AUSL EGMR Bsw35589/08

Bsw35589/08Outro Tribunal30 de mar. de 2017

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AUSL EGMR Bsw35589/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Nagmetov gg. Russland, Urteil vom 30.3.2017, Bsw. 35589/08.

Spruch

Art. 2 EMRK , Art. 41 EMRK - Zuspruch einer Entschädigung durch EGMR für immateriellen Schaden trotz unterlassener Geltendmachung.

Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 50.000,– für immateriellen Schaden zuzüglich jeglicher eventuell anfallender Steuern (14:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Sohn des Bf., Murad Nagmetov, nahm am 25.4.2006 an einer Demonstration in Dagestan teil, die von der Polizei unter Einsatz von Schusswaffen aufgelöst wurde. Dabei erlitt er tödliche Verletzungen, als er von einer Tränengasgranate getroffen wurde. Noch am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen Mord und unrechtmäßigem Waffengebrauch ein. Alle Versuche seitens der Behörden, das bei der Obduktion sichergestellte Projektil einer der verwendeten Waffen zuzuordnen, scheiterten an den fehlenden technischen Einrichtungen. Nachdem die Ermittlungen mehrmals eingestellt und durch von den Angehörigen des Verstorbenen erwirkte gerichtliche Entscheidungen fortgesetzt worden waren, kam es schließlich im April 2011 zur bis heute andauernden Aussetzung des Verfahrens. Diese wurde damit begründet, dass es nicht möglich gewesen sei, die Person zu identifizieren, die den Schuss abgegeben hatte.

In seiner im Juli 2008 erhobenen Beschwerde brachte der Bf. vor, sein Sohn wäre durch eine rechtswidrige und exzessive Gewaltanwendung getötet worden und die Ermittlungen wären ineffektiv gewesen. Im Beschwerdeformular ersuchte er um »Entschädigung für die diesbezüglichen Verletzungen der Konvention«, allerdings ohne die Art des Schadens oder einen Betrag zu nennen.

Nachdem die Beschwerde der belangten Regierung zur Stellungnahme übermittelt worden war, wurde die Vertreterin des Bf. im Mai 2012 vom GH aufgefordert, Ansprüche auf gerechte Entschädigung geltend zu machen. In dem Schreiben der Kanzlei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kammer im Fall des Versäumnisses, innerhalb der gesetzten Frist bezifferte Ansprüche zu erheben und diese mit Dokumenten zu belegen, keine Entschädigung zusprechen oder den Antrag teilweise ablehnen würde. Obwohl die Frist auf Ersuchen der Anwältin erstreckt worden war, erhielt der GH keine Stellungnahme bezüglich der Entschädigung.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK

(43) Der Bf. brachte vor, sein Sohn Murad sei durch die rechtswidrige und exzessive Anwendung tödlicher Gewalt gestorben. Er behauptete auch, dass keine effektive Untersuchung durchgeführt worden sei.

(45) Die Kammer stellte in ihrem Urteil vom 5.11.2015 Verletzungen von Art. 2 EMRK in seinem materiellen und prozeduralen Aspekt fest. [...]

(47) Der GH bestätigt die Feststellungen der Kammer und hält fest, dass eine Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen und prozeduralen Aspekt stattgefunden hat (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Immaterieller Schaden

(49) Die Kammer nahm in ihrem Urteil vom 5.11.2015 zur Kenntnis, dass der Bf. keinen Anspruch auf gerechte Entschädigung innerhalb der gesetzten Frist erhoben hatte und stellte fest, dass gewöhnlich kein Zuspruch einer solchen erfolgen würde. Allerdings entschied die Kammer unter Verweis auf ihre Befugnisse nach Art. 41 EMRK und auf frühere Fälle [...], eine Entschädigung zuzuerkennen. [...]

(55) [Die belangte Regierung bringt vor,] der Antrag auf Entschädigung sei neben der Feststellung einer Verletzung der [...] Verpflichtungen des Staates eine conditio sine qua non für eine Entscheidung über die Frage einer Entschädigung. [...]

(56) Der GH wird der Reihe nach untersuchen, ob es im vorliegenden Fall einen »Anspruch« iSv. Art. 60 VerfO gibt, ob er die Zuständigkeit dafür hat, eine gerechte Entschädigung zuzusprechen, und ob ein solcher Zuspruch unter den vorliegenden Umständen angemessen ist.

