Bsw32377/12•AUSL EGMR Bsw32377/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Werra Naturstein GmbH Co KG gg. Deutschland, Urteil vom 19.1.2017, Bsw. 32377/12.
Art. 1 1.Prot. EMRK - Keine ausreichende Entschädigung eines Bergbaubetriebs nach Enteignung wegen Bau einer Autobahn.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1.Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Das bf. Unternehmen erwarb 1994 eine Landfläche mit Kalksteinvorkommen und erhielt eine für 25 Jahre geltende Genehmigung für den Abbau dort, mit dem es in der Folge begann. Es war dazu notwendig, dass das bf. Unternehmen ein Werk direkt neben dem Steinbruch betrieb, um den Kalkstein in Baumaterial weiterzuverarbeiten. 1997 erhielt es die Erlaubnis, den Steinbruch als Deponie für Bodenabfälle von Erdarbeiten an anderen Orten zu verwenden.
Bereits Ende 1993 waren in der Gemeinde, wo der Steinbruch lag, Karten und Dokumente zum geplanten Bau einer neuen Autobahn, die durch das Gebiet des bf. Unternehmens führen sollte, zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt und es wurden auch im Gemeindeblatt Informationen über den Planungsprozess veröffentlicht. Aus den Informationen ging klar hervor, dass der Betrieb des Steinbruchs von der Autobahn betroffen sein würde. Da allerdings die genaue Strecke noch nicht festgelegt war, war das Ausmaß der nachteiligen Effekte noch nicht vollständig vorhersehbar. Das bf. Unternehmen behauptete, dass ihm der Planungsprozess nicht bekannt gewesen sei, als es das Land 1994 kaufte.
Im November 2000 verweigerte das Bergamt Bad Salzungen die Genehmigung des Hauptbetriebsplans – der eine verwaltungsrechtliche Voraussetzung für den Betrieb des Steinbruchs war – des bf. Unternehmens für die Jahre 2000 – 2002, da festgelegt worden war, dass die Autobahn durch den Steinbruch verlaufen sollte. Nur in einem speziellen Bereich und auch nur in dem Ausmaß, in dem die Strecke der neuen Autobahn nicht betroffen war, wurde der Abbau von Kalkstein genehmigt. In der Folge war das bf. Unternehmen gezwungen, 2001 den Kalkabbau an dieser Stelle einzustellen und den Betrieb an eine andere Abbaustätte in der Nähe zu verlagern. Dabei blieben 67?% des ursprünglichen Kalkvolumens in der Erde. Das Unternehmen musste die Kosten für die Verlegung des Werks einschließlich der Entfernung der Maschinen und des Baus von Straßen und Gebäuden tragen. Über seinen Widerspruch gegen die Entscheidung des Bergamtes wurde bis dato nicht entschieden.
Am 26.5.2003 erließ das Land Thüringen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Autobahn, der unter anderem festhielt, dass es zu teuer und zeitraubend wäre, die Landfläche des bf. Unternehmens zu umgehen. Gegen diesen Beschluss erhob Letzteres eine Beschwerde an das BVerwG und begehrte die Aufhebung der Entscheidung sowie hilfsweise, dass im Planfeststellungsbeschluss festgestellt werde, dass es für den Eingriff in den Betrieb seines Steinbruchs entschädigt wird. Das BVerwG stellte fest, dass der betreffende Teil des Beschlusses nicht ausreichend klar wäre. Das Land änderte ihn sodann dahingehend, dass die Inanspruchnahme zu Entschädigung berechtigte und dass über die Höhe und das Ausmaß der Entschädigung nicht in dem Planfeststellungsbeschluss entschieden werden würde. Daraufhin erklärten das bf. Unternehmen und das Land die Angelegenheit für erledigt. Das BVerwG entschied 2004, das Verfahren einzustellen.
Am 26.3.2008 enteignete das Landesverwaltungsamt Thüringen den Teil des Grundes des bf. Unternehmens, auf dem die Autobahn erbaut worden war, und entschädigte das Unternehmen mit circa € 865.000,–, worin eine Entschädigung für den Wert des Landes als landwirtschaftliche Nutzfläche und einen Teil der Kosten für die Verlegung des Werks enthalten waren.
Beide Parteien erhoben Berufung gegen diese Entscheidung. Das bf. Unternehmen verlangte eine zusätzliche Entschädigung in Millionenhöhe für den Verlust der Nutzung der Deponie und der entsprechenden Gewinne, für weitere Verlegungskosten und für eine geringere Förderungskapazität während der Übergangsperiode.
