OGH 11Ns102/16p

11Ns102/16pTribunal Superior10 de jan. de 2017

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OGH 11Ns102/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00102.16P.0110.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen DI Robert L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hv 124/16d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung der Strafsache an das Landesgericht Salzburg kommt keine Berechtigung zu.

Der ins Treffen geführte Umstand, dass dieses Gericht bereits über ähnlich gelagerte Vorfälle zu erkennen hatte und dass im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs auf dessen zu AZ 39 Hv 74/15y gefälltes Strafurteil Bedacht zu nehmen wäre (§§ 31, 40 StGB), stellt nämlich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO dar. Abgesehen davon spricht im Hinblick auf den Wohnort des allenfalls zu vernehmenden Zeugen Sch***** in der Nähe von Graz (ON 15 S 2) auch das vorgebliche Kostenargument nicht für eine Delegierung.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

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