AUSL EGMR Bsw10211/12 (Bsw27505/14)

Bsw10211/12 (Bsw27505/14)Outro Tribunal2 de fev. de 2017

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AUSL EGMR Bsw10211/12 (Bsw27505/14)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2017

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Ilnseher gg. Deutschland, Urteil vom 2.2.2017, Bsw. 10211/12.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 7 Abs. 1 EMRK - Nachträgliche Sicherungsverwahrung einer psychisch kranken Person wegen fortdauender Gefährlichkeit.

Streichung der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die Sicherungsverwahrung von 6.5.2011 bis 20.6.2013 (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdebehauptungen (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK wegen der Sicherungsverwahrung des Bf. ab 20.6.2013 (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK wegen der Sicherungsverwahrung des Bf. ab 20.6.2013 (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK wegen des Fehlens einer raschen richterlichen Prüfung (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen fehlender Unparteilichkeit von Richter P. (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde 1999 vom Landgericht Regensburg wegen Mordes zu zehn Jahren Haft verurteilt, nachdem er 1997 im Alter von 19 Jahren eine Frau in einem Park getötet, den Leichnam entkleidet und danach masturbiert hatte.

Im Anschluss an seine Freiheitsstrafe wurde er ab 17.7.2008 einstweilig in Sicherungsverwahrung angehalten. Am 22.6.2009 ordnete das LG Regensburg unter dem Vorsitz von Richter P. die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Das Gericht ging aufgrund eines Gutachtens davon aus, dass nach wie vor eine hohe Gefahr der Begehung weiterer gewalttätiger Sexualstraftaten bestand. Die dagegen erhobene Revision wurde am 9.3.2010 vom BGH verworfen. Mit einer Leitentscheidung des BVerfG vom 4.5.2011 (2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 u.a.) wurde der Beschwerde des Bf. stattgegeben. Die angefochtenen Urteile wurden aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen.

Nachdem der Bf. am 5.5.2011 in Folge des Urteils des BVerfG seine sofortige Freilassung begehrt hatte, ordnete das LG Regensburg am folgenden Tag erneut seine einstweilige Sicherungsverwahrung an. Diese Entscheidung wurde vom OLG Nürnberg am 29.8.2011 bestätigt. Das vom Bf. erneut angerufene BVerfG nahm am 22.5.2011 die Beschwerde nicht zur Behandlung an, nachdem es zuvor schon einen Antrag auf Aussetzung der Sicherungsverwahrung mittels einstweiliger Anordnung abgewiesen hatte.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem LG Regensburg stellte der Bf. einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gegen Richter P., weil dieser nach der Verkündung des Urteils vom 22.6.2009 zu seiner Verteidigerin gesagt hätte, sie solle sich in Acht nehmen, weil der Bf. nach seiner Entlassung vor ihrer Tür stehen könne, »um sich zu bedanken«. Der Befangenheitsantrag wurde abgewiesen. Am 3.8.2012 ordnete das LG Regensburg erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. an. Eine Einschätzung seiner Persönlichkeit, seine Straftat und seine Entwicklung während des Strafvollzugs würden zeigen, dass nach wie vor eine hochgradige Gefahr bestünde, dass er schwerste sexuell motivierte Gewaltstraftaten begehen könnte. Außerdem stellte das LG fest, dass es sich bei dem sexuellen Sadismus des Bf. um eine geistige Störung im Sinne des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter handle. Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Bf. wurde am 5.3.2011 vom BGH verworfen. Das BVerfG lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde am 5.12.2013 ohne Angabe von Gründen ab.

In Folge der Anordnung der einstweiligen Sicherungsverwahrung wurde der Bf. am 7.5.2011 von der Abteilung für Sicherungsverwahrung der JVA Straubing in die Abteilung für Untersuchungshaft verlegt. Dadurch verlor er die Sicherungsverwahrten vorbehaltenen Privilegien. Insbesondere konnte er nicht länger eine Therapie in Anspruch nehmen. Am 13.9.2011 wurde er wieder in die Abteilung für Sicherungsverwahrung verlegt, wo er bis 20.6.2013 untergebracht war. Seit diesem Datum befindet sich der Bf. im neu errichteten Gebäude für Sicherungsverwahrte der JVA Straubing.