Das Landgericht Meiningen reduzierte die Entschädigung am 18.2.2009 auf circa € 22.800,–, was allein dem Wert des enteigneten Grundes entsprach. Die vom bf. Unternehmen erhobene Berufung an das OLG Thüringen wurde von diesem am 27.1.2010 (Bl U 203/09) abgewiesen. Am 14.4.2011 wies der BGH (III ZR 30/10) die Revision des Unternehmens dagegen ebenfalls ab und verwies betreffend die Verweigerung einer Entschädigung für den behaupteten Eingriff in die Bergbauberechtigung insbesondere auf § 124 Abs. 3 des Bundesberggesetzes (Anm: Dieser lautet: »Soweit der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, gehen die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb der öffentlichen Verkehrsanlage der Gewinnung von Bodenschätzen vor, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.«) und darauf, dass ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleichfalls nicht zu entschädigen sei. Am 21.12.2011 nahm das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des bf. Unternehmens nicht zur Entscheidung an (1 BvR 1499/11).
Rechtsausführungen:
Das bf. Unternehmen behauptete eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), weil es im Zusammenhang mit dem Bau der Autobahn keine Entschädigung für den Verlust seiner Abbaurechte, die Kosten für die Verlegung des Abbaus an eine andere Stelle und den Verlust der Einkünfte aus der Deponie erhalten hätte.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Zulässigkeit
(27) Die Regierung brachte vor, dass das bf. Unternehmen es verabsäumt hätte, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen, da es selbst das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss beendet hätte. Dadurch, dass es die Angelegenheit für erledigt erklärt habe, hätte es nicht nur davon Abstand genommen, seinen ursprünglichen Anspruch auf Annullierung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern auch jenen auf umfassende Entschädigung weiterzuverfolgen. Nach innerstaatlichem Recht wäre der Anspruch auf Entschädigung zunächst im Verwaltungsverfahren zu entscheiden, die Höhe dann im nachfolgenden Enteignungsverfahren. Der Planfeststellungsbeschluss sei nun aber in Kraft getreten, ohne ausdrücklich festzuhalten, dass der Eingriff in die Gewerbe- und Abbaubewilligung entschädigt würde. Daher wäre das bf. Unternehmen daran gehindert, eine über den Wert des enteigneten Landes hinausgehende Entschädigung zu beanspruchen.
(30) Der GH bemerkt zunächst, dass das Landgericht Meiningen und das Berufungsgericht Thüringen in der Sache untersuchten, ob über den Wert des Landes hinausgehende Verluste entschädigt werden sollten. Mit Ausnahme des BGH erachteten die innerstaatlichen Gerichte den Entschädigungsantrag nicht aus dem alleinigen Grund für unbegründet, dass eine umfassende Entschädigung bereits im Verfahren betreffend den Planfeststellungsbeschluss beansprucht hätte werden müssen. Ursprünglich hatte das Landesverwaltungsamt Thüringen dem bf. Unternehmen sogar eine Entschädigung für einige der Umsiedlungskosten zuerkannt.
(31) Zudem scheint die Rechtsprechung des BGH zum notwendigen Inhalt von Entschädigungsmodellen in Planfeststellungsbeschlüssen nicht völlig im Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu stehen. In einem Fall (siehe BVerwG, 4 A 2004/05 vom 27.6.2007) stellte das innerstaatliche Gericht fest, dass im Enteignungsverfahren über die Entschädigung für nachteilige Auswirkungen auf ein Gewerbe im Zusammenhang mit der Enteignung von Land zu entscheiden sei. In einem anderen Fall, wo ein Stück Land teilweise enteignet wurde (siehe Verwaltungsgerichtshof München, 22 B 05.233 vom 18.10.2006), stellte das innerstaatliche Gericht fest, dass es noch nicht einmal zwingend wäre, den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, um eine Entschädigung für die nachteiligen Effekte der Enteignung auf das übrige Land zu beanspruchen.
(32) Letztlich strebte das bf. Unternehmen im Verfahren vor dem BVerwG in erster Linie die Annullierung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise Entschädigung für den Eingriff in sein Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb an. Nach der Änderung des Wortlauts erklärte das bf. Unternehmen die Angelegenheit für erledigt, da – obwohl die Annullierung nicht gewährt worden war – die Berechtigung zur Entschädigung ausdrücklich festgestellt worden war. Das BVerwG teilte die Kosten zwischen dem bf. Unternehmen und dem Land auf. Dies war übliche Praxis, wenn der Ausgang offen war oder der Bf. teilweise erfolgreich gewesen war.
