OGH 12Os9/17s

12Os9/17sTribunal Superior2 de mar. de 2017

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Regest

Strafrecht

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OGH 12Os9/17s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00009.17S.0302.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian W***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. September 2016, GZ 72 Hv 89/16h59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian W***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (A./I./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./II./) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz –

A./ am 9. Mai 2016

I./ Budimir I***** dadurch, dass er ihm ein zweischneidiges Messer mit einer Klingenlänge von 12,5 cm mit einer horizontal geführten Stichbewegung unter dem linken Rippenbogen in den Bauch stach, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine Stichwunde im Bereich des linken Oberbauchs mit Eröffnung der Bauchhöhle und einer Beschädigung des Zwerchfells, absichtlich zugefügt;

II./ Velisa J***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit dem zu Punkt I./ beschriebenen Messer eine 1 cm breite Stichverletzung am rechten Oberarm zufügte.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Einwand der Unvollständigkeit zuwider hat das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin Nicole S*****, aber auch die Angaben weiterer unbeteiligter Tatzeugen eingehend gewürdigt (US 5 bis 7). Soweit der Rechtsmittelwerber aus diesen Aussagen im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen absichtliches Handeln anlässlich der Stichführung gegen Budimir I***** in Abrede zu stellen sucht, kritisiert er die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung.

Die gesetzmäßige Darstellung eines

materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei der Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RISJustiz RS0099810).

Ein

Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch durch Vorkommen in der Hauptverhandlung indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS0118580).

Indem die das Fehlen von Feststellungen zu einer Putativnotwehrsituation behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) im Ergebnis die getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte und die beiden Tatopfer aus nicht mehr feststellbaren Gründen in Streit geraten seien und letztere den Beschwerdeführer nicht angegriffen und auch nicht versucht hätten, ihm seinen Rucksack zu entreißen (US 3), unter Hinweis auf die vom Schöffengericht verworfene Einlassung des Nichtigkeitswerbers und die für unglaubwürdig befundene Aussage der Zeugin Nicole S***** bekämpft, verfehlt sie den dargestellten Anfechtungsrahmen dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Weshalb die Aussage des Zeugen Fabian B*****, wonach es lauter gewesen sei und ein Tumult geherrscht habe (ON 58 S 27), und die Angaben der Nicole S*****, dass der Angeklagte oft Angst und Panikattacken hätte (ON 58 S 36), indizieren sollten, Christian W***** habe zum Tatzeitpunkt irrtümlich einen rechtswidrigen Angriff angenommen, der ihn zu Notwehr berechtigt hätte (§ 8 StGB), bringt die Rüge nicht nachvollziehbar zur Darstellung und entzieht sich solcherart einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, deren Ergänzung durch den Angeklagten in drei von ihm verfassten Schriftsätzen wegen der in § 285 Abs 1 StPO statuierten

Einmaligkeit der Rechtsmittelausführung im Hinblick auf die vom Verteidiger eingebrachte Rechtsmittelschrift unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 7), war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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