AUSL EGMR Bsw16483/12

Bsw16483/12Outro Tribunal15 de dez. de 2016

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AUSL EGMR Bsw16483/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Khlaifia u.a. gg. Italien, Urteil vom 15.12.2016, Bsw. 16483/12.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 2 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 4 4. Prot. EMRK - Anhalten von Migranten auf Lampedusa und Ausweisung.

Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (16:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK (16:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.500,– für immateriellen Schaden an jeden Bf. (15:2 Stimmen); € 15.000,– für Kosten und Auslagen an alle Bf. gemeinsam (einstimmig).

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. sind drei 1983, 1987 bzw. 1988 geborene tunesische Staatsbürger, die derzeit in ihrer Heimat leben.

Am 16. bzw. 17.9.2011 verließen die Bf. zusammen mit anderen Personen Tunesien an Bord von einfachen Schiffen mit Kurs auf die italienische Küste. Nach mehreren Stunden wurden die Schiffe von der italienischen Küstenwache abgefangen und in den Hafen der Insel Lampedusa begleitet. Dort kamen die Bf. am 17. bzw. 18.9.2011 an.

Sie wurden daraufhin in das Zentrum für Erstaufnahme und Erstversorgung von Contrada Imbriacola (»ZEE«) verbracht, wo die Behörden Erste Hilfe leisteten und zu ihrer Identifizierung schritten.

Am Morgen des 22.9.2011 wurden die Bf. nach Palermo geflogen. Dort wurden sie auf im Hafen vor Anker liegenden Schiffen untergebracht, der ErstBf. auf der »Vincent« und die beiden anderen auf der »Audace«.

Die Bf. blieben an Bord der Schiffe, bis sie am 27. bzw. 29.9.2011 zum Flughafen von Palermo gebracht wurden, um in ihre Heimat zurückgeführt zu werden. Die Regierung hat drei gegenüber den Bf. erlassene identische Anordnungen zur Verweigerung der Einreise (»AzVdE«) von 27. bzw. 29.9.2011 vorgelegt.

Bei ihrer Ankunft am Flughafen von Tunis wurden die Bf. freigelassen.

Begründung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5 Abs. 2 EMRK (Information über die Gründe der Festnahme) und Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung). Sie rügen darüber hinaus eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung). Weiters beschwerten sie sich über eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK

Die Einrede der Regierung zur Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 EMRK

(60) [...] Die Regierung brachte [...] vor, dass es nicht zu einer »Festnahme« oder einem »Freiheitsentzug« gekommen sei, sondern lediglich zu einer »Ingewahrsamnahme«. Die Bf. seien auf hoher See gerettet und zur Insel Lampedusa gebracht worden, um ihnen zu helfen und ihre körperliche Sicherheit zu gewährleisten. [...]

(66) [...] Der ad-hoc-Unterausschuss der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (»PVE«) (Anm: Ad-hoc-Unterausschuss für den Umgang mit dem Massenansturm illegaler Migranten, Asylwerber und Flüchtlinge in Südeuropa.) hat in [...] seinem am 30.9.2011 veröffentlichten [Besuchs]bericht festgehalten, dass »trotz der Versicherung der Behörden, dass die Tunesier keine Häftlinge waren, da sie sich nicht in Zellen befanden, die Bedingungen, denen sie [im ZEE] unterworfen waren, einer Haft und Freiheitsentziehung ähnlich waren«. Er hat auch angeführt, dass es sich bei den Migranten »de facto um Gefangene ohne Zugang zu einem Richter« handle [...].

(67) Ähnliche Beobachtungen lassen sich im Bericht des außerordentlichen Ausschusses [für Menschenrechte] des [italienischen] Senats finden, der im Hinblick auf die in den Aufnahmezentren von Lampedusa untergebrachten Migranten auf ihre »langdauernde Anhaltung«, ihre »Unmöglichkeit, mit der Außenwelt zu kommunizieren«, und ihre »fehlende Bewegungsfreiheit« verwies.

(68) Die Regierung legte kein Material vor, das die Feststellungen der beiden unabhängigen Einrichtungen in Frage ziehen konnte [...]. Außerdem brachte sie keine Information bei, die nahelegen würde, dass es den Bf. freistand, das ZEE zu verlassen. [...]

(69) Ähnliches gilt für die Schiffe »Vincent« und »Audace«, die gemäß der Regierung selbst als »natürlicher Fortgang des ZEE« angesehen werden mussten. Die Akte enthält keinen Beweis dafür, dass die Bf. die Schiffe verlassen hätten können [...].

(70) Schließlich betrug die Dauer der Anhaltung der Bf. im ZEE und auf den Schiffen im Fall des ErstBf. etwa zwölf Tage und in jenem des Zweit.- und DrittBf. etwa neun Tage und war daher nicht unbedeutend.