(33) Der GH beobachtet, dass die Entscheidung über die Kosten und der geänderte Wortlaut des Planfeststellungsbeschlusses vernünftigerweise dahingehend verstanden werden konnte, dass sie dem bf. Unternehmen den Eindruck vermittelten, dass es im Verlauf des folgenden Enteignungsverfahrens tatsächlich eine Entschädigung geben würde. Es kann ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Anspruch nicht vor dem BVerwG weiterverfolgt zu haben.
(34) Im Lichte all dieser Umstände kommt der GH zum Schluss, dass die Beschwerde nicht wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe zurückgewiesen werden kann.
(35) Der GH bemerkt, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist und daher für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
In der Sache
Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK
(36) Es wurde nicht bestritten, dass die Abbaubewilligung des bf. Unternehmens und sein Steinbruchbetrieb nach innerstaatlichem Recht als Eigentumsrechte anzusehen waren.
(37) Der GH akzeptiert, dass die mit dem Betrieb des Kalksteinbruchs verbundenen wirtschaftlichen Interessen »Eigentum« iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK darstellten. Diese umfassten nicht nur die Abbaubewilligung, sondern auch den fortdauernden Betrieb des Werks, der Maschinen, der Straßen und der Gebäude zur Förderung und Verarbeitung von Kalkstein.
(38) Im Hinblick auf den Gewinnentgang aus dem Geschäft mit der Deponiezulassung urteilte der BGH, dass es sich dabei lediglich um Chancen auf Gewinne handelte und sie daher nicht durch Art. 14 GG, sondern lediglich durch Art. 12 GG geschützt wären.
(39) Im Lichte der Rechtsprechung des GH muss eine berechtigte Erwartung, das Eigentum weiter friedlich genießen zu können, eine ausreichende Grundlage im innerstaatlichen Recht haben. Der GH ist daher der Ansicht, dass das bf. Unternehmen keine berechtigte Erwartung im Hinblick auf mögliche zukünftige Profite aus dem Geschäft mit der Deponie hatte. Dieser Teil seiner Beschwerde fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK.
Eingriff in den friedlichen Genuss des Eigentums des bf. Unternehmens
(40) Der GH wiederholt, dass die Enteignung des im Eigentum des bf. Unternehmens befindlichen Landes vor dem GH nicht in Frage steht. Er bemerkt weiter, dass die Abbaulizenz und der Steinbruchbetrieb nicht enteignet wurden. Das bf. Unternehmen hätte sein Abbaugewerbe auch an einem anderen Ort weiterführen können.
(41) Der GH bemerkt, dass nicht bestritten wurde, dass der Bau der Autobahn in die Abbaulizenz und den Steinbruchbetrieb eingriff. Das bf. Unternehmen war immer noch Inhaber der Lizenz, konnte sie aber nicht ausüben. Es war auch noch immer der Eigentümer des Steinbruchbetriebs, konnte aber das Werk, die Maschinen, die Straßen und die Gebäude nicht benützen, da es nötig war, dass das Werk zur Verarbeitung der Kalksteine in der Nähe des Steinbruchs lag. Demgemäß muss der Eingriff als eine Regelung der Benutzung des Eigentums angesehen werden, die unter Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK fällt.
Einhaltung der in Art. 1 Abs. 2 1. Prot. EMRK festgelegten Voraussetzungen
(42) Der GH bemerkt, dass der Eingriff auf § 124 Abs. 3 und 4 Bundesberggesetz beruhte. Es wurde nicht bestritten, dass der Bau der Autobahn in dieser Region der ehemaligen DDR wichtig war, um nach der deutschen Wiedervereinigung die Transportinfrastruktur zu verbessern. Daher war die Regelung der Benutzung des Eigentums gesetzmäßig und verfolgte ein Ziel im Allgemeininteresse.
(45) Der GH muss deshalb entscheiden, ob zwischen den berührten Interessen ein gerechter Ausgleich geschaffen wurde. [...]
Nachteilige Auswirkungen auf das übrige Eigentum
(46) Der GH beobachtet, dass im vorliegenden Fall eine Entschädigung nur für die Enteignung des Landes gezahlt wurde. Der tatsächliche Verlust der Abbaulizenz des bf. Unternehmens und der Eingriff in seinen verbleibenden Steinbruchbetrieb wurden von den innerstaatlichen Gerichten getrennt von der Landenteignung beurteilt und überhaupt nicht entschädigt.
