OGH 4Ob215/16w

4Ob215/16wTribunal Superior25 de out. de 2016

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OGH 4Ob215/16w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00215.16W.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** W*****, vertreten durch Dr. Manfred Luger als Verfahrenshelfer, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagte Partei G***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen Unterhalt, infolge Zulassungsantrag nach § 508 ZPO samt Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2016, GZ 15 R 111/16y14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Freistadt vom 25. Februar 2016, GZ 1 C 58/15s10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die Streitteile leben in aufrechter Ehe. Die klagende Ehefrau begehrt – erkennbar gestützt auf § 94 ABGB – von ihrem Gatten ab 1. 11. 2013 zusätzlich zum monatlich geleisteten Unterhalt von 400 EUR einen Betrag von 270 EUR an Unterhalt.

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung über Berufung des Beklagten dahin ab, dass es den Beklagten zur Zahlung von jeweils zusätzlichen 198 EUR (von November 2013 bis September 2014), 260 EUR (von Oktober 2014 bis September 2015), 270 EUR (ab Oktober 2015 bis zur Rechtskraft der Berufungsentscheidung) sowie ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung von (insgesamt) 945 EUR monatlich verpflichtete. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Fragen abhängt.

Der Beklagte erhebt dagegen einen Antrag nach § 508 ZPO auf Abänderung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts verbunden mit einer ordentlichen Revision.

Das Erstgericht legte den Akt (zutreffend) dem Berufungsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs vor. Das Berufungsgericht legte seinerseits – ohne über den Antrag nach § 508 ZPO inhaltlich zu entscheiden – dem Obersten Gerichtshof die außerordentliche Revision vor. Dabei wies es darauf hin, dass der Antrag in eine außerordentliche Revision umzudeuten sei, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand (945 EUR x 36) 30.000 EUR übersteige.

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.

Die Klägerin macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 94 ABGB geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN. Nach § 502 Abs 4 ZPO ist unter anderem in den im § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur nach § 508 Abs 1 ZPO einen nach § 508 Abs 2 ZPO befristeten Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts in Unterhaltsbemessungsverfahren ist der 36fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Das bedeutet, dass eine außerordentliche Revision nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen den Streitteilen ein monatlicher Unterhaltsbetrag von mehr als 833,33 EUR strittig war. Einerlei ob man nun darauf abstellt, ob der Beklagte mit seiner Berufung nur die Aberkennung von (zusätzlichen) 270 EUR bekämpfte oder darauf, dass das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht mit 945 EUR festlegte, wird ein strittiger Betrag in dieser Höhe nicht erreicht, weil auch beim höheren Betrag der unstrittige monatliche Unterhaltsanspruch von (mindestens) 400 EUR abzuziehen ist.

Das Berufungsgericht wird daher über den Antrag gemäß § 508 ZPO zu entscheiden haben (vgl 6 Ob 227/08p).

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