Rechtsausführungen:

In seinen beiden Beschwerden behauptete der Bf. eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und von Art. 7 Abs. 1 EMRK (Nulla poena sine lege) durch seine einstweilige Sicherungsverwahrung (Bsw. Nr. 10.211/12) und durch seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung (Bsw. Nr. 27.505/14). Außerdem behauptete er eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf rasche Haftprüfung) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf ein unparteiisches Gericht).

Verbindung der Beschwerden

(44) Da die beiden vorliegenden Beschwerden zwei miteinander in Verbindung stehende Verfahren betreffen, in denen es einmal um die vorläufige und einmal um die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung des Bf. ging, entscheidet der GH, die Beschwerden zu verbinden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 EMRK durch die Sicherungsverwahrung von 6.5.2011 bis 20.6.2013

(46) Nachdem die Versuche der Regierung, eine gütliche Einigung zu erzielen, gescheitert waren, informierte sie den GH [...] über den Vorschlag einer einseitigen Erklärung zur Beilegung der von diesem Teil der Bsw. Nr. 10.211/12 betroffenen Angelegenheit. Sie ersuchte den GH, die Beschwerde gemäß Art. 37 EMRK aus dem Register zu streichen.

(47) Die Erklärung sieht Folgendes vor: »[...] Die Bundesregierung anerkennt im Wege einer einseitigen Erklärung, dass die Rechte des Bf. nach Art. 5 und Art. 7 EMRK durch seine am 6.5.2011 [...] angeordnete Sicherungsverwahrung verletzt wurden. Der entscheidende Faktor ist, dass [...] die Anstalt, in welcher der Bf. zu Beginn dieser Periode angehalten wurde, keine für Personen in Sicherungsverwahrung passende Einrichtung war. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls ist die Regierung bereit, eine Entschädigung in der Höhe von € 12.500,– an den Bf. zu zahlen, wenn der GH [...] die Beschwerde aus dem Register streicht. [...]«

(49) Der Bf. [...] gab an, mit den Bedingungen der einseitigen Erklärung nicht einverstanden zu sein. [...]

(51) [Der GH] erinnert daran, dass er unter bestimmten Umständen eine Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK selbst dann aufgrund einer einseitigen Erklärung aus dem Register streichen kann, wenn der Bf. die Fortsetzung der Prüfung der Rechtssache wünscht.

(54) Angesichts der Art der in der Erklärung der Regierung enthaltenen Zugeständnisse und der Höhe der vorgeschlagenen Entschädigung – die den in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen entspricht – erachtet der GH die Fortsetzung der Prüfung dieses Teils der Beschwerden nicht länger als gerechtfertigt (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK).

(55) Überdies ist der GH angesichts der obigen Überlegungen und der eindeutigen und umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema überzeugt, dass es die Achtung der Menschenrechte [...] nicht erfordert, die Prüfung dieses Teils der Beschwerden fortzusetzen (Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK).

(58) Angesichts dieser Feststellungen ist es angemessen, die Rechtssachen aus dem Register zu streichen, soweit sie sich auf die obigen Beschwerdepunkte beziehen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK wegen der Sicherungsverwahrung des Bf. ab 20.6.2013

(59) Der Bf. rügte [...], dass seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung (soweit sie aufgrund des Urteils des LG Regensburg vom 3.8.2012 vollstreckt wurde) im Zentrum für Sicherungsverwahrung der JVA Straubing ab dem 20.6.2013 sein Recht auf persönliche Freiheit [...] verletzt hätte. [...]

Zulässigkeit

(61) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(65) Bei der Feststellung, ob die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung des Bf. nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK als Freiheitsentziehung einer »psychisch kranken« Person gerechtfertigt war, bemerkt der GH, dass das LG Regensburg im Hauptverfahren feststellte, dass der Bf. zur relevanten Zeit noch immer an einer Sexualstörung litt, nämlich sexuellem Sadismus [...]. Der Zustand des Bf. entsprach daher einer psychischen Störung iSv. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter. Das Gericht stützte seine Feststellungen [...] auf die Gutachten von zwei externen Sachverständigen für Psychiatrie.

