11Os49/17s•OGH 11Os49/17s
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marko T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Februar 2017, GZ 55 Hv 161/16x20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marko T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 18. November 2016 bis zum 6. Dezember 2016 in W***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) in neun Angriffen den im Urteil Genannten dort bezeichnete Wertgegenstände mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (vgl dazu US 5) weggenommen und wegzunehmen versucht, indem er die Terrassen- und Balkontüren der Wohnungen mit einem eigens dafür angefertigten Spezialwerkzeug aufbrach und aufzubrechen trachtete.
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene und den Wegfall der Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen) verhindern (RISJustiz RS0118780).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, indem sie die geständige Verantwortung des Angeklagten einer eigenständigen Bewertung unterzieht, einzelne Erwägungen der Tatrichter kritisiert oder jene zum Fehlen legaler Einkünfte und zum Mitführen eines eigens zur Tatbegehung angefertigten Werkzeugs, nämlich eine bereits in Serbien hiefür hergestellte speziell zugespitzte Eisenstange (US 6 f), übergeht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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