OGH 11Os85/16h

11Os85/16hTribunal Superior11 de out. de 2016

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Strafrecht

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OGH 11Os85/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00085.16H.1011.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Luis E***** C***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Mai 2016, GZ 12 Hv 44/16p63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von weiteren gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde der Angeklagte Luis E***** C***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (I./) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG (II./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz – in G***** vorschriftswidrig Suchtgift

I./ in einer das 15fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er zwischen Anfang Dezember 2015 und seiner Festnahme am 25. Februar 2016 in mehreren Angriffen insgesamt 3.029 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 12 % (363,48 Gramm Delta9THC, das 18,17fache der Grenzmenge) an vier namentlich genannte Abnehmer sowie an weitere, unbekannt gebliebene Abnehmer (a bis e) gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war sowie die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste und er es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe das 15fache der Grenzmenge des § 28b SMG überschritten wurde;

II./ ...

Gegen den Schuldspruchpunkt I./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Addition der zu I./a./ bis e./ angeführten Suchtgiftmengen 2.754 Gramm (und nicht 3.029 Gramm; US 2, 3) Cannabiskraut ergibt und das Urteil an anderer Stelle (US 5) von einer veräußerten Menge von 2.779 Gramm ausgeht, er spricht damit aber, wie er selbst zugesteht („nur eine 16-fache Grenzmenge“, BS S 3) mit Blick auf das davon unabhängige

Überschreiten eines 15fachen der Grenzmenge keine entscheidende Tatsache an (RISJustiz RS0117499). Die dem Erstgericht unterlaufenen Rechenfehler können demnach dahinstehen.

Indem unter Zugrundelegung einer anderen Berechnung des Reinheitsgehalts („Unterschreitung von 10 % Reinheitsgehalt“, „bei Annahme eines geringeren Reinheitsgehalts … zur Unterschreitung der 15fachen Grenzmenge führen können“) mit einem Unterschreiten der Grenzmenge spekuliert wird, macht die Beschwerde kein Begründungsdefizit geltend, sondern greift lediglich nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, die nur im Verfahren vor Einzelrichtern vorgesehen ist, die Beweiswürdigung des Schöffensenats an. Dies trifft auch auf die Behauptung eines „nicht zu vereinbarenden Widerspruchs“ in Ansehung der in der Anklageschrift angelasteten Menge, der vom Freispruch erfassten und der veräußerten Menge zu I./b./ zu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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