OGH 1Nc30/16a

1Nc30/16aTribunal Superior2 de ago. de 2016

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OGH 1Nc30/16a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010NC00030.16A.0802.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 10/16x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. J***** K*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Amtshaftungsansprüchen, die er aus seiner Ansicht nach rechtswidrigen Handlungen von Organen des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz sowie der Staatsanwaltschaft Linz ableitet.

Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Beurteilung nach § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RISJustiz RS0122241).

Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem angerufenen Prozessgericht als auch dem diesen übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.

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