Zum Vorliegen eines »Anspruchs« auf gerechte Entschädigung

(57) [...] Art. 41 EMRK ermächtigt den GH, der verletzten Partei eine ihm angemessen erscheinende Entschädigung zuzusprechen.

(58) Art. 41 EMRK enthält keine verfahrensrechtlichen Anforderungen an Bf. und ihre Vertreter, deren Nichterfüllung die Entscheidung des GH über die Angelegenheit der gerechten Entschädigung einschränken würde. Gewisse Anforderungen sind allerdings in der VerfO und einer Praxisdirektive enthalten [...].

(59) Aufgrund der genannten Bestimmungen ist es die vorherrschende Praxis des GH, dass die Angabe von Entschädigungswünschen für die behaupteten Verletzungen im Beschwerdeformular nicht das anschließende Versäumnis aufwiegen kann, in der Verfahrensphase der Stellungnahmen einen »Anspruch« auf gerechte Entschädigung zu artikulieren.

(61) [...] Die Angabe eines Wunsches des Bf. nach monetärer Entschädigung, wie sie 2008 in der anfänglichen, nichtstreitigen Verfahrensphase vor dem GH ausgedrückt wurde, ist im Kontext des vorliegenden Falls kein »Anspruch« iSv. Art. 60 iVm. Art. 71 Abs. 1 VerfO.

(62) Des Weiteren ist unbestritten, dass während des Vorgangs der Stellungnahmen im Verfahren vor der Kammer 2012 kein »Anspruch« auf gerechte Entschädigung erhoben wurde.

(63) Schließlich bemerkt der GH, dass die im Namen des Bf. handelnden Vertreter der Großen Kammer (GK) einen Schriftsatz übermittelten, indem sie diese einluden, das Urteil der Kammer zu bestätigen. Der GH muss nicht entscheiden, ob diese Stellungnahme als ausreichende Artikulation eines »Anspruchs« auf gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden gewertet werden kann. Weder Art. 41 EMRK noch die VerfO regeln, ob es zulässig ist, einen Anspruch auf gerechte Entschädigung erstmals im Verfahren vor der GK zu erheben. Die Praxis in nach Art. 43 EMRK verwiesenen Fällen bestand jedoch generell darin, dass der Anspruch auf gerechte Entschädigung derselbe bleibt wie der ursprünglich vor der Kammer erhobene und es einem Bf. in diesem Stadium nur erlaubt ist, Ansprüche bezüglich der im Verfahren vor der GK angefallenen Kosten und Auslagen zu erheben.

Zur Zuständigkeit des GH, bei Fehlen eines angemessen vorgebrachten »Anspruchs« eine Entschädigung zuzusprechen, und zur Angemessenheit eines solchen Zuspruchs im vorliegenden Fall

Überblick über die Grundsätze, Regeln und Zugänge betreffend gerechte Entschädigung

(64) [...] Der Zuspruch von Geldbeträgen an die Bf. im Wege gerechter Entschädigung ist keine der primären Aufgaben des GH, sondern mit seiner Aufgabe nach Art. 19 EMRK verbunden, die Einhaltung der aus der Konvention erwachsenden Verpflichtungen durch die Staaten sicherzustellen.

(66) Der GH ist ermächtigt, der verletzten Partei eine ihm angemessen erscheinende Entschädigung zuzusprechen [...], wenn das innerstaatliche Recht eine Wiedergutmachung nicht – oder nur teilweise – erlaubt. Zugleich gilt die Regel der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe nach Art. 35 Abs. 1 EMRK nicht für Ansprüche auf gerechte Entschädigung [...].

(67) Art. 41 EMRK bestimmt nicht [...], dass das Bestehen eines »Anspruchs« eine Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens des GH ist. Zur gegenständlichen Zeit (2012 [...]) enthielt die VerfO Anforderungen betreffend die gerechte Entschädigung, einschließlich der Anforderung, innerhalb der gesetzten Frist einen »Anspruch« [...] zu erheben. [...] Wie sich aus Art. 60 Abs. 3 VerfO ergibt, »kann« die Kammer eine abschlägige Entscheidung fällen, wenn den Anforderungen nicht entsprochen wurde.