(71) Vor diesem Hintergrund kann die Qualifikation der Anhaltung der Bf. nach innerstaatlichem Recht die Natur der gegen sie verhängten Zwangsmaßnahmen nicht ändern. Zudem kann die Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK nicht durch den Umstand ausgeschlossen werden [...], dass es das Ziel der Behörden war, den Bf. zu helfen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. Auch Maßnahmen, die den Schutz der betroffenen Person bezwecken oder in ihrem Interesse gesetzt werden, können als Freiheitsentziehung angesehen werden [siehe Art. 5 Abs. 1 lit. d und lit. e EMRK]. [...]

(72) Angesichts der von den Behörden gegenüber den Bf. verhängten Beschränkungen wurde den Bf. sowohl im ZEE als auch auf den Schiffen »Vincent« und »Audace« iSd. Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen. Art. 5 EMRK ist daher anwendbar.

(73) [...] Die Einrede der Regierung ist deshalb zurückzuweisen (einstimmig).

In der Sache

Die anwendbare Bestimmung

(96) Wie die Kammer [...] ist die GK bereit zu akzeptieren, dass die Freiheitsentziehung im Fall der Bf. unter lit. f von Art. 5 Abs. 1 EMRK fiel. In diesem Zusammenhang beobachtet er, dass die Bf. nach Italien eingereist waren und die sie betreffenden AzVdE ausdrücklich festgehalten hatten, dass sie das Land durch die Umgehung von Grenzkontrollen und daher unrechtmäßig betreten hatten. Zudem wollte das zu ihrer Identifizierung und Rückführung angestrengte Verfahren offenkundig diese unrechtmäßige Einreise behandeln.

Gab es eine gesetzliche Grundlage?

(100) [...] Art. 10 des Gesetzesdekrets Nr. 286 von 1998 [...] sieht eine Verweigerung der Einreise und Abschiebung [insbesondere] jener Ausländer vor, denen ein Verbleib in Italien aus Gründen der öffentlichen Hilfe vorübergehend gestattet ist. Der GH hat darin keine Bezugnahme auf Haft oder andere, eine Freiheitsentziehung mit sich bringende Maßnahmen gefunden, die im Hinblick auf die betroffenen Migranten erfolgen könnten. [...]

(101) Unter diesen Umständen kann der GH nicht erkennen, wie der genannte Art. 10 die rechtliche Grundlage für die Haft der Bf. hätte darstellen können.

(102) Soweit die Regierung der Ansicht ist, dass die rechtliche Grundlage für das Festhalten der Bf. auf der Insel Lampedusa das bilaterale Übereinkommen zwischen Italien und Tunesien vom April 2011 (Anm: Die italienische Regierung schloss am 5.4.2011 einen bilateralen Vertrag mit Tunesien zur Kontrolle der Welle illegaler Einwanderungen von dort. Der Vertrag sah eine einfache Identifizierung der betroffenen Personen durch die tunesischen Konsularbehörden vor, woraufhin sie nach Tunesien rückgeführt werden konnten.) war, bemerkt der GH zunächst, dass der volle Text dieses Übereinkommens nicht veröffentlicht wurde. Es war daher für die Bf. nicht zugänglich, die somit die Folgen aus seiner Anwendung nicht vorhersehen konnten. [...]

(104) Weiters wurde die Feststellung des GH, dass die Haft der Bf. keine gesetzliche Grundlage im italienischen Recht hatte, vom Bericht des außerordentlichen Ausschusses des Senats bestätigt. [...] Es muss auch daran erinnert werden, dass der ad-hoc-Unterausschuss der PVE den italienischen Behörden explizit empfohlen hat, »den rechtlichen Status der de facto-Anhaltung in den Aufnahmezentren in Lampedusa klarzustellen« und insbesondere im Hinblick auf die Tunesier »Migranten ohne Aufenthaltserlaubnis nur gemäß einem gesetzlich festgelegten Verfahren und nach Genehmigung durch ein Gericht und unter einer periodischen gerichtlichen Kontrolle in Schubhaft zu behalten« [...].

(105) Vor dem Hintergrund der rechtlichen Situation in Italien und der vorangegangenen Erwägungen konnten Personen, die in einem ZEE untergebracht wurden, das formal als Aufnahmeeinrichtung angesehen wird und nicht als Anhaltezentrum, nicht von den Schutzvorkehrungen profitieren, die auf die Unterbringung in einem Identifizierungs- und Abschiebungszentrum anzuwenden sind – welche durch eine verwaltungsrechtliche Entscheidung bestätigt werden musste, die einer Überprüfung durch den Friedensrichter unterlag. Die Regierung behauptete nicht, dass im Hinblick auf die Bf. eine solche Entscheidung erfolgte, und der Ermittlungsrichter von Palermo hielt in seinem Beschluss vom 1.6.2012 fest, dass die Polizeibehörde von Agrigento lediglich die Anwesenheit der Migranten im ZEE registriert hatte, ohne ihre Unterbringung anzuordnen, und dass Gleiches galt, was den Transfer der Migranten auf die Schiffe anbelangte. Folglich wurde den Bf. nicht nur ohne klare und zugängliche rechtliche Basis die Freiheit entzogen, sondern sie kamen auch nicht in den Genuss der grundlegenden Garantie des habeas corpus [...]. Da die Haft der Bf. weder durch eine gerichtliche noch durch eine verwaltungsrechtliche Entscheidung bestätigt wurde, wurden sie dieser bedeutenden Garantien beraubt.

