12Os25/17v•OGH 12Os25/17v
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali Murat C***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 12. Jänner 2017, GZ 46 Hv 52/16v20, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 und Z 4, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ali Murat C***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB (A./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (B./1./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz,
A./ am 18. Mai 2016 in P***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
...
2. / Sebastian B***** eine Packung Zigaretten des Hasan K***** im Wert von etwa 5 Euro, welcher dieser in Verwahrung hatte, indem er zunächst dem Sebastian B***** die Zigarettenpackung abnahm, und als Hasan K***** nach der ihm gehörenden Zigarettenpackung griff, um diese zurückzuerlangen, letzterem eine Ohrfeige versetzte, um sich die Beute zu sichern, somit auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person angewendet, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei der Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RISJustiz RS0099810).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die erstgerichtliche Konstatierung, wonach es dem Angeklagten bei der Gewaltanwendung darauf angekommen sei, Hasan K***** von der Rückforderung bzw Rückerlangung seines Eigentums abzuhalten und sich die weggenommenen Zigaretten dadurch zu erhalten (US 4), bestreitet, verfehlt sie den dargestellten Anfechtungsrahmen des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Das Vorbringen, die Tathandlung wäre angesichts dessen, dass die Diebstahlshandlung bereits abgeschlossen gewesen sei, als Diebstahl und allfällige Körperverletzung zu qualifizieren gewesen, erschöpft sich in einer bloßen Rechtsbehauptung, ohne die angestrebte rechtliche Konsequenz methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RISJustiz RS0116569).
Soweit der Nichtigkeitswerber ohne ein auf die Schuldsprüche A./I./ und B./ bezogenes Vorbringen die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils beantragt, war auf seine Rüge keine Rücksicht zu nehmen (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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