OGH 10ObS26/17x

10ObS26/17xTribunal Superior21 de fev. de 2017

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Sozialrecht

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OGH 10ObS26/17x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00026.17X.0221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2017, GZ 25 Rs 115/16x17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. In seiner außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass ein besonderer Einzel und Ausnahmefall vorliege, der auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie durch das Gericht erster Instanz erfordert hätte. Der Gesundheitszustand des Klägers sei nämlich nahezu zur Gänze psychisch bedingt und psychische Schmerzen seien körperlichen Schmerzen gleichzusetzen.

2. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch im Revisionsverfahren keine Tatsacheninstanz. Die Frage, ob weitere Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären, ist eine solche der vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RISJustiz RS0043320), ebenso wie die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des eingeholten Gutachtens (RISJustiz RS0043163 [T16] ua).

3. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des vom Kläger in der Berufung behaupteten Mangels des Verfahrens erster Instanz – die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie – verneint, sodass dieser in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (RISJustiz RS0042963).

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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