(66) [...] Von den zuständigen innerstaatlichen Gerichten wurde anhand objektiver ärztlicher Expertise festgestellt, dass der Bf. an einer echten psychischen Störung iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK litt. Der GH stellt insbesondere fest, dass die [...] psychische Störung – sexueller Sadismus mit sexuellen Gewaltfantasien, die sich auch auf die Strangulierung von Frauen bezogen – schwerwiegender Art war, zu einem vom Bf. begangenen Mord geführt und sich in diesem manifestiert hatte, weiterhin bestand und psychiatrische Behandlung erforderte.

(67) [...] Die zuständigen innerstaatlichen Gerichte [...] gingen angesichts der von ihnen festgestellten hochgradigen Gefahr der Begehung einer weiteren schweren Straftat [...] durch den Bf. im Fall seiner Entlassung zu Recht davon aus, dass die psychische Störung des Bf. ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine zwangsweise Unterbringung erforderte. Außerdem hing die Zulässigkeit der fortgesetzten Unterbringung des Bf. vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab, da die Fortsetzung seiner Sicherungsverwahrung nach dem innerstaatlichen Recht nur angeordnet werden konnte, wenn und solange eine hochgradige Gefahr einer aus dieser Störung resultierenden Rückfälligkeit im Fall der Entlassung bestand.

(68) Daraus folgt, dass der Bf. eine »psychisch kranke« Person iSv. Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK war.

(69) Was die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Bf. betrifft, [...] muss der GH mit Blick auf die in seiner Rechtsprechung entwickelten Anforderungen prüfen, ob diese Anhaltung in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen für psychisch kranke Patienten passenden Einrichtung durchgeführt wurde. Er stellt fest, dass der Bf. während der hier relevanten Zeit [...] im neu errichteten Zentrum für Sicherungsverwahrung der JVA Straubing angehalten wurde.

(70) Der Bf. bestreitet nicht, dass sich die ihm in diesem Zentrum angebotene medizinische und therapeutische Behandlung wesentlich von der zuvor in der JVA Straubing herrschenden Situation unterschied. Angesichts der Personalsituation, der materiellen Haftbedingungen und insbesondere der Therapieangebote, die er erhielt (einschließlich Einzel- und Gruppensozialtherapie, einem intensiven Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter und Therapie durch einen externen Psychiater), ist der GH davon überzeugt, dass dem Bf. eine therapeutische Umgebung geboten wurde, die für eine als psychisch krank untergebrachte Person angemessen war. Er wurde somit in einer für die Zwecke des Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK passenden Einrichtung untergebracht.

(71) Daraus folgt, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf., soweit sie aufgrund der umstrittenen Entscheidungen ab 20.6.2013 im Zentrum für Sicherungsverwahrung der JVA Straubing vollstreckt wurde, nach Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK als rechtmäßige Freiheitsentziehung einer »psychisch kranken« Person gerechtfertigt war.

(72) Folglich hat im Hinblick auf diesen Teil der Beschwerde keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK wegen der Sicherungsverwahrung des Bf. ab 20.6.2013

(73) Der Bf. behauptete, seine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung, die aufgrund des Urteils des LG Regensburg vom 3.8.2012 ab 20.6.2013 im Zentrum für Sicherungsverwahrung der JVA Straubing vollstreckt wurde, habe auch gegen sein Recht verstoßen, keine schwerere Sanktion auferlegt zu bekommen als jene, die zur Zeit seiner Straftat im Juni 1997 anwendbar war. [...]

Zulässigkeit

(75) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(79) Bei der Entscheidung, ob die nach der 1997 erfolgten Verurteilung des Bf. wegen Mordes nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung [...] eine »Strafe« iSv. Art. 7 Abs. 1 2. Satz EMRK darstellt, beachtet der GH zunächst seine Feststellungen im Fall Bergmann/D. [...]

