1Nc58/16v•OGH 1Nc58/16v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 33/16h anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers DI Dr. S***** B*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Steyr als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus seiner Ansicht nach rechtswidrigem Verhalten eines von ihm namentlich genannten Senatspräsidenten [wohl als Vorsitzenden eines Vollzugssenats] des Oberlandesgerichts Wien anlässlich der Erledigung eines Rechtsmittels ableitet.
Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Ein Fall der notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung des § 9 Abs 4 AHG liegt daher vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS-Justiz RS0056449 [T32]). Diese Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache sind hier erfüllt.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255), ist ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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