14Ns98/16x•OGH 14Ns98/16x
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 29 U 333/15d des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Der Antrag nennt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Der Angeklagte ist nach dem Akteninhalt unterstandslos und ohne aufrechte Meldung (vgl zuletzt ON 35 sowie ON 2 S 3 in ON 38), sodass auch von einem gefestigten Aufenthalt nicht ausgegangen werden kann.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.