(80) In diesem Urteil stellte der GH fest, dass in Fällen, in denen Sicherungsverwahrung zum Zweck der notwendigen Behandlung der psychischen Störung der betroffenen Person verlängert wurde, sich sowohl der Charakter als auch der Zweck einer Sicherungsverwahrung im Vergleich zur unabhängig von einer psychischen Störung vollstreckten Sicherungsverwahrung substantiell geändert haben. Wo Sicherungsverwahrung nur verlängert wurde und werden konnte, um eine psychische Störung in einer passenden Einrichtung zu behandeln, wurde das strafende Element der Sicherungsverwahrung und ihre Verbindung zur strafrechtlichen Verurteilung der Person in einem solchen Ausmaß in den Schatten gestellt, dass die Maßnahme nicht länger als Strafe iSv. Art. 7 Abs. 1 EMRK angesehen werden könne.

(81) Nach Ansicht des GH gelten dieselben Überlegungen für eine Sicherungsverwahrung, die nicht wie im Fall Bergmann/D über eine frühere gesetzliche Höchstgrenze hinaus verlängert wurde, sondern die wie im vorliegenden Fall in einem gesonderten Urteil nachträglich angeordnet wurde, ohne dass im Urteil des verurteilenden Gerichts eine Anordnung der Sicherungsverwahrung enthalten war.

(82) Die Sicherungsverwahrung des Bf. [...] wurde angeordnet – und konnte ebenfalls nur angeordnet werden –, weil festgestellt wurde, dass der Bf. an einer psychischen Störung litt. Sie wurde ebenfalls in einem neu errichteten Zentrum für Sicherungsverwahrte vollstreckt. In diesem Zentrum wurde dem Bf. individualisierte Behandlung und umfassende Therapie angeboten [...].

(83) Angesichts dieser Umstände kommt der GH zum Schluss, dass die auf den umstrittenen Entscheidungen beruhende Sicherungsverwahrung des Bf. in der Zeitspanne, um die es hier geht, nicht länger als »Strafe« qualifiziert werden kann.

(84) Es hat dementsprechend keine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf diesen Teil der Beschwerde stattgefunden (einstimmig).

Zum behaupteten Fehlen einer raschen richterlichen Prüfung

(85) In seiner Bsw. Nr. 10.211/12 rügte der Bf. weiters, dass die innerstaatlichen Gerichte [...] nicht rasch entschieden hätten. Er stützte sich auf Art. 6 Abs. 1 EMRK.

(86) Der GH stellt fest, dass der Bf. in diesem Verfahren versuchte, die Rechtmäßigkeit seiner einstweiligen Sicherungsverwahrung anzufechten. Die Rüge des Bf. ist daher unter Art. 5 Abs. 4 EMRK zu untersuchen [...].

Zulässigkeit

(88) [...] Der Bf. behauptete, die Garantie einer raschen Überprüfung wäre u.a. nicht im Verfahren vor dem BVerfG beachtet worden. Der GH verweist auf seine wiederholte Feststellung, wonach Art. 5 Abs. 4 EMRK auf Verfahren vor den innerstaatlichen Verfassungsgerichten anwendbar ist, die [...] sich vergewissern müssen, dass die Anhaltung der betroffenen Person rechtmäßig war, und die die Jurisdiktion haben, die Entscheidungen der ordentlichen Gerichte aufzuheben und, wenn angemessen, die Freilassung der angehaltenen Person anzuordnen. Angesichts der Jurisdiktion des BVerfG [...] findet der GH, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK gleichermaßen auf Verfahren vor diesem Gericht anwendbar ist. [...]

(89) Der GH stellt weiters fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(97) Was die [...] zu berücksichtigende Zeitspanne betrifft, stellt der GH fest, dass der Bf. am 5.5.2011 einen ersten Antrag auf Entlassung an das LG stellte. [...] Das LG ordnete dann am folgenden Tag, dem 6.5.2011, seine einstweilige Sicherungsverwahrung an. Im Verfahren vor dem GH beschwerte sich der Bf. nur darüber, dass es die innerstaatlichen Gerichte verabsäumt hätten, rasch über seine Rechtsmittel gegen diese Verwahrungsanordnung zu entscheiden. Die zu berücksichtigende Zeitspanne begann daher am 29.6.2011, als das LG die Berufung des Bf. gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung vom 6.5.2011 erhielt. Sie endete am 30.5.2012, als die Entscheidung des BVerfG vom 22.5.2012 dem Anwalt des Bf. zugestellt wurde. Sie dauerte somit elf Monate und einen Tag auf drei Ebenen der Gerichtsbarkeit.

