Bsw23280/08 (Bsw2334/10)•AUSL EGMR Bsw23280/08 (Bsw2334/10)
Bsw23280/08 (Bsw2334/10)Outro Tribunal6 de out. de 2016
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Moog gg. Deutschland, Urteil vom 6.10.2016, Bsw. 23280/08 und Bsw. 2334/10
Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Aussetzung des Umgangsrechts nach unfairem Verfahren.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der fehlenden Vollstreckung des Umgangsbeschlusses vom 24.4.2007 (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich der Entscheidung, das Umgangsrecht des Bf. drei Jahre lang auszusetzen (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich einer Unterbrechung des Kontakts des Bf. zu seinem Sohn für die Dauer von mehr als vier Jahren (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 6.748,42– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der im Juli 1998 geborene Sohn des Bf. lebt seit der Trennung der Eltern 1999 bei seiner Mutter (Frau K.). Seither wird über Sorge- und Umgangsrecht gestritten. Im März 2000 kam es zu einer ersten gerichtlichen Einigung, wonach der Bf. seinen Sohn jeden Samstag acht Stunden lang sehen konnte. Der Kontakt wurde allerdings von Frau K. beharrlich vereitelt, was zu wiederholten Verwarnungen durch das Gericht führte.
Im Oktober 2002 sprach das Familiengericht der Mutter die Obsorge zu und räumte dem Bf. ein Umgangsrecht von wöchentlich sechs Stunden ein.
Im Juni 2005 beantragte Frau K. die Aussetzung des Umgangsrechts des Bf. In diesem Verfahren legte die Kinderärztin eine schriftliche Zeugenaussage vor, wonach das Kind durch den erzwungenen Kontakt zu seinem Vater schwer traumatisiert wäre. Im Gegensatz dazu empfahl die Leiterin des Kindergartens dringend weiteren Umgang. Am 24.4.2007 räumte das Familiengericht dem Bf. vorläufig ein Umgangsrecht von monatlich sieben Stunden ein. Frau K. wurde angewiesen, das Kind auf den Kontakt vorzubereiten. Im Juli 2009 verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld gegen Frau K., weil sie ihren Verpflichtungen aus dieser Entscheidung nicht nachgekommen war. Das OLG Köln hob den Beschluss über das Ordnungsgeld am 8.2.2008 auf, weil K. laut einem Privatgutachten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und daher zweifelhaft sei, ob sie ihren Verpflichtungen nachkommen könne.
Am 12.12.2008 entschied das Familiengericht, das Umgangsrecht des Bf. bis 31.12.2011 auszusetzen. Angesichts des massiven Konflikts zwischen den Eltern wäre ein Kontakt zwischen dem Bf. und seinem Kind dessen Wohl nicht zuträglich. Dieses erfordere eine dreijährige Aussetzung des Umgangsrechts, damit das Kind eine Traumatherapie erhalten könne. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Gutachten aus dem Jahr 2002, da das in Auftrag gegebene Gutachten noch nicht vorlag.
Der Bf. legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Am 30.1.2009 wurde ein vorläufiges Gutachten erstattet, wonach das Kindeswohl durch den Umgang mit dem Bf. nicht gefährdet würde. Das OLG Köln bestätigte am 30.6.2009 die Aussetzung des Umgangsrechts.
Eine Verfassungsbeschwerde des Bf. wurde am 10.8.2009 vom BVerfG ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete in zwei Beschwerden vom 30.4.2008 und vom 24.12.2009 eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Verbindung der Beschwerden
(37) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der GH, die beiden Beschwerden [...] zu verbinden (einstimmig).
Zur Befugnis des Bf., für seinen Sohn zu handeln
(41) Der GH erinnert daran, dass in Fällen, die sich aus Streitigkeiten zwischen Eltern ergeben, jener Elternteil, der das Sorgerecht hat, damit betraut ist, das Kindeswohl sicherzustellen. In diesen Situationen reicht die Stellung als natürlicher Elternteil nicht aus, um eine Beschwerde im Namen des Kindes einzubringen.
