OGH 15Os132/16z

15Os132/16zTribunal Superior18 de jan. de 2017

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Regest

Strafrecht

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OGH 15Os132/16z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00132.16Z.0118.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dietmar G***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. April 2016, GZ 12 Hv 7/16x29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar G***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er

A.2. von September 2011 bis 13. Juli 2014 in G***** und U***** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge, anderen überlassen, indem er (selbst erzeugte) 150 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 13,18 %, sohin einer Reinsubstanz von 19,77 Gramm Delta9THC) sowie weitere 1.250 Gramm Cannabiskraut (mit einem Reinheitsgehalt von 7 %, sohin einer Reinsubstanz von 87,5 Gramm Delta9THC), die er von unbekannten Dealern angekauft hatte, in zahlreichen Angriffen an Jürgen Gs***** zum Grammpreis von zumindest acht Euro teils gewinnbringend verkaufte.

Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt (vgl RISJustiz RS0098646).

Mit den Angaben des Zeugen Gs***** zu einem Telefongespräch mit dem Angeklagten vor der Hauptverhandlung (ON 14 S 6) hat sich das Erstgericht ausdrücklich auseinandergesetzt (US 10), jedoch nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlussfolgerungen daraus gezogen.

Da die Tatrichter davon ausgingen, dass ein Besuch dieses Zeugen beim Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung irrtümlich mit 13. Juli 2013 protokolliert wurde (ON 2 S 27), tatsächlich aber 2014 stattfand (US 8 iVm ON 2 S 27 und ON 28 S 5, 6 f), geht die auf einem Treffen im Jahr 2013 basierende – zudem keine entscheidende Tatsachen ansprechende – Argumentation des Nichtigkeitswerbers ins Leere.

Weshalb die Aussage des Zeugen Gs*****, wonach er selbst Suchtgift angebaut habe, oder der Umstand, dass bei ihm anlässlich einer Hausdurchsuchung „Suchtgiftpflanzungen“ sichergestellt wurden, gesondert erörterungsbedürftig sein sollte, vermag die Beschwerde nicht anzugeben. Soweit der Beschwerdeführer daraus und aus der finanziellen Situation des Zeugen eigenständige beweiswürdigende Erwägungen zur Nachvollziehbarkeit eines Suchtgiftankaufs durch den Zeugen und zur Sinnhaftigkeit der Kontaktaufnahme durch den Angeklagten (vgl US 10) ableitet, kritisiert er nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung des Erstgerichts, ohne ein nichtigkeitsrelevantes Begründungsdefizit aufzeigen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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