(98) Wie der GH feststellt, traf das LG [...] seine Entscheidung, mit der es die Änderung seiner Anordnung der Sicherungsverwahrung vom 6.5.2011 ablehnte, fünf Tage nachdem es am 29.6.2011 die Berufung erhalten hatte – was als rasch zu bezeichnen ist.

(99) Nach der Entscheidung des LG traf das OLG [...]seine Entscheidung am 16.8.2011; das Verfahren vor diesem Gericht dauerte daher 42 Tage.

(100) Bei der Einschätzung, ob das Recht des Bf. auf eine rasche Entscheidung unter den gegebenen Umständen trotz der relativ langen Dauer noch geachtet wurde, berücksichtigt der GH, dass das Verfahren vor dem OLG sowohl aus rechtlicher als auch aus faktischer Sicht vergleichsweise komplex war. Nachdem das BVerfG seine Rechtsprechung in einer Leitentscheidung geändert hatte, musste das OLG prüfen, ob nach den neuen, restriktiven Maßstäben des BVerfG weiterhin gewichtige Gründe für die Annahme bestanden, die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. würde angeordnet werden. Es war insbesondere notwendig geworden zu bestimmen, ob ausreichende Gründe für die Annahme vorlagen, dass der Bf. an einer psychischen Störung litt [...]. Bei dieser Beurteilung bezog sich das OLG auf die Tatsachenfeststellungen, die das LG Regensburg in seinem Urteil vom 22.6.2009 getroffen hatte, sowie auf die Gutachten von vier medizinischen Experten [...]. Es begründete seine Entscheidung [...] eingehend.

(101) Ungeachtet der Tatsache, dass der Bf. [...] nicht substantiell zur Dauer des Verfahrens beigetragen zu haben scheint, findet der GH daher, dass das Verfahren vor dem OLG angesichts seiner Komplexität unter den besonderen Umständen des Falls noch der Anforderung an die Raschheit entsprach.

(102) Der GH stellt weiters fest, dass das OLG seine Entscheidung über die Beschwerde des Bf. betreffend sein Recht gehört zu werden und seinen Einspruch gegen die Entscheidung vom 16.8.2011 am 29.8.2011 traf und sie dem Anwalt des Bf. am 6.9.2011 zugestellt wurde. Das Verfahren dauerte somit 21 Tage, was angesichts der obigen Überlegungen nicht als exzessiv angesehen werden kann.

(103) Was das Verfahren vor dem BVerfG betrifft, stellt der GH fest, dass dieses, nachdem der Bf. am 7.9.2011 seine Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, am 25.10.2011 entschied (also binnen 47 Tagen), seinen Antrag auf Aussetzung der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzulehnen. Seine Entscheidung vom 22.5.2012, mit der die Beschwerde nicht zur Behandlung angenommen wurde, wurde dem Anwalt des Bf. am 30.5.2012 zugestellt (was einer Gesamtdauer von acht Monaten und 22 Tagen entspricht).

(104) Dazu stellt der GH fest, dass das Verfahren vor dem BVerfG komplex war und dieses zum ersten Mal nach seinem Leiturteil im Hinblick auf den Bf. beurteilen musste, ob die Auslegung und Anwendung dieses Leiturteils durch die ordentlichen Gerichte dem Grundrecht des Bf. auf Freiheit entsprachen. [...] Außerdem wies es den Antrag des Bf. auf eine einstweilige Verfügung mit einer begründeten Entscheidung ab.

