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8ObA64/16v•OGH 8ObA64/16v
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** P*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Barbara Auzinger, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung und Feststellung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Oktober 2016 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 9. 11. 2016 beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (vgl 2 Ob 159/15v; 9 ObA 65/14w; RIS-Justiz RS0043690 [T4]).
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