OGH 2Ob131/17d

2Ob131/17dTribunal Superior27 de jul. de 2017

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Zivilverfahrensrecht

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OGH 2Ob131/17d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00131.17D.0727.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** E*****, vertreten durch Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf, wegen 15.626,70 EUR sA, im Verfahren über die als „außerordentlich“ bezeichnete Revision des Klägers (Revisionsinteresse 7.285,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Mai 2017, GZ 13 R 67/17v47, womit der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2. März 2017, GZ 2 Cg 66/15p42 nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt 15.626,70 EUR sA, hilfsweise – mit anderer Begründung – 7.285,50 EUR sA. Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Der Kläger bekämpfte nur die Abweisung des Eventualbegehrens. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich eine als „außerordentlich“ bezeichnete Revision des Klägers. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Da der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat, ist die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 3 iVm § 508 ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur nach § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln.

Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn die Revision als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz die Revision nachträglich zugelassen hat. Das Fehlen eines Antrags auf Abänderung des Zulassungsausspruchs ist ein verbesserungsfähiger Mangel (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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