9Ob52/16m•OGH 9Ob52/16m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers R***** H*****, wegen Verfahrenshilfe, über die „außerordentliche Revision“ (richtig: den Revisionsrekurs) des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Juni 2016, GZ 2 R 119/16a13, womit dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Ferlach vom 10. Mai 2016, GZ 1 Nc 34/15z10, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit seinem Rechtsmittel bekämpft der Antragsteller den Beschluss des Rekursgerichts, mit dem die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags durch das Erstgericht bestätigt wurde.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe sind jedoch unanfechtbar (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO; § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG).
Das absolut unzulässige Rechtsmittel des Antragstellers könnte auch durch Unterschrift eines Rechtsanwalts und Einbringung des Rechtsmittels im Elektronischen Rechtsverkehr nicht zulässig werden (RISJustiz RS0005946). Es war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.
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