(42) Der vorliegende Fall betrifft eine Streitigkeit über das Umgangsrecht zwischen dem Bf. und der Mutter des Kindes, die das Sorgerecht innehat. Der Bf. ist daher nicht berechtigt, im vorliegenden Fall im Namen des Kindes zu handeln (einstimmig). Der GH wird daher seine Prüfung der Beschwerde auf jenen Teil beschränken, der den Bf. betrifft.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(43) In seiner ersten Beschwerde vom 30.4.2008 beschwerte sich der Bf. über die Entscheidung des OLG Köln vom 8.2.2008, mit der die Verhängung eines Ordnungsgelds aufgehoben wurde, und über das Versäumnis der Familiengerichte, ihm den Umgang mit seinem Sohn zu ermöglichen. Zudem beschwerte er sich darüber, dass die überlange Dauer des Umgangsverfahrens Frau K. die Gelegenheit gegeben hätte, die Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn zu zerstören. In seiner zweiten Beschwerde vom 24.12.2009 beschwerte sich der Bf. über die Entscheidung des Familiengerichts Köln vom 12.12.2008, mit der das Umgangsrecht ausgesetzt wurde, und über die entsprechende Rechtsmittelentscheidung des OLG Köln vom 30.6.2009. Weiters beschwerte er sich über das Versäumnis der Familiengerichte, rechtzeitig einen Verfahrenspfleger zur Wahrung des Kindeswohls zu bestellen und ein Gutachten einzuholen. [...]
Zulässigkeit
(44) Die Regierung wandte ein, der Bf. [...] hätte seit 1.1.2012 die Möglichkeit gehabt, ein neues Umgangsverfahren [...] anzustrengen. Daher hätte er, praktisch gesehen, einen effektiven Rechtsbehelf zur Verfügung gehabt.
(45) Hinsichtlich der Verfahrensdauer wies die Regierung darauf hin, dass es der Bf. verabsäumt hätte, eine Entschädigungsklage nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren [(BGBl. 2001 I 2302)] zu erheben [...].
(46) Weiters brachte sie vor, der Bf. hätte es verabsäumt, vor den innerstaatlichen Gerichten eine Beschwerde über das behauptete Versäumnis, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, zu erheben.
(48) Was die erste Beobachtung der Regierung betrifft, findet der GH, dass eine dreijährige Aussetzung des Umgangsrechts nicht durch ein Recht wiedergutgemacht werden kann, im Nachhinein ein neues Umgangsverfahren anzustrengen. Diese Einrede muss dementsprechend verworfen werden.
(49) Was das weitere Vorbringen der Regierung betrifft, der Bf. hätte es verabsäumt, eine Entschädigungsklage [...] zu erheben, verweist der GH auf sein Urteil im Fall Kuppinger/D, in dem die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in einem Verfahren, dessen Dauer eindeutig eine Auswirkung auf das Familienleben des Bf. hatte, als ineffektiv befunden wurden. Der Bf. hat daher in dieser Hinsicht die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft.
(50) Wie der GH weiters feststellt, hat der Bf. nicht nachgewiesen, dass er hinsichtlich des behaupteten Versäumnisses der Familiengerichte, in einem früheren Verfahrensstadium einen Verfahrenspfleger zu bestellen, innerstaatliche Rechtsbehelfe ergriffen hat. Dieser Teil der Beschwerde muss folglich [...] wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
(51) Der GH stellt fest, dass die übrigen Beschwerdepunkte weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig sind. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
(52) Der GH bemerkt, dass sich der vorliegende Fall erstens auf die Umsetzung des Beschlusses über das Umgangsrecht vom 24.4.2007 bezieht, zweitens auf die Aussetzung des Umgangsrechts und schließlich auf die Verfahrensführung. [...]
Zur Entscheidung des OLG Köln vom 8.2.2008, mit der das Ordnungsgeld aufgehoben wurde
(59) [...] Art. 8 EMRK umfasst ein Recht von Eltern darauf, dass Schritte zur Wiedervereinigung mit ihren Kindern gesetzt werden [...]. In Fällen, die die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Familienlebens betreffen, hat der GH wiederholt festgestellt, dass es entscheidend ist, ob die nationalen Behörden alle notwendigen Schritte zur Ermöglichung der Vollstreckung gesetzt haben, die unter den speziellen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise erwartet werden konnten.
