OGH 12Ns70/16i

12Ns70/16iTribunal Superior25 de out. de 2016

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OGH 12Ns70/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00070.16I.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Gulagha A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 28 U 256/16z des Bezirksgerichts Salzburg, über Anregung der Delegierung des genannten Gerichts nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

Unter anderem im Hinblick auf die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten ist die Vernehmung des Tatzeugen in der Hauptverhandlung unumgänglich. Dem nunmehrigen Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel des Bezirksgerichts Tulln (vgl aber RISJustiz RS0129146) steht der Wohnsitz des Tatzeugen im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg (ON 6) gegenüber. Zeit- und Kostenersparnis für den Angeklagten, der ein Mehraufwand des Zeugen gegenübersteht, stellt aber mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (RIS-Justiz RS0053539) keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.

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