(105) Der GH ist weiters der Ansicht, dass die besonderen Merkmale von Verfahren vor Verfassungsgerichten wie dem BVerfG bei der Einschätzung der Befolgung der Anforderung der Raschheit iSv. Art. 5 Abs. 4 EMRK berücksichtigt werden müssen. Obwohl das BVerfG wie die unteren Gerichte die Rechtmäßigkeit der Anhaltung des Bf. überprüft, tut es dies nicht als eine weitere »vierte Instanz«, sondern prüft nur, ob die Anordnung der Anhaltung mit dem Grundrecht auf Freiheit vereinbar ist. Diese unterschiedliche Rolle des BVerfG innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung spiegelt sich in der Tatsache wider, dass eine angehaltene Person selbst während der Anhängigkeit eines früheren Verfahrens vor dem BVerfG eine neue gerichtliche Überprüfung der Anordnung einer Freiheitsentziehung vor den ordentlichen Gerichten erhalten kann.

(106) Außerdem verweist der GH auf den Grundgedanken hinter seiner Rechtsprechung [...], die eine längere Dauer einer Überprüfung in Verfahren vor einem Gericht zweiter Instanz toleriert. Wo eine Haftanordnung von einem Gericht in einem Verfahren verhängt wurde, das angemessene Garantien eines ordentlichen Verfahrens bietet, befassen sich folgende Verfahren weniger mit Willkür, sondern bieten zusätzliche Garantien, die in erster Linie auf eine Beurteilung der Angemessenheit der fortgesetzten Freiheitsentziehung abzielen. Diese Überlegungen gelten a fortiori für ein Verfahren vor einem Verfassungsgericht als zusätzlicher Instanz, das nur mit der Prüfung der Vereinbarkeit einer Freiheitsentziehung mit dem Grundrecht auf Freiheit betraut ist und während dessen bereits ein neues Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung vor den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden kann.

(107) Es kann nicht gesagt werden [...], dass der Bf. [...] substantiell zur Dauer des Verfahrens vor dem BVerfG beigetragen hat. Angesichts der besonderen Merkmale von verfassungsgerichtlichen Verfahren [...], der Komplexität des Verfahrens vor dem BVerfG im vorliegenden Fall und den besonderen Umständen dieses Falls ist der GH dennoch der Ansicht, dass der Anforderung an die Raschheit nach Art. 5 Abs. 4 EMRK entsprochen wurde.

(108) Es hat folglich keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten fehlenden Unparteilichkeit von Richter P.

(109) Der Bf. rügte, dass Richter P. im Hauptverfahren vor dem LG Regensburg betreffend die Anordnung seiner nachträglichen Sicherungsverwahrung ihm gegenüber voreingenommen gewesen sei. [...]

Zulässigkeit

(111) Der GH muss zunächst prüfen, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK wie vom Bf. behauptet auf das gegenständliche Verfahren anwendbar ist [...].

(112) [...] Das vorliegende Verfahren betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der fortdauernden Freiheitsentziehung des Bf. [...], sondern die Frage, ob eine nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen ihn erstmals verhängt werden sollte. Art. 5 Abs. 4 EMRK ist auf ein solches Verfahren nicht anwendbar.

(113) Der GH stellt weiters fest, dass das Verfahren vor den Strafgerichten betreffend die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Bf. nicht länger die »Verhandlung über eine strafrechtliche Anklage« iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft. Der Bf. war im Oktober 1999 mit einem rechtskräftigen Urteil wegen Mordes verurteilt worden. Das Verfahren über die nachträgliche Anordnung seiner Sicherungsverwahrung wegen dieses Mordes bezog sich nicht mehr auf eine strafrechtliche Anklage gegen ihn wegen einer (neuen) Straftat, weshalb Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem strafrechtlichen Aspekt nicht anwendbar ist.

(114) Allerdings hat der GH wiederholt ausgesprochen, dass Verfahren über die Unterbringung einer Person in der psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses oder in einem psychiatrischen Krankenhaus ihrem Wesen nach die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung betreffen. Da das Recht auf Freiheit ein »ziviles« Recht ist, ist Art. 6 Abs. 1 EMRK auf solche Verfahren in seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar. Die selben Überlegungen [...] gelten für das gegenständliche Verfahren, das die Rechtmäßigkeit der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung des Bf. betraf und damit die Entscheidung über das zivilrechtliche Recht des Bf. auf Freiheit. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist daher in seinem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar.