(61) [...] Die Entscheidung, die Verhängung eines Ordnungsgelds aufzuheben, beruhte in erster Linie auf der Annahme, dass eine solche Geldbuße negative Auswirkungen auf Frau K. und folglich auf das Kind haben konnte. Sie beruhte daher auf Überlegungen, die sich auf das Kindeswohl beziehen. Angesichts der potenziellen Gefahren für dessen Wohlergehen akzeptiert der GH, dass das OLG Köln in diesem Verfahrensstadium und angesichts der Tatsache, dass dies nicht die endgültige Entscheidung über das Umgangsrecht war, innerhalb seines Ermessensspielraums blieb, als es die Beweislage als ausreichend für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung des Umgangsrechts erachtete, um mögliche Gefahren für das Kindeswohl abzuwenden.
(62) Zur Raschheit des Vollstreckungsverfahrens stellt der GH fest, dass das Amtsgericht das Ordnungsgeld am 9.7.2007 anordnete, also rund einen Monat nachdem der erste vorgesehene Kontakt [...] gescheitert war. Am 8.2.2007 entschied das OLG Köln über die von Frau K. erhobene Beschwerde. Das Vollstreckungsverfahren dauerte somit in zwei Instanzen insgesamt sieben Monate. Anhand des gesamten ihm vorliegenden Materials kann der GH in der Führung des Vollstreckungsverfahrens keinen Mangel besonderer Sorgfalt erkennen.
(63) Dementsprechend hat hinsichtlich der fehlenden Vollstreckung des Umgangsbeschlusses vom 24.4.2007 keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur Aussetzung des Umgangsrechts
(67) Zwischen den Parteien herrschte Einigkeit darüber, dass die umstrittenen Entscheidungen einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Familienleben darstellten. [...]
(69) Es war vor dem GH unumstritten, dass die relevanten Entscheidungen eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatten, nämlich § 1684 Abs. 2 BGB [...].
(70) Nach Ansicht des GH [verfolgten] die gerichtlichen Entscheidungen [...] legitime Ziele [...].
(71) Es muss nun [...] festgestellt werden, ob die Aussetzung des Umgangsrechts des Bf. mit seinem Sohn »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
(73) Wie der GH feststellt, ging das Familiengericht in seinem Beschluss vom 12.12.2008 davon aus, dass zwangsweiser Kontakt mit dem Vater angesichts der fehlenden Kooperation zwischen den Eltern und der Tatsache, dass Frau K. das Kind wegen ihres Stresssyndroms nicht auf die Besuche vorbereiten konnte, das Kindeswohl schwerwiegend beeinträchtigen würde. [...]
(74) Unter diesen Umständen kann nach Ansicht des GH davon ausgegangen werden, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, das Umgangsrecht des Bf. auszusetzen, im Kindeswohl getroffen wurden, das wegen seiner Bedeutung den Interessen des Bf. vorgehen muss. Folglich ist der GH überzeugt, dass die deutschen Gerichte relevante Gründe zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung angeführt haben.
(76) Der GH stellt fest, dass dem Bf. im Verfahren vor dem Familiengericht reichlich Gelegenheit gegeben wurde, sich [...] mündlich zu äußern. [...]
(77) Der GH erinnert daran, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angeführten Gründe nur dann für die Verweigerung eines Umgangsrechts ausreichend sind, wenn die Verfahrensführung des innerstaatlichen Gerichts als angemessen angesehen werden kann und es ausreichendes Material beschafft hat, um zu einer begründeten Einzelfallentscheidung über die Frage des Umgangs zu kommen. [...]