(106) Angesichts des Vorgesagten fehlte es den auf die Haft von illegalen Migranten anwendbaren Bestimmungen an Präzision. Diese gesetzliche Unklarheit hat zahlreiche Situationen von de facto-Freiheitsentziehungen hervorgerufen, und der Umstand, dass die Unterbringung in einem ZEE keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt, kann auch im Zusammenhang mit einer Migrationskrise nicht mit dem Ziel von Art. 5 EMRK vereinbar sein sicherzustellen, dass niemandem auf willkürliche Weise seine Freiheit entzogen wird [...].

(107) Diese Erwägungen sind ausreichend um festzustellen, dass die Freiheitsentziehung der Bf. nicht dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit genügte und nicht mit dem Ziel des Schutzes des Einzelnen vor Willkür vereinbar war. Sie kann daher nicht als »rechtmäßig« iSd. Art. 5 Abs. 1 EMRK angesehen werden.

(108) Im vorliegenden Fall kam es daher zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK

(109) Die Bf. rügten, dass während ihres Aufenthalts in Italien keine Kommunikation mit den italienischen Behörden erfolgt sei.

(117) Der GH hat bereits unter Art. 5 Abs. 1 EMRK festgestellt, dass die Freiheitsentziehung der Bf. keine klare und zugängliche rechtliche Grundlage im italienischen Recht hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie die Behörden die Bf. von den rechtlichen Gründen für die Entziehung ihrer Freiheit in Kenntnis setzen oder sie mit ausreichender Information versorgen hätten können, um ihnen zu ermöglichen, die Gründe für die Maßnahme vor einem Gericht anzufechten.

(118) Es ist natürlich sehr wahrscheinlich, dass die Bf. sich bewusst waren, dass sie unrechtmäßig nach Italien eingereist waren. [...] Bereits die Natur ihrer Reise, die in Behelfsschiffen erfolgte, und der Umstand, dass sie nicht um Einreisevisa angesucht hatten, wiesen darauf hin, dass sie versucht hatten, die Einwanderungsgesetze zu umgehen. Zudem beobachtete der ad-hoc-Unterausschuss der PVE, dass sich die Tunesier, mit denen sich seine Mitglieder unterhalten hatten, »der Rechtswidrigkeit ihrer Einreise in das italienische Staatsgebiet völlig bewusst waren«. Zu guter Letzt gibt es keinen Grund dafür, der Behauptung der Regierung zu widersprechen, dass die Bf. auf der Insel von Polizeibeamten mit Hilfe von Dolmetschern und Kulturvermittlern in einer von ihnen verstandenen Sprache informiert wurden, dass es ihnen vorübergehend erlaubt war, für die Zwecke »öffentlicher Hilfe« nach Italien einzureisen – mit der Aussicht ihrer sofortigen Rückführung. Dennoch kann die Information über den rechtlichen Status eines Migranten oder über die möglichen Abschiebemaßnahmen, die durchgeführt werden könnten, das Bedürfnis nach Information hinsichtlich der rechtlichen Basis für seine Freiheitsentziehung nicht befriedigen.

(119) Ähnliche Erwägungen gelten für die AzVdE. Der GH hat diese Dokumente geprüft, ohne darin eine Bezugnahme auf die Freiheitsentziehung der Bf. oder auf die rechtlichen oder faktischen Gründe für eine solche Maßnahme zu finden. Die fraglichen Anordnungen hielten lediglich fest, dass sie »in das Staatsgebiet eingereist waren, indem sie sich den Grenzkontrollen entzogen«, und dass sie zurückgeführt werden müssten.

(120) Es muss auch festgehalten werden, dass die AzVdE den Bf. offensichtlich sehr spät mitgeteilt wurden, nämlich am 27. bzw. 29.9.2011, obwohl sie bereits am 17. bzw. 18.9. im ZEE untergebracht worden waren. Folglich hätten die Anordnungen, selbst wenn sie Informationen betreffend die rechtliche Basis für die Anhaltung enthalten hätten, [...] jedenfalls nicht dem Erfordernis der Raschheit genügt [...].

(121) Schließlich hat die Regierung abseits von den AzVdE kein Dokument beigebracht, das geeignet wäre, den Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 EMRK zu genügen.

(122) Die vorangehenden Erwägungen reichen aus, um zum Schluss zu kommen, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 EMRK erfolgte (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK

(123) Die Bf. rügten, dass sie [...] die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung nicht anfechten hätten können.

(132) In Fällen, in denen Häftlinge nicht über die Gründe für ihre Freiheitsentziehung informiert wurden, hat der GH festgestellt, dass ihr Recht auf Beschwerde gegen ihre Anhaltung jeden wirksamen Inhalts beraubt wurde. Angesichts seiner Feststellung unter Art. 5 Abs. 2 EMRK, dass den Bf. die rechtlichen Gründe für ihre Anhaltung im ZEE und auf den Schiffen nicht mitgeteilt worden waren, muss der GH hier zu einer ähnlichen Feststellung gelangen.

