1Nc1/17p•OGH 1Nc1/17p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 24/16s anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), wegen 4.252,15 EUR sA und Feststellung (Streitwert 30.500 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er auch aus der Tätigkeit von Organen des Oberlandesgerichts Wien ableitet.
Das von ihm angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung im Sinne des § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach der genannten Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen ist.
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