4Ob56/17i•OGH 4Ob56/17i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 2010 geborenen J***** und des am ***** 2011 geborenen M***** L*****, wegen Kontaktrecht, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch ihren Vater A***** L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. November 2016, GZ 2 R 237/16a, 2 R 238/16y, 2 R 239/16w, 2 R 240/16t-57, womit die Rekurse der Minderjährigen gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Murau vom 4. August 2016, GZ 3 Ps 129/14p-27 und vom 19. August 2016, GZ 3 Ps 129/14p-32 zurückgewiesen wurden und die Beschlüsse des Bezirksgerichts Murau jeweils vom 22. August 2016, GZ 3 Ps 129/14p-33, und 3 Ps 129/14p-34, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Zuge des Verfahrens über die Regelung des Kontaktrechts der Mutter zu den in der Obsorge des Vaters stehenden Minderjährigen teilte das Erstgericht in Beschlussform (ON 27) den Parteien mit, dass es die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei bestimmten Sachverständigen mit einer bestimmten Fragestellung beabsichtige. In der Folge bestellte es diese Sachverständigen (ON 32) und wies Verfahrenshilfeanträge der Minderjährigen ab (ON 33 und 34).
Das Rekursgericht wies die dagegen vom Vater im Namen der Minderjährigen eingebrachten Rekurse betreffend die verfahrensleitenden Beschlüsse ON 27 und ON 32 als unzulässig zurück, jenen gegen die Versagung der Verfahrenshilfe ON 33 und 34 gab es nicht Folge. Der Beschluss wurde dem Vertreter des Vaters am 16. 12. 2016 zugestellt.
Dagegen richtet sich der vom Vater als Vertreter der Minderjährigen selbst verfasste und am 17. 1. 2017 eingebrachte „Revisionsrekurs“, der keine Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt.
Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Diesbezüglich ist der Revisionsrekurs somit schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Die Frist für Rekurs und Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren beträgt jeweils 14 Tage (§§ 46 Abs 1, 65 Abs 1 AußStrG). Der Rechtsmittelwerber hat seinen „Revisionsrekurs“ erst nach Ablauf der 14-Tage-Frist eingebracht, das Rechtsmittel ist daher im Übrigen als verspätet zurückzuweisen.
Infolge der absoluten Unzulässigkeit sowie der Verspätung des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl RIS-Justiz RS0005946).
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