenhang mit dem behaupteten Schaden ableiten lässt, liegt in der Verneinung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung.
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