OGH 13Os110/16z

13Os110/16zTribunal Superior5 de abr. de 2017

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Strafrecht

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OGH 13Os110/16z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00110.16Z.0405.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter W***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. März 2016, GZ 24 Hv 4/16z47, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. König, der Angeklagten Helmut S***** und Dr. Josef St***** sowie der Verteidiger Mag. Schmid, Dr. Winklbauer und Univ.Prof. Dr. Soyer zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Freisprüchen des Walter W***** (I/B), des Helmut S***** wegen der Vorwürfe des schweren Betrugs zum Nachteil des Marc F***** (I/A/1) und der falschen Beweisaussage (II/1) sowie des Dr. Josef St***** (II/2) aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Walter W*****, Helmut S***** und Dr. Josef St***** von der wider sie erhobenen Anklage (ON 19) freigesprochen. Mit dieser Anklage legte ihnen die Staatsanwaltschaft zur Last, es hätten

(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet und dies versucht, die diese oder einen anderen mit jeweils mehr als 5.000 Euro, nicht jedoch mehr als 300.000 Euro am Vermögen schädigten und schädigen sollten, nämlich

(A) Helmut S*****

  1. vom Juni 2011 bis zum 5. September 2011 in K***** und an anderen Orten Marc F***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, es würden zeitnah ohne weitere Kosten für den Käufer eine Zufahrtsstraße sowie ein Leitungsnetz zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung zu einem (sodann von Marc F***** erworbenen) Grundstück errichtet, zur Zahlung von etwa 109.000 Euro sowie

  2. in D***** und an anderen Orten durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und seiner Zahlungswilligkeit

a) vom Mai 2013 bis zum Februar 2014 Adolf Str***** zur Durchführung von Elektroinstallationen im (nur in der Höhe einer Anzahlung von rund 2.000 Euro gedeckten) Wert von zirka 6.800 Euro und

b) vom Juli 2013 bis zum Februar 2014 Valentin H***** zur Durchführung von Installationsarbeiten im Wert von etwa 8.000 Euro,

(B) Walter W***** vom August 2013 bis zum April 2014 in St. Pölten den Richter Mag. K***** durch wahrheitswidrige Behauptungen zu einem klagsabweisenden Urteil, wodurch der Kläger Marc F***** mit zumindest 45.000 Euro am Vermögen geschädigt worden wäre, wobei es insoweit beim Versuch (§ 15 StGB) geblieben sei, weiters

(II) in St. Pölten vor dem Landesgericht in der öffentlichen mündlichen Streitverhandlung zur Rechtssache Marc F***** gegen Walter W*****, AZ *****, als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, nämlich

  1. Helmut S***** am 24. März 2014 durch die sinngemäßen Behauptungen, er habe hinsichtlich der von Marc F***** erworbenen Liegenschaft (I/A/1) die Errichtung einer Zufahrtsstraße sowie eines Leitungsnetzes zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung sowie den Entfall weiterer Aufschließungskosten nicht zugesagt, und

  2. Dr. Josef St***** am 1. April 2014 durch die sinngemäße Behauptung, er habe den Kaufvertragsparteien nicht die Möglichkeit geboten, sich in einen abgeschlossenen Raum seiner Notariatskanzlei zurückzuziehen, um Vertragsangelegenheiten in seiner Abwesenheit zu erledigen.

Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist teilweise im Recht.

Zum Freispruch des Helmut S***** vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil zweier Professionisten (I/A/2):

Indem die Mängelrüge fehlende Erörterung (Z 5 zweiter Fall) im „Bericht des Landeskriminalamts Niederösterreich auf AS 257 ff“ enthaltener Unterlagen und Aussagen einwendet, lässt sie nicht erkennen, welche konkreten Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aus ihrer Sicht welchen Feststellungen über entscheidende Tatsachen entgegenstehen.

In Bezug auf diesen Freispruch war die Nichtigkeitsbeschwerde daher mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (vgl RISJustiz RS0124172 [insbesondere T7]) zu verwerfen.

Im Übrigen ist die Beschwerde im Recht:

Zum Freispruch des Helmut S***** von den Vorwürfen des schweren Betrugs zum Nachteil des Marc F***** (I/A/1) und der falschen Beweisaussage (II/1):

Das Erstgericht stellte fest, dass der Zweitangeklagte (Helmut S*****) als Immobilienmakler für den Erstangeklagten (Walter W*****) die Vermittlung des Verkaufs der gegenständlichen Liegenschaft übernahm und in dieser Funktion dem Käufer (Marc F*****) die zeitnahe Errichtung einer Zufahrtsstraße sowie eines Leitungsnetzes zur Wasserversorgung und zur Abwasserbeseitigung zusagte (US 5), dass Marc F***** die Liegenschaft im Vertrauen auf diese Zusagen erwarb und infolge deren Nichterfüllung um mehr als 5.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde (US 6 f). Die Feststellungen reichen hin, den inkriminierten Sachverhalt auf der objektiven Tatseite dem Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu unterstellen (I/A/1). Entsprechendes gilt mit Blick auf die Konstatierungen zum Aussageverhalten des Erstangeklagten vor dem Landesgericht St. Pölten (US 6 iVm US 4) für das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB (II/1).