(78) Dazu stellt der GH fest, dass das Familiengericht im Sorgerechtsverfahren ein Gutachten angeordnet und das Umgangsverfahren am 20.3.2008 unterbrochen hatte, um dieses Gutachten abzuwarten. Allerdings wartete es nicht auf die Fertigstellung dieses Gutachtens, sondern erließ stattdessen am 12.12.2008 einen Beschluss, wobei es sich auf ein 2002 eingeholtes Gutachten stützte. [...] Angesichts des Alters des Gutachtens, auf das sich das Familiengericht bezog (rund sieben Jahre), der Stellungnahme der Kindergartenleitung, wonach weiterer Umgang für das Kind gut gewesen wäre, und der Tatsache, dass das Jugendamt bereits 2007 wegen der widersprüchlichen Schilderungen über die Situation des Kindes die Einholung eines Gutachtens empfohlen hatte, ist der GH nicht überzeugt, dass eine ausreichende Beweisgrundlage vorlag, um ohne Einholung eines solchen Gutachtens zu beurteilen, ob die Aussetzung des Umgangs dem Kindeswohl entsprach.
(79) Soweit sich das Familiengericht auf private medizinische Atteste stützte, die von Frau K. selbst vorgelegt worden waren [...], bemerkt der GH, dass Frau K. in der Verhandlung vom 25.11.2008 nicht anwesend war. Angesichts des Verhaltens von Frau K. im Verfahren und der Bedeutung der Angelegenheit hätte sich das Familiengericht unter diesen Umständen nicht damit zufrieden geben dürfen, sich auf diese privaten Atteste zu stützen, ohne ein Gutachten vorliegen zu haben und ohne zumindest von direktem Kontakt mit Frau K. profitieren zu können, als es feststellte, dass sie durch die Tatsache, an einem posttraumatischen Stresssyndrom zu leiden, daran gehindert wurde, das Kind auf Kontakt mit seinem Vater vorzubereiten. [...]
(80) Betreffend den Verweis des Familiengerichts auf die anhaltende therapeutische Behandlung des Kindes und seine Einschätzung, das Kind benötige Zeit für eine Atempause und für eine Traumatherapie, zur Begründung seiner Entscheidung, das Umgangsrecht auszusetzen, bemerkt der GH, dass diese Feststellungen auf keinerlei Beweisen zu beruhen scheinen. [...]
(81) Was das Rechtsmittelverfahren betrifft, stellt der GH fest, dass der Bf. in seiner Beschwerde die Entscheidung des Familiengerichts unter anderem wegen der Beweisgrundlage anfocht, auf der sie beruhte, und dass das OLG seine Entscheidung aufgrund des Akts des Familiengerichts traf. [...] Es stützte sich auf Aussagen, die zur Zeit seiner Entscheidung zwischen 18 und 24 Monate alt waren. [...] Das Kind war zuletzt vor 16 Monaten vom Familiengericht in Hinblick auf die Frage der Obsorge angehört worden. In der Zwischenzeit hatte ein Gutachter dargelegt, dass Kontakt mit dem Bf. dem Kindeswohl nicht abträglich wäre. Der GH [...] ist nicht davon überzeugt, dass eine Zeugenbefragung des Kindes oder die Einholung neuer Stellungnahmen des Verfahrenspflegers, des Jugendamts oder des Kinderarztes keine relevanten Informationen über die gegenwärtige Haltung des Kindes ergeben hätten. Er ist daher der Ansicht, dass das OLG seinen Ermessensspielraum überschritten hat, als es seine Entscheidung ohne Einholung aktueller Stellungnahmen der betroffenen Parteien traf.
(82) [...] Die innerstaatlichen Gerichte haben nach Ansicht des GH nicht nachgewiesen, dass die Aussetzung des Umgangsrechts des Bf. für die Zeit von drei Jahren nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.
(83) Folglich hat in Hinblick auf die Entscheidung, das Umgangsrecht des Bf. drei Jahre lang auszusetzen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur Führung des Umgangsverfahrens
(87) Wie der GH im Hinblick auf die positiven Verpflichtungen des Staates unter Art. 8 EMRK bereits früher festgestellt hat, kann eine ineffektive und insbesondere eine verzögerte Verfahrensführung eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen.