(133) Diese Feststellung reicht aus, um zum Schluss zu kommen, dass das italienische Rechtssystem den Bf. keinen Rechtsbehelf bot, über den sie eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit ihrer Freiheitsentziehung erhalten hätten können, und macht es unnötig zu entscheiden, ob die im italienischen Recht verfügbaren Rechtsmittel den Bf. ausreichende Garantien iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK bieten hätten können.

(135) Es kam daher zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(136) Die Bf. bringen vor, dass sie während ihrer Anhaltung im ZEE [...] und an Bord der Schiffe »Vincent« und »Audace« [...] eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erlitten hätten.

Zum Vorliegen und den Folgen einer humanitären Notsituation

(179) In diesem Zusammenhang kann der GH [...] nur die große Migrationskrise zur Kenntnis nehmen, die sich 2011 nach mit dem »Arabischen Frühling« in Verbindung stehenden Ereignissen ergab. [...] Bis zum 21.9.2011, als die Bf. sich auf der Insel befanden, waren dort 55.298 Personen übers Meer angekommen. Wie von der Regierung angegeben wird, gingen auf den Inseln Lampedusa und Linosa vom 12.2. bis zum 31.12.2011 51.573 Drittstaatsangehörige [...] von Bord. Diese Massenankünfte nordafrikanischer Migranten schufen für die italienischen Behörden angesichts der Kombination der Anforderungen, denen sie entsprechen mussten, unzweifelhaft organisatorische, logistische und strukturelle Schwierigkeiten, da sie auf dem Meer Schiffe retten, auf italienischem Boden ankommende Individuen empfangen und unterbringen und Sorge für diejenigen tragen mussten, die sich in einer besonders verwundbaren Situation befanden. [...]

(180) Angesichts der bedeutenden Zahl von Faktoren – seien es politische, wirtschaftliche oder soziale –, welche eine solche große Migrationskrise hervorriefen, und unter Berücksichtigung der Herausforderungen, denen die italienischen Behörden gegenüberstanden, ist den Bf. zu widersprechen, dass die Situation 2011 nicht außergewöhnlich gewesen wäre. Den nationalen Behörden könnte eine exzessive Last auferlegt werden, wenn von ihnen verlangt würde, dass sie diese zahlreichen Faktoren genau deuten und Ausmaß und Zeitrahmen eines Migrantenzustroms vorhersehen. [...]

(181) Auch kann der GH die Entscheidung, die ursprüngliche Aufnahme der Migranten auf Lampedusa zu konzentrieren, für sich nicht kritisieren. Aufgrund der geografischen Situation kamen dort die meisten Behelfsschiffe an und es war häufig nötig, um die Insel herum Seerettungen durchzuführen, um das Leben und die Gesundheit der Migranten zu schützen. [...]

(182) Wie von der Kammer bemerkt, waren die Unterbringungskapazitäten auf Lampedusa sowohl unzureichend für die Aufnahme einer derart großen Zahl von Neuankömmlingen als auch ungeeignet für Aufenthalte von mehreren Tagen. Zu dieser allgemeinen Situation kamen spezielle Probleme hinzu, die nach der Ankunft der Bf. auftraten: am 20.9. brach unter den im ZEE angehaltenen Migranten eine gewalttätige Revolte aus und ein Brandanschlag verwüstete die Örtlichkeiten. Am nächsten Tag begannen ungefähr 1.800 Migranten Protestmärsche durch die Straßen der Insel und es kam im Hafen von Lampedusa zu Auseinandersetzungen zwischen der lokalen Gemeinschaft und einer Gruppe von Ausländern [...]. Des Weiteren erfolgten Akte der Selbstverstümmelung und der Beschädigung. Diese Vorfälle trugen zur Verstärkung der bestehenden Schwierigkeiten und zur Schaffung eines Klimas erhöhter Spannung bei.

(183) Die genannten Details zeigen, dass der Staat in Folge der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Migranten mit vielen Problemen konfrontiert war und dass die italienischen Behörden während dieses Zeitraums mit einer großen Bandbreite an Aufgaben belastet waren, da sie das Wohl sowohl der Migranten als auch der lokalen Bevölkerung zu gewährleisten und Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten hatten.

(184) Unabhängig davon kann der GH nur seine gefestigte Rechtsprechung wiederholen, wonach aufgrund des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK ein ansteigender Migrantenzustrom den Staat nicht von seinen Verpflichtungen unter dieser Bestimmung befreien kann, die verlangt, dass Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Bedingungen garantiert werden, die mit der Achtung ihrer Menschenwürde kompatibel sind. In diesem Zusammenhang weist der GH auch darauf hin, dass entsprechend seiner Rechtsprechung [...] auch eine Behandlung, die ohne Absicht, das Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen, erfolgte und die auf mit der Migrationskrise verbundene objektive Schwierigkeiten zurückzuführen ist, eine Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen kann.