Zur subjektiven Tatseite traf das Erstgericht hingegen Negativfeststellungen, die es aus dem Ansatz entwickelte, der Zweitangeklagte habe den „Inhalt des Gesprächs“ mit dem Vizebürgermeister Christian E***** in Richtung der dem Käufer gegebenen Zusicherung verstanden und demgemäß „nicht bewusst falsche Informationen“ weitergegeben und auch vor dem Landesgericht St. Pölten nicht vorsätzlich falsch ausgesagt (US 5 f, 12 f).

Die Mängelrüge wendet zutreffend ein, dass das Erstgericht die – diesen Konstatierungen widersprechende – Aussage des Zeugen Christian E***** unberücksichtigt ließ (Z 5 zweiter Fall), wonach dieser dem Zweitangeklagten die Durchführung der in Rede stehenden Aufschließungsarbeiten nicht zugesagt habe (ON 46 S 61 iVm ON 2 S 87). Hinzugefügt sei, dass der Zeuge E***** diese Angaben nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung in dieser im Wesentlichen wiederholte (ON 46 S 45, 49).

Abrundend wird darauf hingewiesen, dass die tatrichterlichen Ausführungen zum angenommenen Vertrauen des Erstangeklagten auf die Richtigkeit seiner Zusagen in Wahrheit gar keine Begründung (Z 5 vierter Fall) für den Freispruch vom Vorwurf darstellen, er habe diese Zusagen vor dem Landesgericht St. Pölten vorsätzlich bestritten.

Zum Freispruch des Walter W***** (I/B):

Nach der Aktenlage hob das Landesgericht St. Pölten mit (seit 10. Juni 2014 rechtskräftigem) Urteil vom 7. Mai 2014 den zwischen dem Erstangeklagten und Marc F***** geschlossenen Kaufvertrag über die gegenständliche Liegenschaft (I/A/1) auf und erkannte den Erstangeklagten schuldig, Marc F***** rund 138.000 Euro sA zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen (ON 14 im Beiakt AZ ***** des Landesgerichts St. Pölten). Nach den Feststellungen dieses Urteils zahlte Marc F***** für die Liegenschaft wie im Kaufvertrag festgehalten 60.000 Euro und darüber hinaus „inoffizielle“ 45.000 Euro, insgesamt sohin 105.000 Euro (ON 14 S 149 f in AZ ***** des Landesgerichts St. Pölten).

Das Erstgericht traf hingegen zu diesem Kauf NegativFeststellungen zur Zahlung des „inoffiziellen“ Kaufpreisteils von 45.000 Euro und demzufolge sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das inkriminierte Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB (US 7, 12).

Wie die Mängelrüge zutreffend aufzeigt, ließ das Erstgericht zahlreiche Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) unberücksichtigt, die den bezeichneten NegativKonstatierungen entgegenstehen (Z 5 zweiter Fall): Zunächst die Aussage des Zweitangeklagten, wonach als „Gesamtkaufpreis für die insgesamt 3.000 Quadratmeter“ 105.000 Euro vereinbart worden sind, was einem Quadratmeterpreis von 35 Euro entspricht (ON 46 S 61 iVm ON 11 [richtig] S 215); überdies die Depositionen der Zeugin Ilona F*****, die angab, 45.000 Euro bar behoben zu haben, weil ihr Sohn Marc F***** diesen Betrag „außerhalb des offiziellen Kaufvertrages“ für den Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft benötigt habe (ON 46 S 61 iVm ON 2 S 89), sowie den mit dieser Aussage korrespondierenden Kontoauszug (ON 46 S 61 iVm ON 11 S 75).

Zum Freispruch des Dr. Josef St***** (II/2):

Das Erstgericht traf NegativFeststellungen sowohl zur objektiven als auch zur subjektiven Tatseite dahin, dass der Drittangeklagte die in Rede stehenden Äußerungen nicht getätigt und demnach vor dem Landesgericht St. Pölten nicht vorsätzlich falsch ausgesagt habe (US 6, 13).

Die Mängelrüge wendet zu Recht ein, dass sich die Tatrichter dabei nicht mit der diesen NegativKonstatierungen widersprechenden Aussage des Zeugen Ing. Walter Stri***** auseinandergesetzt haben (ON 46 S 30 f).

Im Umfang der Freisprüche I/A/1, I/B und II war die angefochtene Entscheidung daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache an das Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO).

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