(115) Der GH stellt weiters fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(124) Was die behauptete mangelnde Unparteilichkeit von Richter P. im vorliegenden Fall betrifft, stellt der GH fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Fall unter der Annahme prüften, Richter P. könnte die umstrittene Äußerung gemacht haben. Er wird daher auf der Grundlage derselben Annahme fortfahren. Er bemerkt weiters, dass Richter P. die umstrittene Äußerung im Zuge eines vertraulichen Gesprächs der Richter des LG und den beiden VerteidigerInnen des Bf. machte. Diese Diskussion [...] betraf die mögliche künftige Verlegung des Bf. in ein psychiatrisches Krankenhaus. Es scheint zwischen den Parteien unstrittig zu sein, und der GH stimmt mit dieser Auslegung überein, dass die von Richter P. in diesem Zusammenhang angeblich gemachte Bemerkung, wonach die weibliche Verteidigerin des Bf. sich in Acht nehmen solle, dass sie der Bf. nach seiner Entlassung nicht besuche und sich »bedanke«, dahingehend zu verstehen war, dass Richter P. in Betracht zog, dass im Fall der Entlassung eine Gefahr der Begehung einer Gewalt- oder Sexualstraftat durch den Bf. gegen seine Verteidigerin bestand.

(125) Der GH möchte zunächst die Bedeutung professionellen Verhaltens bei der Wahrnehmung richterlicher Aufgaben betonen. Bei der Beurteilung, ob Richter P. wegen dieser angeblichen Bemerkung persönlich voreingenommen gegenüber dem Bf. war [...], misst der GH dem Zusammenhang entscheidendes Gewicht bei, in dem die Äußerung von Richter P. gemacht wurde. Von der Annahme ausgehend [...], dass er die behauptete Äußerung tatsächlich machte, tat er dies unmittelbar nachdem das LG, dessen Mitglied er war, die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. angeordnet hatte, da es annahm, dass [...] im Fall einer Entlassung eine hochgradige Gefahr bestand, dass der Bf. schwere Sexualstraftaten [...] begehen würde. Unter diesen Umständen stellte die angebliche Bemerkung von Richter P. im Kern eine Bestätigung der Feststellungen des LG in seinem soeben verkündeten Urteil dar. Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass selbst wenn die Bemerkung gemacht wurde, ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass Richter P. aus persönlichen Gründen eine Feindseligkeit an den Tag legte und daher gegen den Bf. persönlich voreingenommen war.

(127) Die bloße Tatsache [...], dass Richter P. bereits Mitglied der Richterbank war, von der die erste Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung des Bf. getroffen wurde, und überdies nach der Aufhebung dieses Urteils ein Mitglied der Richterbank, die am 3.8.2012 erneut die nachträgliche Sicherungsverwahrung anordnete, reicht nicht aus, um objektiv gerechtfertigte Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit aufzuwerfen.

(128) Der GH ist weiters der Ansicht, dass die Tatsache, dass Richter P. in seiner umstrittenen Äußerung angeblich bekräftigte, dass er den Bf. am 22.6.2009 für gefährlich hielt, keine objektiv gerechtfertigten Zweifel aufwirft, dass der Richter in dem Verfahren, um das es hier geht, nicht unparteilich gewesen wäre. In diesem Verfahren, das rund drei Jahre nach der umstrittenen Bemerkung beendet wurde, nahm das LG neue Beweise auf um zu entscheiden, ob zu dieser Zeit und [nach dem Leiturteil des BVerfG] die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Bf. anzuordnen war. Die umstrittene Äußerung gibt keinen legitimen Anlass zur Befürchtung, Richter P. hätte nicht die notwendige neue Beurteilung der vom Bf. ausgehenden Gefahr anhand der im neuen Verfahren vorgebrachten Beweise und Argumente vorgenommen.

(129) Es hat folglich keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Mooren/D v. 9.7.2009 (GK) = NLMR 2009, 205 = EuGRZ 2009, 566

M./D v. 17.12.2009 = NLMR 2009, 371 = EuGRZ 2010, 25

Glien/D v. 28.11.2013 = NLMR 2013, 436

Bergmann/D v. 7.1.2016 = NLMR 2016, 30 = EuGRZ 2016, 352

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 2.2.2017, Bsw. 10211/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 14) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Ilnseher.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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