Bedingungen im ZEE

(188) [...] Die Rügen der Bf. betreffend den allgemeinen Zustand des Zentrums und insbesondere die Probleme der Überbelegung, schlechten Hygiene und des fehlenden Kontakts mit der Außenwelt wurden durch die Berichte des außerordentlichen Ausschusses des Senats und von Amnesty International bestätigt. [...]

(189) Die Kammer betonte diese Probleme zu Recht. Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass der außerordentliche Ausschuss des Senats das ZEE bereits am 11.2.2009 besuchte und damit etwa zwei Jahre und sieben Monate vor der Ankunft der Bf. [...]

(190) Jüngere Informationen ergeben sich aus einem Bericht des ad-hoc-Unterausschusses der PVE, der am 23. und 24.5.2011, also weniger als vier Monate vor der Ankunft der Bf., eine Untersuchungsmission auf Lampedusa durchgeführt hatte. [...] [Dieser] zeigte sich zwar besorgt über die Hygienebedingungen im ZEE als Folge der Überbelegung und hielt fest, dass die Einrichtung für Aufenthalte von mehreren Tagen ungeeignet war. Er wies aber insbesondere auch auf die folgenden Punkte hin:

(a) [...] dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration, dem Roten Kreuz und Save the Children war es gestattet, eine permanente Präsenz innerhalb des Aufnahmezentrums aufrechtzuerhalten und es wurden Dolmetscher und Kulturvermittler verfügbar gemacht;

(b) alle diese [...] arbeiteten in gutem Einvernehmen zusammen [...] und taten alles, was möglich war, um Neuankömmlinge in annehmbaren Bedingungen zu empfangen und dann zu helfen, sie rasch in Zentren an anderen Orten in Italien zu bringen;

(c) die Aufnahmebedingungen waren annehmbar, wenn auch sehr einfach [...];

(d) jeder konnte sich auf Wunsch von einem Arzt untersuchen lassen [...];

(e) der Leiter der Gesundheitsabteilung von Palermo führte eine regelmäßige Inspektion der Sanitäranlagen und des Essens in den Zentren durch.

(191) Im Lichte dieser Informationen ist der GH der Ansicht, dass die Bedingungen im ZEE von Lampedusa nicht mit jenen vergleichbar sind, die [in seinen bisherigen Urteilen in ähnlichen Fällen] die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigten.

(193) [Was die angebliche Überbelegung des ZEE angeht], ist der GH [...] nicht in der Lage, die genaue Zahl der zur damaligen Zeit dort festgehaltenen Personen zu bestimmen. Er beobachtet lediglich, dass wenn die von den Bf. angegebene Zahl an festgehaltenen Personen und zur Kapazität des ZEE korrekt ist, das Zentrum seine Grenzen um 15?% bis 75?% überschritten haben muss. Das bedeutet, dass die Bf. eindeutig mit aus einem gewissen Maß an Überbelegung resultierenden Problemen fertig werden mussten. Ihre Situation kann allerdings nicht mit jener von in einem Gefängnis, einer Zelle oder einem eingeschränkten Raum Angehaltenen verglichen werden [...]. Die Bf. bestritten die Behauptung der Regierung nicht, dass die im ZEE festgehaltenen Migranten sich innerhalb der Grenzen der Einrichtung frei bewegen, telefonisch mit der Außenwelt kommunizieren, einkaufen und Vertreter von humanitären Organisationen und Anwälte kontaktieren konnten. [...] Der GH befindet, dass die von den Bf. im ZEE genossene Bewegungsfreiheit die Einschränkungen durch den Umstand, dass die Höchstkapazität des Zentrums überschritten wurde, teilweise oder sogar in einem bedeutenden Maß erleichtert haben muss.

(194) [...] Die Bf. waren, als sie im ZEE von Lampedusa festgehalten wurden, körperlich und psychisch geschwächt, da sie gerade erst eine gefährliche Überquerung des Mittelmeers hinter sich hatten. Dennoch wiesen die Bf., die keine Asylwerber waren, nicht die diesem Status immanente besondere Verwundbarkeit auf und behaupteten auch nicht, in ihrem Herkunftsland traumatische Erfahrungen gemacht zu haben. Außerdem zählten sie nicht zur Kategorie älterer Personen oder Minderjähriger [...]. [...] Sie behaupteten [weiters] nicht, an einer speziellen Krankheit zu leiden. [...]

(195) [...] Ihr Aufenthalt in der Einrichtung dauerte drei bzw. vier Tage. [...] Die Bf. hielten sich daher lediglich für eine kurze Periode im ZEE auf. Ihr eingeschränkter Kontakt mit der Außenwelt kann daher keine ernsthaften Folgen für ihre persönliche Situation gehabt haben.

