OGH 3Ob108/15a

3Ob108/15aTribunal Superior23 de nov. de 2016

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OGH 3Ob108/15a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00108.15A.1123.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Pitschmann Santner Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen 44.246,51 EUR sA und Feststellung im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2015, GZ 10 R 14/15g31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ samt „Revisionsantrag“ der klagenden Partei vom 16. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger bekämpft die Zurückweisung seiner außerordentlichen Revision mit Beschluss vom 17. September 2015 mit einem als „Beschwerde“ bzw „Revisionsantrag“ bezeichneten Schriftsatz, in dem er die angenommene Verjährung seiner Schadenersatzansprüche in Abrede stellt. Inhaltlich ist diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs anzusehen. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 BVG die oberste Instanz in Zivil und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RISJustiz RS0117577).

Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es – im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts – eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RISJustiz RS0005946).

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