11Os90/16v•OGH 11Os90/16v
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 18. Mai 2016, GZ 603 Hv 4/16b50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf B***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A./) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ in W***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich „oder einen Dritten“ unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der R***** durch Vortäuschung, „zur Abhebung bzw Auflösung“ eines näher bezeichneten Sparbuchs der Emma Ba***** berechtigt zu sein, obwohl für diese bereits ein einstweiliger Sachwalter bestellt worden war, mithin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung und Auflösung des obgenannten Sparbuchs verleitet, wodurch diese mit einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde und zwar
1. / am 12. September 2013 durch Abhebung von 50.000 Euro,
2. / am 25. September 2013 durch Abhebung und Auflösung des Sparbuchs im Betrag von 351.778,10 Euro;
B./ in K***** seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, nämlich die am 6. Juni 2013 eingeräumte Befugnis, über ein näher bezeichnetes Sparbuch der Emma Ba***** bei der ***** zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch diese am Vermögen geschädigt, indem er die abgehobenen Beträge widmungswidrig verwendete, und zwar
1. ) am 12. September 2013 durch eine Abhebung von 20.000 Euro,
2. ) am 9. Oktober 2013 durch eine Abhebung von 60.000 Euro,
3. ) am 18. Oktober 2013 durch eine Abhebung von 10.000 Euro,
4. ) zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen 18. Oktober 2013 und 23. Juli 2014 durch eine Abhebung von 20.000 Euro,
5. ) am 23. Juli 2014 durch eine Abhebung in Höhe von 1.500 Euro,
6. ) am 25. Juli 2014 durch eine Abhebung in Höhe von 2.000 Euro,
7. ) am 28. Juli 2014 durch eine Abhebung in Höhe von 2.026,26 Euro.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Mängelrüge zuwider blieben die entscheidenden Feststellungen zur Täuschung von Bankmitarbeitern über die (in seiner mangelnden Verfügungsberechtigung resultierende) fehlende Geschäftsfähigkeit der Emma Ba***** durch den Angeklagten, der von der aktuellen Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters und der darüber am 12. September 2013 erfolgten Beschlussfassung wusste (US 6, 8, 10), weder unvollständig (Z 5 zweiter Fall) noch unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall). Denn dessen Verantwortung, er habe keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt, wurde vom Schöffengericht berücksichtigt (US 13), jedoch mit logisch einwandfreier und empirisch nachvollziehbarer Begründung unter anderem unter Hinweis auf dessen bereits im August 2013 begonnene (mehrmalige) Bemühungen, selbst zum Sachwalter bestellt zu werden, als unglaubwürdig verworfen (US 6 f, 13 f, 17 f). Im Hinblick auf die weiteren Erwägungen, dass schon ein Anruf beim Pflegschaftsgericht ausreichende Informationen über den Fortgang des Verfahrens liefern kann (US 6, 13) und dass der Angeklagte überdies in die Erstanhörung am 9. September 2013 involviert gewesen war (US 7, 18), waren die Tatrichter auch nicht gehalten, sich mit der Frage näher auseinanderzusetzen, auf welchem Weg genau der Angeklagte vor Zustellung des Beschlusses vom 12. September 2013 an die Betroffene von der erfolgten Beschlussfassung Kenntnis erlangt hatte (US 8).
Die vermissten Feststellungen (Z 9 lit a) zur Täuschung der Bankmitarbeiter (auch) am 12. September 2013 (A./1./) finden sich auf US 8, 10. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weiter das Fehlen von Konstatierungen zum Täuschungsvorsatz (A./) behauptet, vernachlässigt sie die Urteilsannahmen (US 8 ff), wonach der Angeklagte „im Wissen“ um die Geschäftsunfähigkeit der Emma Ba***** unberechtigte Behebungen von deren Sparbuch vornahm und dieses auflöste und dabei die auszahlenden Bankbediensteten über die Rechtsgültigkeit der vorgelegten Vollmacht täuschte.
Die Annahme, der Angeklagte habe zu A./ mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt, ergibt sich noch hinreichend deutlich (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 19; 15 Os 61/05t) aus den getroffenen Feststellungen zum korrelierenden – in der konkreten Fallkonstellation ohne gleichzeitig vorliegenden Schädigungsvorsatz nicht vorstellbaren – Bereicherungsvorsatz in Bezug auf durch Täuschung „erschlichene“ Gelder, auf die er keinen Rechtsanspruch hatte (US 9 f, 14, 18 f).
Zu B./ vernachlässigt die einen „Feststellungsmangel“ zum (objektiven) Befugnismissbrauch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) die (bei vernetzter Betrachtung hinreichend deutlich getroffenen) Annahmen des Erstgerichts (US 5, 9 ff, 18 f) bezüglich der nach außen hin gültigen Befugnis des Nichtigkeitswerbers zur Behebung, nachdem er seit 6. Juni 2013 als weiterer „Inhaber“ des betroffenen Sparbuchs der Emma Ba***** eingetragen war, und der im Innenverhältnis weiterhin bestehenden Beschränkung derselben auf Abhebungen ausschließlich im Auftrag der Genannten und für deren Zwecke.
Die zu B./ einen Rechtsfehler mangels Feststellungen reklamierende Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum lässt offen, welche Feststellungen über die ohnehin getroffenen (US 11) hinaus, wonach der Angeklagte die konkret angeführten Beträge (die bei zahlreichen Angriffen weit über 5.000 Euro lagen und in Summe insgesamt 153.526,26 Euro ergaben) im Wissen darum behob und einbehielt, Emma Ba***** „in diesem Ausmaß“ zu schädigen, und er sich mit der „damit einhergehenden Schädigung“ billigend abfand, für eine Unterstellung des Faktenkomplexes B./ auch unter die Qualifikation nach § 153 Abs 3 erster Fall StGB (idgF) erforderlich sein sollten (vgl § 29 StGB; RISJustiz RS0112520, RS0091191).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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