(197) Dennoch kann man [...] nicht übersehen, dass das ZEE von Lampedusa nicht für Aufenthalte geeignet war, die länger als wenige Tage dauerten. Da diese Einrichtung mehr als Transitzentrum ausgelegt war denn als Anhaltezentrum, waren die Behörden der Verpflichtung ausgesetzt, Schritte zu setzen, um andere zufriedenstellende Aufnahmeeinrichtungen mit genügend Platz zu finden und eine ausreichende Zahl an Migranten zu diesen Einrichtungen zu bringen. Im vorliegenden Fall kann der GH die Frage, ob dieser Verpflichtung nachgekommen wurde, allerdings nicht behandeln, da am 20.9.2011, lediglich zwei Tage nach der Ankunft der letzten beiden Bf., eine gewalttätige Revolte unter den Migranten ausbrach und das ZEE Lampedusa durch Feuer verwüstet wurde. Es kann nicht unterstellt werden, dass die italienischen Behörden inaktiv und nachlässig waren. Auch kann nicht behauptet werden, dass der Transfer der Migranten in weniger als zwei oder drei Tagen organisiert und durchgeführt hätte werden müssen. [...]

(199) Angesichts der obigen Faktoren in ihrer Gesamtheit und der speziellen Umstände des Falles der Bf. befindet der GH, dass die von ihnen gerügte Behandlung nicht das Maß an Schwere überschritt, das nötig gewesen wäre, damit sie unter Art. 3 EMRK fällt.

(200) Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Bedingungen, unter denen die Bf. im ZEE festgehalten wurden, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellten und dass es daher zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK kam (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Raimondi).

Bedingungen auf den Schiffen

(202) [...] Der ErstBf. wurde [...] auf dem Schiff »Vincent« untergebracht, während der Zweit- und DrittBf. auf das Schiff »Audace« gebracht wurden [...]. Die Anhaltung auf den Schiffen [...] dauerte etwa sieben Tage im Hinblick auf den ErstBf. [...] und ungefähr fünf Tage [...] im Hinblick auf den Zweit- und DrittBf.

(203) Der GH hat die Behauptungen der Bf. geprüft, dass sie an Bord der Schiffe in einem überbelegten Aufenthaltsbereich zusammengruppiert worden seien, am Tag für lediglich einige Minuten nach draußen auf schmale Decks gehen hätten können und auf dem Boden schlafen und mehrere Stunden warten hätten müssen, um die Toiletten zu benutzen. Außerdem wäre ihnen der Zugang zu den Kabinen untersagt gewesen, das Essen verteilt worden, indem es auf den Boden geworfen wurde, wären sie gelegentlich von der Polizei beleidigt und misshandelt worden und hätten sie von den Behörden keine Informationen erhalten.

(204) Diese Behauptungen sind nicht auf objektive Berichte gestützt, sondern lediglich auf ihre eigenen Aussagen. Die Bf. brachten vor, dass [...] es bei der Regierung liege, Beweise dafür zu erbringen, dass die Anforderungen von Art. 3 EMRK eingehalten wurden.

(206) Im Lichte der Rechtsprechung des GH kann die Beweislast in diesem Bereich umgekehrt werden, wenn Behauptungen von Misshandlungen durch die Polizei oder andere, ähnliche Repräsentanten des Staates vertretbar sind und auf bekräftigende Faktoren gestützt werden, wie etwa die Existenz von Verletzungen unbekannter oder ungeklärter Herkunft. Solche Faktoren fehlen im vorliegenden Fall jedoch völlig, da die Bf. es verabsäumt haben, Dokumente, die Anzeichen oder Nachwirkungen der angeblichen Misshandlung bezeugen, oder irgendeine Aussage eines Dritten vorzulegen, die ihre Version bestätigen würde.

(207) Jedenfalls ist dem Umstand entscheidende Bedeutung beizumessen, dass die Regierung eine gerichtliche Entscheidung vorlegte, welche dem Bericht der Bf. widerspricht, nämlich jene des Ermittlungsrichters von Palermo vom 1.6.2012. Diese Entscheidung gibt an, dass die Migranten medizinische Unterstützung, Warmwasser, Strom, Mahlzeiten und heiße Getränke erhielten. Zudem [...] ging ein Mitglied des Parlaments [...] in Begleitung des stellvertretenden Polizeichefs und von Polizisten an Bord der Schiffe im Hafen von Palermo und unterhielt sich mit einigen Migranten. Er berichtete, dass die Migranten bei guter Gesundheit wären, Unterstützung bekämen und in Kabinen mit Bettzeug oder auf zurückgelehnten Sitzen schliefen. Sie hätten Zugang zu Gebetsräumen, die Zivilschutzbehörde hätte ihnen Kleidung zur Verfügung gestellt und das Essen sei zufriedenstellend [...].

(208) Es gibt keinen Grund, die Unparteilichkeit eines unabhängigen Richters wie dem Ermittlungsrichter anzuzweifeln. [...] Der Umstand, dass dieser Abgeordnete vom stellvertretenden Polizeichef und Polizeibeamten begleitet wurde, bedeutete für sich nicht, dass seine Unabhängigkeit oder die Richtigkeit seines Berichts zu bezweifeln ist.