(47) Der GH hat bereits ähnliche Fälle von teilweiser Enteignung untersucht, in denen der Bf. für die nachteiligen Auswirkungen auf das verbleibende Eigentum und insbesondere den Wertverlust keine Entschädigung erhielt. In einigen Fällen beobachtete der GH, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Festsetzung der Entschädigung die Natur des Straßenbaus und ob dieser den Eigentümern einen Vorteil geboten hatte nicht berücksichtigt, sondern die Entschädigung lediglich im Hinblick auf die tatsächlich enteigneten Grundstücke festgesetzt hatten. Der GH erwog jedoch, dass es angesichts des den nationalen Behörden unter Art. 1 1. Prot. EMRK belassenen Ermessensspielraums keinen Hinweis darauf gab, dass die Schlussfolgerung gerechtfertigt sein konnte, dass die Verweigerung der Gewährung einer speziellen Entschädigung Art. 1 1. Prot. EMRK verletzen könnte [...].
(48) Der GH hat in anderen Fällen teilweiser Enteignung, wo in nächster Nähe des Hauses des Bf. eine Autobahn gebaut wurde, festgestellt, dass ein solcher Eingriff die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung für die Einschränkung der Benutzung des Hauses rechtfertigen konnte. Die Natur des Baus hatte offenkundig direkter zum wesentlichen Wertverlust des verbleibenden Eigentums beigetragen [...].
(49) Der GH ist der Ansicht, dass der vorliegende Fall zur letzteren Kategorie von Fällen gehört. Obwohl es der Inhaber der Abbaulizenz und der Eigentümer des restlichen Eigentums mit Straßen, Gebäuden, Maschinen und dem Werk war, konnte das bf. Unternehmen davon keinen Gebrauch machen, weil die Autobahn auf dem verbleibenden Kalksteinvorkommen gebaut worden war. Daher könnte der gegenständliche Eingriff die Gewährung einer zusätzlichen Entschädigung rechtfertigen.
Wissen oder mögliches Wissen von den Beschränkungen
(50) Der GH beobachtet, dass das bf. Unternehmen sich der Beschränkungen aus § 124 Abs. 3 und 4 Bundesberggesetz bewusst war, wonach ein Infrastrukturprojekt für den öffentlichen Transport Vorrang vor einem Abbaubetrieb hatte. Zudem war sich das bf. Unternehmen bewusst – oder hätte dies zumindest vernünftigerweise sein müssen –, dass die geplante Autobahn seinen Steinbruchbetrieb beeinträchtigen könnte. Der GH hat daher zu prüfen, ob das Wissen oder mögliche Wissen um Beschränkungen oder zukünftige Beschränkungen das völlige Fehlen einer Entschädigung rechtfertigt.
(51) Der GH hat bereits Fälle untersucht, in denen dem Bf. die rechtlichen Beschränkungen nicht vernünftigerweise unbekannt sein konnten und dieser daher z.B. daran gehindert war, auf seinem Eigentum ein anderes Haus zu bauen. Das bf. Unternehmen im vorliegenden Park war jedoch nicht bloß daran gehindert, sein Eigentum zu erweitern. Es erfolgte ein Eingriff [...] [darüber] hinaus, da dem bf. Unternehmen auch eine Bergbauberechtigung für 25 Jahre gewährt worden war und es nur ein Drittel des Vorkommens fördern konnte.
(52) Ähnlich wie in Matczynski/PL erwarb das bf. Unternehmen Land, das wahrscheinlich Beschränkungen unterworfen würde, doch anders als der Bf. im genannten Fall erhielt es vom Staat gleichzeitig eine Bergbauberechtigung. Es ist bemerkenswert, dass das Bergamt von der geplanten Autobahn wusste oder vernünftigerweise wissen hätte können, als es die Bewilligung erteilte. Es stellte sie trotz der Ungewissheit aus, wo genau die Autobahn erbaut werden und wie der Steinbruchbetrieb betroffen sein würde.