(68) Es war die vorherrschende Praxis des GH, normalerweise nur auf die tatsächlich geltend gemachten Posten zu blicken und nicht aus Eigenem zu erwägen, ob der Bf. anderweitig geschädigt wurde.

(69) Der GH hat es in seltenen Fällen als notwendig erachtet, Geldbeträge für immateriellen Schaden zuzusprechen, selbst wenn kein solcher Anspruch geltend gemacht wurde oder er verspätet war. Dabei hat er den Ausnahmecharakter der Fälle berücksichtigt, wie beispielsweise die absolute oder grundlegende Natur des verletzten Rechts [...].

(70) Im Gegensatz dazu hat er in manchen Fällen die Feststellung einer Verletzung als ausreichende gerechte Entschädigung angesehen und folglich darauf bezogene Ansprüche abgewiesen.

(71) Der von der Regierung ins Treffen geführte Grundsatz ne ultra petitum (»nicht über das Begehrte hinaus«) ist in erster Linie in Situationen anwendbar, in denen ein Anspruch auf gerechte Entschädigung niedriger ist als der Betrag, der vom GH normalerweise in vergleichbaren Fällen gewährt würde.

(72) Andererseits haben weder der oben genannte Grundsatz noch Art. 60 oder Art. 75 VerfO den GH daran gehindert, insbesondere hinsichtlich des immateriellen Schadens eine gewisse Flexibilität anzuwenden und beispielsweise Ansprüche zu prüfen, in denen die Bf. den Betrag nicht angaben, sondern »dem Ermessen des GH überließen«. Wie der GH bei früheren Gelegenheiten festgestellt hat, liegt es in der Natur immateriellen Schadens, dass er sich einer Berechnung oder präzisen Quantifizierung entzieht.

(73) In diesem Zusammenhang betont der GH, dass insbesondere hinsichtlich gerechter Entschädigung für immateriellen Schaden Gerechtigkeit sein leitendes Prinzip ist, was Flexibilität und eine objektive Einschätzung dessen verlangt, was unter allen Umständen des Falls – einschließlich nicht nur der Situation des Bf., sondern des Gesamtkontextes – gerecht, fair und angemessen ist. Die Zusprüche für immateriellen Schadenersatz dienen der Anerkennung der Tatsache, dass infolge einer Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ein ideeller Schaden entstanden ist, und sie spiegeln im weitesten Sinn die Schwere des Schadens wider.

Vorgangsweise des GH bei Fehlen eines korrekt erhobenen »Anspruchs«

(74) Art. 41 EMRK gibt dem GH die Kompetenz, gerechte Entschädigung zuzusprechen [...] und räumt ihm ein Ermessen bei der Entscheidung in dieser Angelegenheit ein (»wenn dies notwendig ist«). [...]

(75) [...] Der GH bekräftigt, dass ein Bf. und sein [...] Vertreter gewissen formalen und materiellen Anforderungen [...] hinsichtlich der Angelegenheit der gerechten Entschädigung nachkommen müssen und andernfalls die Gefahr nachteiliger Folgen für den Bf. droht. [...] Ein Bf. muss die nachteiligen Folgen tragen, die sich aus der Prozessführung seines Vertreters vor dem GH ergeben. Das Versäumnis eines Vertreters, einen Anspruch auf gerechte Entschädigung zu übermitteln, würde daher in der Regel dazu führen, dass der GH keinen Zuspruch gewährt.

(76) Da Art. 41 EMRK die primäre Bestimmung über gerechte Entschädigung, die höherrangige Norm und die im Kontext des von den Vertragsparteien vereinbarten Menschenrechtsschutzsystems anwendbare Norm ist, stellt der GH zugleich fest, dass ihn weder die Konvention noch ihre Protokolle daran hindern, sein Ermessen nach Art. 41 EMRK auszuüben, auch wenn er normalerweise die Frage der gerechten Entschädigung nicht aus Eigenem prüfen würde. Der GH bleibt daher auch dann, wenn ein Anspruch nicht der VerfO entsprechend angemessen erhoben wurde, ermächtigt, in einer vernünftigen und beschränkten Weise gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen, der unter den außergewöhnlichen Umständen eines vorliegenden Falls entstanden ist.

