4Ob63/16t•OGH 4Ob63/16t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin M***** GmbH, , vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. C S*****, 2. F***** H*****, 3. P***** GmbH, , 4. C Limited, , alle vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in Wien, 5. M V*****, vertreten durch Heinke Skribe + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 6. P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 31.000 EUR), aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstbeklagten und der Viertbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Februar 2016, GZ 2 R 8/16t, 2 R 9/16i27, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den mit hiergerichtlichem Beschluss vom 30. März 2016 zu 4 Ob 31/16m unter anderem gestellten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Normen des Glücksspielrechts als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.
Begründung:
Der Senat hat jüngst in (sechs) verbundenen Verfahren, denen Sachverhalte zugrunde lagen, die mit jenem des gegenständlichen Verfahrens vergleichbar sind, mit dem im Spruch genannten Beschluss die dort näher bezeichneten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten.
Zu den Anfechtungsgründen wird auf den Beschluss 4 Ob 31/16m unter anderem verwiesen. Die dort angefochtenen Bestimmungen des GSpG sind auch für das vorliegende Verfahren präjudiziell.
Da zu erwarten ist, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Anlassfallerstreckung gemäß Art 140 Abs 7 BVG aussprechen wird, erweist sich die Unterbrechung des Verfahrens als zweckmäßig (vgl auch 4 Ob 233/15s ua).
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.