11Ns86/16k•OGH 11Ns86/16k
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Muhsin I***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 162 Hv 66/16p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Albert K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2016, AZ 21 Bs 323/16b, 21 Bs 333/16y, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ein.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 139/16g über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Albert K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Oktober 2016, AZ 21 Bs 323/16b, 21 Bs 333/16y, zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats. Mitglied des entscheidenden Beschwerdesenats war dessen frühere Ehefrau, Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Edwards.
Nach § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Dies gilt analog auch für diesen Fall einer vom Obersten Gerichtshof zu erledigenden Beschwerde gegen die Entscheidung eines Rechtsmittelsgerichts (vgl RISJustiz RS0125119).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).
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