11Ns81/16z•OGH 11Ns81/16z
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Samir B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, AZ 28 U 257/16x des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Horn kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu. Die Argumentation mit dem Wohnort des Angeklagten, dessen geringes Einkommen, die Anreisekosten und die Zeitversäumnis greift schon deshalb nicht, weil diese Umstände der Zureise nach Salzburg am Tag der angeklagten Tat (auch) nicht entgegenstanden. Im Übrigen werden im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg wohnhafte Zeugen zu vernehmen sein.
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