13Os93/16z•OGH 13Os93/16z
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 48/13x des Landesgerichts Krems an der Donau, über Beschwerden des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht sowie gegen den von diesem unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht vom 12. Juli 2016, AZ 20 Bs 360/15k, 20 Bs 361/15g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit den angefochtenen Entscheidungen gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht den Rechtsmitteln des Angeklagten nicht Folge. Unter einem fasste es in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss, eine Norbert N***** gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.
Die dagegen gerichteten Beschwerden des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug offensteht.
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