7Ob134/16f•OGH 7Ob134/16f
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Dr. A***** A*****, gegen die Antragsgegner 1. T***** GmbH, , 2. DI P Z*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. April 2016, GZ 5 R 59/16g6, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 14. März 2016, GZ 19 Nc 1/16h2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage abgewiesen wurde.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0044213; RS0052781). Zu einer inhaltlichen Überprüfung ist der Oberste Gerichtshof somit nicht berufen.
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