OGH 7Nc4/17y

7Nc4/17yTribunal Superior27 de fev. de 2017

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OGH 7Nc4/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070NC00004.17Y.0227.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Höllwerth und die Hofrätin Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Waltl Partner, Rechtsanwälte in Bischofshofen, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Haßlinger Haßlinger Planinc, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 3.220 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts GrazOst das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Begründung:

Begründung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes die Zahlung von 3.220 EUR sA.

Nach Durchführung einer Tagsatzung stellten die Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg.

Das Bezirksgericht GrazOst sprach sich für die Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Die Klägerin und ein Zeuge haben ihren Wohnsitz in Bischofshofen und zwei weitere Zeugen sind an der Zweigniederlassung der Beklagten in Wals zu laden. Auf die Parteieinvernahme der Beklagten wurde verzichtet. Die Anreise aller zu befragenden Personen zum Bezirksgericht Salzburg ist daher kürzer als jene zum Bezirksgericht GrazOst. Diese Verkürzung der Anreisewege erweist die Delegierung als zweckmäßig im Sinn des § 31 Abs 1 JN und entspricht überdies dem Wunsch beider Parteien.

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