1Nc36/16h•OGH 1Nc36/16h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 7/16h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei P***** S*****, vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen und unvertretbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht ableitet.
Das von ihm angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des § 9 Abs 4 AHG“ vor, nachdem die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung auf diese Norm hingewiesen hatte.
Nach der genannten Bestimmung ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des dem nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden.
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, sodass ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen ist.
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