(210) Angesichts des Vorgesagten kann nicht festgestellt werden, dass die Bedingungen der Unterbringung auf den Schiffen das Mindestmaß an Schwere erreichten, das erforderlich ist, damit eine Behandlung unter Art. 3 EMRK fällt. [...]

(211) Daraus folgt, dass die Bedingungen, unter denen die Bf. auf den Schiffen »Vincent« und »Audace« festgehalten wurden, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellten. Es kam daher diesbezüglich zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK

(212) Die Bf. sehen sich als Opfer einer Kollektivausweisung. [...]

(245) [...] Die Bf. haben nicht bestritten, dass sie bei zwei Gelegenheiten einer Identifizierung unterzogen wurden: sofort nach ihrer Ankunft im ZEE durch italienische Beamte und vor dem Besteigen des Flugzeugs nach Tunis durch den tunesischen Konsul. [...]

(247) [...] Die Bf. hatten zur Zeit ihrer ersten Identifizierung [...] Gelegenheit, den Behörden Gründe zur Kenntnis zu bringen, warum sie in Italien bleiben sollten [...].

(248) Art. 4 4. Prot. EMRK garantiert nicht unter allen Umständen das Recht auf eine individuelle Befragung. Die Anforderungen aus dieser Bestimmung können erfüllt sein, wenn jeder Ausländer eine echte und wirksame Möglichkeit hat, Argumente gegen seine Ausweisung vorzubringen, und diese von den Behörden des belangten Staates in angemessener Weise geprüft werden.

(249) Im vorliegenden Fall blieben die Bf., die angesichts der Bedingungen ihrer Ankunft an der italienischen Küste begründeterweise erwarten konnten, nach Tunesien rückgeführt zu werden, zwischen neun und zwölf Tage in Italien. Auch unter der Annahme, dass sie im ZEE oder auf den Schiffen objektiven Schwierigkeiten begegneten, hatten die Bf. während dieser nicht unbedeutenden Zeitspanne die Möglichkeit, die Aufmerksamkeit der nationalen Behörden auf jeden Umstand zu lenken, der ihren Status berühren und sie berechtigen konnte, in Italien zu bleiben.

(250) Weiters wurden die Bf. am 27. und 29.9.2011, bevor sie das Flugzeug nach Tunis bestiegen, vom tunesischen Konsul empfangen, der ihre Identitäten erfasste. Sie wurden somit einer zweiten Identifizierung unterzogen. Auch wenn diese Prüfung vom Vertreter eines Drittstaates vorgenommen wurde, ermöglichte er eine Bestätigung der Nationalität der Migranten und gab ihnen eine letzte Chance, Argumente gegen ihre Ausweisung zu erheben. Die Regierung untermauerte ihre diesbezüglichen Behauptungen [...] durch den Hinweis darauf, dass manche der von den italienischen Behörden gelisteten Migranten überhaupt nicht abgeschoben worden waren, nachdem während ihrer Treffen mit dem tunesischen Konsul Details im Hinblick auf ihr Alter und ihre Nationalität festgestellt worden waren.

(251) Die Kammer hat richtig festgehalten, dass die AzVdE einen vergleichbaren Wortlaut aufwiesen und sich lediglich im Hinblick auf die persönlichen Daten eines jeden Migranten unterschieden und dass zur betreffenden Zeit eine große Zahl an tunesischen Migranten ausgewiesen worden war. Gemäß der [bisherigen] Rechtsprechung [...] können diese beiden Umstände aber für sich nicht entscheidend sein. Die relativ einfache und standardisierte Natur der AzVdE konnte durch den Umstand erklärt werden, dass die Bf. keine gültigen Reisedokumente und nicht behauptet hatten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr eine Misshandlung befürchteten oder dass etwaige andere rechtliche Hindernisse für ihre Ausweisung bestünden. Es ist daher für sich nicht unangemessen, dass diese Anordnungen lediglich durch die Nationalität der Bf., die Beobachtung, dass sie unrechtmäßig die italienische Grenze überschritten hatten, und die Abwesenheit einer der in Art. 10 Abs. 4 des Gesetzesdekretes Nr. 286 von 1998 vorgesehenen Situationen (politisches Asyl, die Gewährung von Flüchtlingsstatus oder das Setzen von vorübergehenden Schutzmaßnahmen aus humanitären Gründen) gerechtfertigt wurden.

(252) Daraus folgt, dass unter den besonderen Umständen des Falles die praktisch simultane Abschiebung der drei Bf. nicht zum Schluss führt, dass ihre Ausweisung »kollektiv« iSd. Art. 4 4. Prot. EMRK war. Dies kann tatsächlich als Ergebnis einer Reihe von individuellen AzVdE erklärt werden. [...]

(253) Zudem konnten die Vertreter der Bf. [...] keinen Hinweis auf den geringsten tatsächlichen oder rechtlichen Grund geben, der die Gegenwart ihrer Klienten auf italienischem Staatsgebiet nach internationalem oder nationalem Recht rechtfertigen und ihre Abschiebung ausschließen hätte können. Das macht im vorliegenden Fall den Nutzen einer Einzelbefragung zweifelhaft.