(88) [...] Das gegenständliche Verfahren begann mit dem Antrag der Mutter des Kindes auf Aussetzung des Umgangsrechts des Bf. vom 20.6.2005. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte der Bf. am 18.1.2006 eine neue Umgangsregelung. Da die Umgangsverfahren am 10.8.2009 mit der Ablehnung der Beschwerde des Bf. durch das BVerfG endeten, dauerten sie [...] durchschnittlich vier Jahre und zwei Monate. Während dieser Zeit gewährte das Familiengericht dem Bf. mit zwei vorläufigen Anordnungen Umgang, der allerdings nicht stattfand.
(89) Angesichts der Tatsache, dass der Antrag der Mutter des Kindes darauf abzielte, den Kontakt des Bf. zu seinem Sohn zu unterbinden, hatten die Verfahren eine erhebliche Auswirkung auf das Familienleben des Bf. Die innerstaatlichen Gerichte traf daher eine positive Verpflichtung, bei der Verfahrensführung außerordentliche Sorgfalt walten zu lassen.
(90) In dieser Hinsicht bemerkt der GH, dass das Familiengericht für erhebliche Verzögerungen im Verfahren verantwortlich war, nämlich fünf Monate zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Durchführung einer Verhandlung, drei Monate zwischen dem Zeitpunkt, zu dem es im September 2006 darüber informiert wurde, dass ein Kontakt nicht hergestellt werden könne, und der Entscheidung, weitere Zeugenaussagen einzuholen, und [...] acht Monate, als das Familiengericht das Umgangsverfahren im März 2008 unterbrach. Der GH ist der Meinung, dass die lange Unterbrechung des Verfahrens zur Einholung eines Gutachtens nur gerechtfertigt werden hätte können, wenn das Familiengericht dieses Gutachten abgewartet und seinen Inhalt [...] berücksichtigt hätte.
(91) Der GH stellt auch fest, dass der Bf. während des Verfahrens trotz der beiden vorläufigen Anordnungen [...] keinen Kontakt zu seinem Sohn hatte.
(92) Angesichts der obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung der erheblichen Auswirkung auf das Familienleben des Bf. kommt der GH zu dem Schluss, dass es die deutschen Gerichte verabsäumten, ihren aus Art. 8 EMRK erwachsenden positiven Verpflichtungen nachzukommen, was in einer Unterbrechung des Kontakts des Bf. zu seinem Sohn für die Dauer von mehr als vier Jahren resultierte.
(93) Folglich hat eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(96) [...] Die vorliegende Beschwerde wirft keine gesonderte Angelegenheit unter Art. 6 EMRK hinsichtlich der Fairness des Verfahrens vor den Familiengerichten auf (einstimmig).
(97) Der Bf. beschwerte sich auch über die Dauer des gerichtlichen Verfahrens [...].
(98) Die Regierung wandte ein, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe wären nicht erschöpft [...], weil der Bf. keine Entschädigungsklage [...] erhoben hätte.
(100) [...] Hinsichtlich der Verfahrensdauer [...] stellt der GH fest, dass der Bf. Zugang zu einer Entschädigungsklage hatte [...]. Der GH hat bereits früher festgestellt, dass das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich geeignet ist, angemessene Wiedergutmachung für eine Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer zu leisten, und dass von einem Bf. erwartet werden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, selbst wenn er erst verfügbar wurde, nachdem er seine Beschwerde an den GH erhoben hat. [...]
(101) Dieser Teil der Beschwerde muss daher wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [... als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden, € 6.748,42 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Nuutinen/FIN v. 27.6.2000 = NL 2000, 138
Elsholz/D v. 13.7.2000 (GK) = NL 2000, 143 = ÖJZ 2002, 71 = EuGRZ 2001, 595
Sahin/D v. 8.7.2003 (GK) = NL 2003, 196 = EuGRZ 2004, 707
Sommerfeld/D v. 8.7.2003 (GK) = NL 2003, 196 = EuGRZ 2004, 711
Kuppinger/D v. 15.1.2015 = NLMR 2015, 39 = EuGRZ 2015, 368
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 06.10.2016, Bsw. 23280/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2016, 436) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/16_5/Moog.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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