(77) Die Ausübung dieses Ermessens sollte immer die Grundvoraussetzung eines kontradiktorischen Verfahrens berücksichtigen. Wo der GH ausnahmsweise trotz des Fehlens eines gebührend erhobenen »Anspruchs« eine Möglichkeit des Zuspruchs gerechter Entschädigung für immateriellen Schaden ins Auge fasst, ist es angemessen, die Stellungnahmen der Parteien einzuholen, beispielsweise indem er sich die Anwendung von Art. 41 EMRK vorbehält [...].

(78) Angesichts der obigen Überlegungen hält es der GH für angemessen, in außergewöhnlichen Situationen den folgenden Zugang anzuwenden: Zunächst muss geprüft werden, ob eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind, bevor die zwingenden Überlegungen zugunsten des Zuspruchs einer Entschädigung [...] abgewogen werden.

(79) Der GH hält es für denkbar, dass sich ein Bf. (von Anfang an oder in einem späteren Stadium) dazu entschließt, seine Beschwerde an den GH auf die Anerkennung einer Verletzung seiner Konventionsrechte durch den belangten Staat zu beschränken und vor dem GH keine monetäre Wiedergutmachung anzustreben oder es zu bevorzugen, diese im Anschluss auf der innerstaatlichen Ebene zu suchen, beispielsweise wenn angesichts des Urteils des GH effektive Rechtsmittel eindeutig verfügbar werden. Daher wird der GH eindeutigen Angaben besondere Bedeutung beimessen, die zeigen, dass ein Bf. einen Wunsch ausdrückte, zusätzlich zur Anerkennung der Konventionsverletzung eine monetäre Wiedergutmachung zu erhalten [...]. Es ist weiters notwendig sich zu vergewissern, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem immateriellen Schaden [...] besteht.

(80) Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen betreffend die oben genannten Voraussetzungen wird der GH sodann prüfen, ob zwingende Überlegungen dafür sprechen, ungeachtet der Nichtbefolgung der sich aus Art. 60 VerfO ergebenden Anforderungen durch den Bf. – nämlich das rechtzeitige Geltendmachen eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz während des nichtstreitigen Verfahrens – eine Entschädigung zuzusprechen.

(81) Wenn der GH beabsichtigt, aus eigenem Antrieb eine gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen, ist es angemessen, die besondere Schwere und die besondere Wirkung der Konventionsverletzung (beispielsweise aufgrund ihres Charakters oder ihres Grades) [...] sowie den Gesamtkontext zu berücksichtigen, in dem sich die Verletzung ereignet hat.

(82) Weiter [...] muss sich der GH vergewissern, ob vernünftige Aussichten darauf bestehen, dass nach dem Urteil des GH auf innerstaatlicher Ebene eine angemessene Wiedergutmachung iSv. Art. 41 EMRK erlangt werden kann.

Anwendung im vorliegenden Fall

(83) Der GH ist wie die Parteien, die sich in diesem Punkt einig sind, der Ansicht, dass der Bf. aufgrund der Verletzung von Art. 2 EMRK einen immateriellen Schaden erlitten hat und ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem Schaden besteht. Der immaterielle Schaden bestand im vorliegenden Fall aufgrund des seelischen Leids und des Kummers, den der Bf. durch den unrechtmäßigen und ungerechtfertigten tödlichen Schusswaffengebrauch gegen seinen Sohn und die unvollständige Untersuchung der Angelegenheit erlitten hat.

(84) Der GH misst der unzweifelhaften Angabe des Bf. Bedeutung zu, wonach er zusätzlich zur Anerkennung der Konventionsverletzung einen monetären Ausgleich wünschte und weiterhin wünscht. [...]

(85) Zwar ist die Verfahrensführung vor dem GH im Wesentlichen eine Angelegenheit zwischen einem Bf. und seinem Vertreter, doch stellt der GH fest, dass die Vertreterin des Bf. im vorliegenden Fall im Verfahren vor der Kammer keinen »Anspruch« auf gerechte Entschädigung übermittelte, obwohl der Bf., wie aus den Dokumenten im Akt hervorgeht, ausdrücklich eine solche gerechte Entschädigung wünschte. Der GH ist daher unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht geneigt darauf zu schließen, dass der Bf. ipso facto die nachteiligen Folgen eines solchen Unterlassens tragen sollte [...].

