15Os139/16d•OGH 15Os139/16d
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 1/93 des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Oktober 2016, AZ 21 Bs 281/16a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. August 2016, GZ 15 Hv 1/93531, mit dem ein Wiederaufnahmeantrag des Genannten abgewiesen worden war, nicht Folge.
Seine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die
Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§
89 Abs 6 StPO).
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