OGH 6Ob154/16i

6Ob154/16iTribunal Superior30 de ago. de 2016

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OGH 6Ob154/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00154.16I.0830.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei HC S*****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K***** Ö*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2016, GZ 1 R 66/16g13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

1. Der Kläger strebt gegenüber dem Beklagten das Verbot der Verbreitung der wörtlichen und/oder sinngleichen Behauptung an, der Kläger sei verdächtig, antisemitische Botschaften verbreitet zu haben. Eine derartige Behauptung hat der Beklagte aber ausdrücklich nicht aufgestellt.

2. Die Aussage, welchen Eindruck das von Medien und den Sicherheitsbehörden veröffentlichte Foto auf den Beklagten machte („die Ähnlichkeit [der auf dem Foto abgebildeten Person mit dem Kläger] ist hoch“), ist ein Werturteil und von der Meinungsfreiheit des Art 10 EMRK gedeckt.

3. Ob der Umstand, dass der Beklagte bewusst (konkret, um erwartbare Reaktionen in Form von Äußerungen anderer Personen in einschlägigen Internetforen udgl zu provozieren) aus mehreren vom Täter veröffentlichten Fotos gerade jenes herausgesucht haben könnte, auf welchem der Täter dem Kläger ähnlich sieht, wohingegen aus anderen Fotos klar erkennbar gewesen wäre, dass es sich beim Täter nicht um den Kläger handeln konnte, den Tatbestand des § 1330 ABGB erfüllen würde, kann dahingestellt bleiben. Darauf hat sich der Kläger in seinem Rechtsmittel nicht berufen.

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