OGH 26Os2/16p

26Os2/16pTribunal Superior6 de dez. de 2016

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Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

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OGH 26Os2/16p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0260OS00002.16P.1206.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Klaar, den Anwaltsrichter Mag. Dr. Schimik sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 25. September 2014, AZ D 224/13, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, des stellvertretenden Kammeranwalts Dr. Roehlich, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Gehart zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und der Beschuldigte gemäß § 38 Abs 1 DSt vom Vorwurf freigesprochen, er habe am 5. August 2013 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 70 E 3179/13v eine Fahrnis-, Forderungs- und Gehaltsexekution nach § 294a EO gegen , Rechtsanwalt in ***** persönlich eingebracht, obwohl der der Exekution zugrunde liegende Titel gegen „ als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***** GmbH“ lautete, und die Einstellung des Exekutionsverfahrens unter die Bedingung der vollständigen Bezahlung durch ihn persönlich gesetzt.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** wegen des aus dem Spruch ersichtlichen Tatvorwurfs der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes schuldig erkannt und zu einem schriftlichen Verweis verurteilt.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten, der aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO Berechtigung zukommt.

Nach den vom Disziplinarrat getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Person, die den in Rede stehenden Exekutionsantrag abgefasst hat, um einen langjährigen und in Angelegenheiten des Web-ERV erfahrenen Kanzleimitarbeiter, der vom Beschuldigten zuvor auch entsprechend instruiert worden war (S 3 letzter Absatz der angefochtenen Entscheidung).

Das Verfassen von Exekutionsanträgen und der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Schuldner gehört zu den routinemäßigen Kanzleiarbeiten, deren lückenlose Überprüfung dem Rechtsanwalt nicht abverlangt wird. Dass im konkreten Fall der Verpflichtete ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Masseverwalter war, nimmt der Verfassung eines Exekutionsantrags nicht den Charakter als Routinearbeit. Der Beschuldigte hat seiner Sorgfaltspflicht durch die Instruktion seines Kanzleimitarbeiters hinreichend entsprochen. Die konkrete Umsetzung seiner Anweisungen musste er nicht eigens kontrollieren (RIS-Justiz RS0055138, RS0055145 [T2 und T3], RS0055946, RS0055988).

Auch die Aufforderung an die verpflichtete Partei, nach einer Teilzahlung die restliche Forderung zu begleichen, die der Mitarbeiter des Beschuldigten während dessen Verhinderung selbständig verfasst hat, stellt eine Routinearbeit dar, die keiner gesonderten Überprüfung bedurfte.

Weil das inkriminierte Verhalten demnach kein Disziplinarvergehen darstellt, war der Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 38 Abs 1 DSt freizusprechen.

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