12Os167/16z•OGH 12Os167/16z
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112, AZ 65 Hv 176/14y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 105/16z (ON 118 der HvAkten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. März 2016, GZ 65 Hv 176/14y61, wurde ein Antrag des Gerhard M*****, der mit Urteil des genannten Gerichts vom 9. Dezember 2014 des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB idF vor BGBl I 2015/112 – rechtskräftig – schuldig erkannt worden war, auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.
Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 24. Mai 2016, AZ 32 Bs 105/16z, nicht Folge.
Die dagegen am 7. Juni 2016 eingebrachte Beschwerde des Gerhard M***** (ON 120) wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. November 2016, AZ 11 Os 111/16g, als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit der vom Verurteilten gegen den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Wien mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 erneut erhobenen Beschwerde war daher ebenso zu verfahren.
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