In einigen Fällen hat der GH das völlige Fehlen von Entschädigung akzeptiert, wenn der Eigentümer von der Möglichkeit zukünftiger Beschränkungen wusste oder wissen hätte müssen oder sich dieser vernünftigerweise bewusst sein würde. In Fredin/S sah das Umweltrecht nach zehn Jahren den entschädigungslosen Widerruf einer Bergbauberechtigung vor. [Diese Regelung] war bereits mehrere Jahre in Kraft gewesen, als der Bf. die Investition begann. Anders als im vorliegenden Fall wies die Bergbaubewilligung darauf hin, dass beabsichtigt war, die Genehmigung im Hinblick auf ihre mögliche Beendigung erneut zu prüfen. In Lacz/PL waren einschlägige Auszüge aus dem örtlichen Entwicklungsplan betreffend den Straßenbau dem Kaufvertrag beigeschlossen.
Da das bf. Unternehmen daher eine frische Berechtigung für 25 Jahre besaß, die ausgestellt wurde, als die Planung der Autobahn bereits auf dem Weg war, ist der GH der Ansicht, dass das Wissen oder mögliche Wissen des bf. Unternehmens von potentiellen zukünftigen Beschränkungen unter den Umständen des vorliegenden Falles kein völliges Fehlen von Entschädigung rechtfertigt.
Außergewöhnliche Umstände
(53) Die Regierung betonte die Bedeutung der Autobahn für die weitere Entwicklung der Region nach der deutschen Wiedervereinigung.
(54) Der GH hat bereits Fälle untersucht, wo die Enteignung die Folge von breit angelegten wirtschaftlichen Reformen oder Maßnahmen zum Erreichen größerer sozialer Gerechtigkeit war. Er stellte etwa fest, dass eine Entscheidung zum Erlass einer Gesetzgebung betreffend die Verstaatlichung einer ganzen Industrie gewöhnlich die Berücksichtigung verschiedener Fragen einschließen wird, zu denen die Ansichten in einer demokratischen Gesellschaft vernünftigerweise weit auseinandergehen werden. Aufgrund ihres direkten Wissens über ihre Gesellschaft und ihre Bedürfnisse und Ressourcen sind die nationalen Behörden grundsätzlich besser in der Lage als der internationale Richter zu beurteilen, welche Maßnahmen in diesem Bereich angemessen sind. Folglich ist der Beurteilungsspielraum bei der Beurteilung, ob einem Eigentümer sein Eigentum entzogen werden soll, und bei der Festlegung der Bedingungen für die Entschädigung ein weiter. [...]
(55) Der GH beobachtet auch, dass das bf. Unternehmen anders als in Jahn u.a./D (Anm: In diesem Fall ging es um Grundstücke, die den Vorfahren der Bf. im Rahmen der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone 1945 zuerkannt worden waren. Diese Grundstücke wurden im Zuge des zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes 1992 entschädigungslos enteignet.) nicht unter einer während einer Übergangsperiode zwischen zwei Regimen in Kraft stehenden Gesetzgebung, die von einem nichtdemokratisch gewählten Parlament erlassen worden war, Eigentum erworben hatte.
Der Eingriff in seine Eigentumsrechte war auch nicht notwendig, um aus Gründen der sozialen GerechtigkeitMängel in der früheren Gesetzgebung zu korrigieren. Der GH betonte, dass es die einzigartige Natur des allgemeinen politischen und rechtlichen Kontextes im Fall Jahn u.a./D war, die ein völliges Fehlen von Entschädigung gerechtfertigt hatte.
(56) Daher kann das gegenständliche öffentliche Infrastrukturprojekt, auch wenn es kurz nach der deutschen Wiedervereinigung realisiert wurde, nach Ansicht des GH nicht als ein außergewöhnlicher Umstand gerechtfertigt werden, der das völlige Fehlen einer Entschädigung im Hinblick auf die Bergbauberechtigung und den Steinbruchbetrieb rechtfertigt.
(57) Die vorangegangenen Erwägungen sind ausreichend, um es dem GH zu ermöglichen zum Schluss zu kommen, dass eine Verletzung des Rechts des bf. Unternehmens auf friedlichen Genuss seines Eigentums erfolgte. Es kam daher zu einer Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Die Frage der Anwendung von Art. 41 EMRK ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lithgow u.a./GB v. 8.7.1986 = EuGRZ 1988, 350
Fredin/S (Nr. 1) v. 18.2.1991 = ÖJZ 1991, 514
Jahn u.a./D v. 30.6.2005 (GK) = NL 2005, 176
Ouzounoglou/GR v. 24.11.2005
Bistrovic/HR v. 31.5.2007
Lacz/PL v. 23.6.2009 (ZE)
Matczynski/PL v. 15.12.2015
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.1.2017, Bsw. 32377/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 58) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Werra Natursein GmbH.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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