(86) Unter gebührender Berücksichtigung der Überlegungen in Rn. 75 und 76 stellt sich für den GH im vorliegenden Fall die Frage, ob es zwingende Überlegungen notwendig machen, dem Bf. eine gerechte Entschädigung zuzusprechen.

(87) Das Kammerurteil bestätigend hat die GK oben festgestellt, dass der vorliegende Fall besonders schwerwiegende Konventionsverletzungen umfasst [...]. Die Feststellung einer Konventionsverletzung könnte im vorliegenden Fall nach Ansicht des GH für sich keine ausreichende gerechte Entschädigung darstellen. Die besondere Schwere und die Auswirkungen der Verletzungen sowie der Gesamtkontext, in dem sich die Verletzungen ereigneten, insbesondere die lange und fehlerhafte Untersuchung eines von einem staatlichen Organ verursachten Todes, sprechen für den Zuspruch einer gerechten Entschädigung.

(88) [...] Es besteht im vorliegenden Fall keine Möglichkeit einer restitutio in integrum. [...] Es wurde keine vernünftige Erfolgsaussicht für die Erlangung einer angemessenen »Wiedergutmachung« auf innerstaatlicher Ebene aufgezeigt [...].

(89) Im Kontext von Beschwerden nach Art. 2 und Art. 3 EMRK würde eine der Natur der Verletzung entsprechende Abhilfe normalerweise eine angemessene Untersuchung, die zur Bestrafung der Verantwortlichen führen kann, und eine monetäre Entschädigung erfordern. Es ist festzuhalten, dass der Bf. keine Wiedergutmachung, wie monetäre Entschädigung, [...] erhalten hat.

(90) Die Regierung hat nicht behauptet, dass dem Bf. auf innerstaatlicher Ebene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, die angemessene Aussichten auf eine »Wiedergutmachung« im Hinblick auf die Konventionsverletzungen bieten, insbesondere [...] nach einem Urteil des GH. [...] Die strafrechtlichen Ermittlungen sind seit 2011 ausgesetzt, sodass über die strafrechtliche Anzeige des Bf. betreffend die Rechtmäßigkeit des Waffengebrauchs im vorliegenden Fall keine endgültige innerstaatliche Entscheidung in der Sache getroffen wurde. Obwohl die Anwendung der StPO eine Möglichkeit zu bieten scheint, nach dem Urteil des GH die strafrechtlichen Ermittlungen wiederaufzunehmen, stellt der GH fest, dass seit den Ereignissen neun Jahre vergangen sind, was jede etwaige Maßnahme zur »Wiedergutmachung« beeinträchtigen könnte.

(91) Vor diesem Hintergrund [...] sieht der GH keinen Hinweis dafür [...], dass es das innerstaatliche Recht erlaubt, innerhalb vernünftiger Zeit im Hinblick auf die Feststellungen des GH betreffend den Tod des Sohnes des Bf. und die Mängel in der Untersuchung angemessene Wiedergutmachung zu suchen und zu erhalten.

Schlussfolgerung

(92) Die GK ist [...] überzeugt, dass der vorliegende Fall außergewöhnliche Umstände aufweist, die ungeachtet des Fehlens eines angemessen übermittelten Anspruchs danach verlangen, eine gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden zuzusprechen. Anhand einer Einschätzung auf einer gerechten Grundlage spricht der GH dem Bf. € 50.000,– für immateriellen Schaden zuzüglich jeglicher eventuell anfallender Steuern zu (14:3 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Nußberger und Richter Lemmens; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Raimondi, Richterin O’Leary und Richter Ranzoni). [...]

Weitere Schadenersatzarten

(93) [...] Es wurde kein Anspruch im Bezug auf materiellen Schaden oder Kosten und Auslagen geltend gemacht. Der GH macht daher keinen Zuspruch.

Vom GH zitierte Judikatur:

Varnava u.a./TR v. 18.9.2009 (GK) = NL 2009, 271

Zypern/TR (gerechte Entschädigung) v. 12.5.2014 (GK)

Schatschaschwili/D v. 15.12.2015 (GK) = NLMR 2015, 503 = EuGRZ 2016, 511

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.3.2017, Bsw. 35589/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 174) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_2/Nagmetov.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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