6Ob173/16h•OGH 6Ob173/16h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch GLO Gößeringer Löscher Oman Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Y*****, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kartusch, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelfer, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. Mai 2016, GZ 4 R 110/16t22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann ein Nichtigkeitsgrund, den das Berufungsgericht verneinte, nicht mit Revision geltend gemacht werden, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (E. Kodek in Rechberger4 ZPO § 503 Rz 2 mwN). Es ist daher auch die Rüge ausgeschlossen, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht zu dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt habe (vgl im Übrigen § 473 Abs 2 ZPO).
Im Übrigen macht die Beklagte keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geltend, sodass die Revision insoweit gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen ist. Die Behauptung, die Beklagte habe die Eheverfehlungen erst gesetzt, nachdem die Ehe unheilbar zerrüttet gewesen sei, geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus.
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