(254) [...] Es erfolgte [...] keine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Raimondi).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK und iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK

(256) Die Bf. rügten, dass ihnen nach italienischem Recht kein wirksames Rechtsmittel im Hinblick auf ihre Rügen unter Art. 3 EMRK sowie Art. 4 4. Prot. EMRK gewährt worden sei. [...]

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK

(270) [...] Die Regierung hat kein Rechtsmittel angegeben, mit dem die Bf. die Bedingungen, unter denen sie im ZEE und an Bord der Schiffe »Vincent« und »Audace« festgehalten wurden, rügen hätten können. Ein Rechtsbehelf vor dem Friedensrichter gegen die AzVdE hätte allein dazu dienen können, die Rechtmäßigkeit ihrer Abschiebung zu bestreiten. Im Übrigen wurden diese Anordnungen erst am Ende ihrer Anhaltung erlassen.

(271) Daraus folgt, dass es zu einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK kam (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK

(272) Soweit die Bf. das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs rügten, mit dem sie ihre Ausweisung aus Sicht ihres kollektiven Aspekts anfechten konnten, bemerkt der GH, dass die AzVdE ausdrücklich angaben, dass die betroffenen Individuen gegen sie binnen 60 Tagen an den Friedensrichter von Agrigento berufen konnten. Es gibt keine Beweise, die die grundsätzliche Wirksamkeit dieses Rechtsmittels in Zweifel ziehen könnten. [...]

(274) [...] [Dieser] Rechtsbehelf hätte die Vollstreckung der AzVdE nicht aufschieben können. Der GH muss daher entscheiden, ob die fehlende aufschiebende Wirkung für sich bereits eine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK darstellte.

(276) [...] [Das Urteil De Souza Ribeiro/F hält in Rn. 82] eine Verpflichtung der Staaten fest, einen Rechtsbehelf [mit automatischem aufschiebendem Effekt] vorzusehen, wenn die betroffene Person behauptet, dass die Vollstreckung der Ausweisung sie – aufgrund der irreversiblen Natur des Schadens, der eintreten könnte, wenn sich die Gefahr der Folter oder Misshandlung verwirklicht – der echten Gefahr einer Misshandlung in Verletzung von Art. 3 EMRK oder einer Verletzung ihres Rechts auf Leben unter Art. 2 EMRK aussetzen würde. [...]

(277) Dort, wo wie im vorliegenden Fall ein Bf. nicht behauptet, dass er sich in seinem Heimatland Verletzungen von Art. 2 oder Art. 3 EMRK gegenübersehen würde, wird ihn die Abschiebung aus dem belangten Staat nicht einem potenziell irreversiblen Schaden aussetzen.

(278) Die Gefahr eines solchen Schadens wird etwa nicht bestehen, wenn behauptet wird, dass die Ausweisung das Recht der Person auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens verletzen würde. [...]

(279) Ähnliche Erwägungen gelten, wenn ein Bf. rügt, dass das Ausweisungsverfahren »kollektiver« Natur war, ohne zugleich zu behaupten, dass es ihn der Gefahr eines irreversiblen Schadens in Form einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt hätte. Daraus folgt, dass die Konvention einem Staat in solchen Fällen keine absolute Verpflichtung auferlegt, einen automatischen aufschiebenden Rechtsbehelf zu gewährleisten, sondern lediglich verlangt, dass die betroffene Person eine wirksame Möglichkeit hat, die Ausweisungsentscheidung anzufechten, indem eine ausreichend gründliche Prüfung ihrer Rügen durch ein unabhängiges und unparteiisches innerstaatliches Gericht gegeben ist. Der Friedensrichter von Agrigento erfüllte diese Anforderungen.

(281) Daraus folgt, dass das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung einer Abschiebungsentscheidung nicht bereits für sich eine Verletzung von Art. 13 EMRK begründet, wo die Bf. wie im vorliegenden Fall nicht behaupten, dass eine echte Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte besteht. Demgemäß erfolgte keine Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 4 4. Prot. EMRK (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Raimondi).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 2.500,– für immateriellen Schaden an jeden Bf. (15:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Serghides und Dedov); € 15.000,– für Kosten und Auslagen an alle Bf. gemeinsam (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Conka/B v. 5.2.2002 = NL 2002, 22

Shamayev u.a./GE und RUS v. 12.4.2005

M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243

Rahimi/GR v. 5.4.2011 = NLMR 2011, 93

Hirsi Jamaa u.a./I v. 23.2.2012 (GK) = NLMR 2012, 50

De Souza Ribeiro/F v. 13.12.2012 (GK) = NLMR 2012, 411

Georgien/RUS (I) v. 3.7.2014 (GK) = NLMR 2014, 333

Sharifi u.a./I und GR v. 21.10.2014 = NLMR 2014, 433

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.12.2016, Bsw. 16483/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 511) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Khlaifia u.a.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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